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Katalog der UB Siegen
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Auszug aus der Satzung

§ 2
Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ACS ist die Förderung der Berufsbildung, Wissenschaft und Forschung sowie Studentenhilfe.
  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
    1. einen ständigen Erfahrungs- und Informationsaustausch der Mitglieder untereinander als auch mit allen interessierten gesellschaftlichen Gruppen,
    2. die regelmäßige Sammlung und Versendung von wissenschaftlichen Informationen sowie der Adressen der Mitglieder,
    3. die Herstellung von Kontakten zwischen Absolventen, Studenten, Professoren des Departments Chemie-Biologie und der Praxis,
    4. die Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen und Förderung von Forschungsvorhaben.

§ 3
Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß § 2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51ff. AO). Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Die Mittel des Vereins sind ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken zu verwenden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Niemand darf durch Vereinsausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für den Ersatz von Aufwendungen ist, soweit nicht andere Bestimmungen anzuwenden sind, das Bundesreisekostengesetz maßgebend.
  4. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
  5. Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur in dem durch § 3 (1) vorgegebenen Rahmen erfolgen.

§ 4
Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann werden:
    1. jede natürliche Person, die einen berufsqualifizierenden Abschluss an der Universität Siegen im Department Chemie-Biologie oder seiner Vorgängereinrichtung gemacht hat. Berufsqualifizierende Abschlüsse sind: Staatsexamen, Bachelor of Science (BSc), Master of Science (MSc) und Diplom.
    2. jede natürliche Person, die die Prüfungsvoraussetzungen erfüllt hat, die sie zur Abfassung einer Abschlussarbeit im Department Chemie-Biologie oder seiner Vorgängereinrichtung der Universität Siegen berechtigt (maßgebend sind dabei die jeweils geltenden Prüfungsordnungen).
    3. ein(e) Hochschullehrer(in), Lehrbeauftragte(r) oder Wissenschaftliche(r) Mitarbeiter(in), die/der an der unter a) genannten Universität im Department Chemie-Biologie oder seiner Vorgängereinrichtung gelehrt oder geforscht hat oder noch lehrt oder forscht.
    4. ein(e) Technische(r) Mitarbeiter(in) mit Hochschulabschluss, die/der an der unter a) genannten Universität im Department Chemie-Biologie oder seiner Vorgängereinrichtung gearbeitet hat oder noch arbeitet.
    5. andere natürliche Personen sowie juristische Personen, die vom Vorstand als fördernde Mitglieder in den Verein aufgenommen werden;
    6. die Mitglieder des Beirates sind automatisch Mitglieder des Alumni Chemie Siegen e.V.
  2. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
  3. Die Mitgliedschaft beginnt, sobald sich die/der Beitretende durch Aufnahme der Beitragszahlung zur Mitgliedschaft bekennt.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
  5. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
  6. Wenn ein Mitglied des Vereins schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben.

§ 12
Mitgliederversammlung

  1. Jedes Jahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Wochen einberufen. Die Einberufung wird durch eine schriftliche Einladung bekanntgegeben; die Tagesordnung ist bei der Einberufung mitzuteilen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Fassen von Beschlüssen;
    2. Genehmigung des Protokolls der jeweils letztjährigen Mitgliederversammlung;
    3. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes;
    4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
    5. Wahl von zwei Kassenprüfern für das jeweils kommende Geschäftsjahr;
    6. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
    7. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unter Angabe der Tagesordnung vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 15% der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.
  4. Die Mitgliederversammlung wird von der Präsidentin/vom Präsidenten, bei deren/dessen Verhinderung von der Vizepräsidentin/vom Vizepräsidenten geleitet. Sind beide verhindert, bestimmt die Versammlung eine(n) Versammlungsleiter(in). Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs einem Wahlausschuss übertragen werden.
  5. Die Art der Abstimmung bestimmt die/der Versammlungsleiter(in). Die Abstimmung muss schriftlich erfolgen, sobald eines der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
  6. Die Mitgliederversammlung fast Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die geplante Durchführung einer Satzungsänderung bzw. einer Vereinsauflösung muss dem Vorstand mitgeteilt werden, der wiederum die Mitglieder in der Einladung zur Mitgliederversammlung davon ausdrücklich unterrichten muss.
  7. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den zwei Kandidierenden, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann diejenige/derjenige, die/der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl wird die Entscheidung durch einen Münzwurf der Versammlungsleiterin/des Versammlungsleiters herbeigeführt.
  8. Die Mitgliederversammlung ist zu protokollieren und von der jeweiligen/vom jeweiligen Schriftführer(in) und Versammlungsleiter(in) zu unterzeichnen.


Den gesamten Text der Satzung finden Sie als pdf-Datei hier.