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SATZUNG der |
GESELLSCHAFT ZUR FÖRDERUNG
DER LEHRERBILDUNG |
in Siegen-Wittgenstein e.V. (GFL) |
an der
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UNIVERSITÄT SIEGEN |
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§ 1 NAME UND SITZ |
Die "Gesellschaft zur Förderung der Lehrerbildung
in Siegen-Wittgenstein e.V." (GFL) an der Universität-Gesamthochschule
Siegen mit Sitz in Siegen verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
" steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
Sie ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Siegen eingetragen.
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§ 2 ZWECK |
1) Die Gesellschaft fördert die wissenschaftliche
Lehrerbildung unter besonderer Berücksichtigung der
zugehörigen Praxisbezüge.
2) Die Gesellschaft hilft, im gesamten Einzugsgebiet das
Interesse der Öffentlichkeit für die Lehrerbildung
zu wecken und wachzuhalten.
3) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4) Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
5) Die durch die Gesellschaft bereitgestellten Finanzmittel
sollen insbesondere für die materielle Unterstützung
der wissenschaftlichen Lehrtätigkeit und der Forschung,
zur Förderung der Kooperation zwischen den an der Lehrerbildung
beteiligten Institutionen sowie zur Pflege der Kontakte
zwischen der Universität-Gesamthochschule Siegen und
den Absolventen ihrer Lehramtsstudiengänge verwendet
werden.
6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 3 MITGLIEDSCHAFT |
1) Mitglieder der Gesellschaft können
natürliche Personen und juristische Personen sein (z.
B. Körperschaften, Vereine sowie Anstalten und Stiftungen
des öffentlichen und privaten Rechts).
2) Die Aufnahme in die Gesellschaft erfolgt
durch schriftliche Beitrittserklärung und ihre Annahme
durch den Vorstand.
3) Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod
b) durch Austritt unter Einhaltung einer vierteljährlichen
Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres
c) durch Ausschluß auf Beschluß des Vorstandes
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Ein solcher liegt
insbesondere vor, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten
die Zwecke der Gesellschaft wesentlich beeinträchtigt
oder mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand
ist und trotz zweier Mahnungen nicht zahlt.
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§ 4 BEITRÄGE |
1) Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag,
dessen Höhe von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag
des Vorstandes getrennt für natürliche und für
juristische Personen festgelegt wird. Der Vorstand kann
von der Zahlung des Beitrags befreien.
2) Der Jahresbeitrag wird zum 1. Januar für
das laufende Kalenderjahr fällig.
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§5 ORGANE |
Die Organe der Gesellschaft sind die Mitgliederversammlung
und der Vorstand.
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§ 6 MITGLIEDERVERSAMMLUNG |
1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird
vom Vorstand einberufen. Er beschließt darüber,
bis zu welchem Termin Anträge zur Tagesordnung beim
Vorstand einzureichen sind. Das gleiche gilt für die
Benennung von Kandidaten zur Vorstandswahl von seiten der
Mitglieder des Vereins. Der Vorsitzende stellt unter Berücksichtigung
der bei ihm eingegangenen Anträge die Tagesordnung
auf. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ergeht spätestens
zwei Wochen vorher durch schriftliche Mitteilung unter Angabe
der Tagesordnung. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung
führt der Vorsitzende des Vorstandes, im Falle seiner
Verhinderung ein Stellvertreter.
2) Die ordentliche Mitgliederversammlung berät
und beschließt über:
a) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes, zweier Rechnungsprüfer
und eines stell vertretenden Rechnungsprüfers;
b) die Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes über
das seit der letzten Mitglie-derversammlung abgelaufene
Geschäftsjahr;
c) die Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung des
Vorstandes nach Bericht der Rechnungsprüfer.
3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden
wie ordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn
dies das Interesse der Gesellschaft erfordert oder mindestens
der sechste Teil der Mitglieder oder mindestens fünf
Vorstandsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe
die Einberufung verlangen.
4) Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit
der erschienenen Mitglieder. Darauf ist in der Einladung
hinzuweisen. Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Abgabe
von Stimmzetteln, wenn zehn anwesende Mitglieder es verlangen.
5) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift
aufzunehmen, die von dem Vorsitzenden und einem Mitglied
zu unterschreiben ist.
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§ 7 VORSTAND |
1) Dem Vorstand gehören mindestens fünf Mitglieder
an, die von der Mitgliederversammlung aus den Mitgliedern
der Gesellschaft auf drei Jahre gewählt werden.
2) Die Amtszeit des Vorstandes endet mit der im dritten
Jahr nach seiner Wahl stattfindenden Mitgliederversammlung.
Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder dauert in jedem Fall
bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger. Wiederwahl ist zulässig.
3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden
und einen Stellvertreter. Dieser ist geschäftsführender
Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Die Gesellschaft wird
durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
4) Der Vorstand bestimmt die Grundsätze der Geschäftsführung
und die Aufgabenverteilung im Vorstand; er gibt sich eine
Geschäftsordnung und erledigt alle laufenden Angelegenheiten
dementsprechend.
5) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher
Stimmenmehrheit gefaßt. Schriftliche Abstimmung ist
zulässig. Alle Vorstandsmitglieder sind ordnungsgemäß
einzuladen. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift
aufzunehmen, die von dem Vorsitzenden und einem weiteren
Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
6) Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung über
die Führung der Geschäfte Bericht zu erstatten.
Die Kassenführung ist alljährlich durch mindestens
zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Rechnungsprüfer
zu prüfen.
7) Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich. Auslagen
können ersetzt werden.
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§ 8 DAS GESCHÄFTSJAHR |
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am
31. Dezember.
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§ 9 SATZUNGSÄNDERUNG |
Zu Satzungsänderungen ist die Mehrheit
von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder der Gesellschaft
erforderlich.
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§ 10 AUFLÖSUNG DER GESELLSCHAFT |
Über die Auflösung der Gesellschaft entscheidet
auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit
einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder
bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen
der Gesellschaft an die Universität-Gesamthochschule
Siegen, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zur Förderung der Lehrerbildung
zu verwenden hat.
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Diese Neufassung der Satzung wurde beschlossen am 26. Januar
2000
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