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Satzung



SATZUNG der
GESELLSCHAFT ZUR FÖRDERUNG DER LEHRERBILDUNG
in Siegen-Wittgenstein e.V. (GFL)
an der


UNIVERSITÄT SIEGEN
 

§ 1 NAME UND SITZ

Die "Gesellschaft zur Förderung der Lehrerbildung in Siegen-Wittgenstein e.V." (GFL) an der Universität-Gesamthochschule Siegen mit Sitz in Siegen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts " steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Sie ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Siegen eingetragen.


§ 2 ZWECK

1) Die Gesellschaft fördert die wissenschaftliche Lehrerbildung unter besonderer Berücksichtigung der zugehörigen Praxisbezüge.
2) Die Gesellschaft hilft, im gesamten Einzugsgebiet das Interesse der Öffentlichkeit für die Lehrerbildung zu wecken und wachzuhalten.
3) Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4) Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
5) Die durch die Gesellschaft bereitgestellten Finanzmittel sollen insbesondere für die materielle Unterstützung der wissenschaftlichen Lehrtätigkeit und der Forschung, zur Förderung der Kooperation zwischen den an der Lehrerbildung beteiligten Institutionen sowie zur Pflege der Kontakte zwischen der Universität-Gesamthochschule Siegen und den Absolventen ihrer Lehramtsstudiengänge verwendet werden.
6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 MITGLIEDSCHAFT

1) Mitglieder der Gesellschaft können natürliche Personen und juristische Personen sein (z. B. Körperschaften, Vereine sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen und privaten Rechts). 2) Die Aufnahme in die Gesellschaft erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung und ihre Annahme durch den Vorstand. 3) Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod
b) durch Austritt unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Ende eines Kalenderjahres
c) durch Ausschluß auf Beschluß des Vorstandes bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Ein solcher liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten die Zwecke der Gesellschaft wesentlich beeinträchtigt oder mit mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und trotz zweier Mahnungen nicht zahlt.


§ 4 BEITRÄGE

1) Die Mitglieder zahlen einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes getrennt für natürliche und für juristische Personen festgelegt wird. Der Vorstand kann von der Zahlung des Beitrags befreien. 2) Der Jahresbeitrag wird zum 1. Januar für das laufende Kalenderjahr fällig.


§5 ORGANE

Die Organe der Gesellschaft sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§ 6 MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Er beschließt darüber, bis zu welchem Termin Anträge zur Tagesordnung beim Vorstand einzureichen sind. Das gleiche gilt für die Benennung von Kandidaten zur Vorstandswahl von seiten der Mitglieder des Vereins. Der Vorsitzende stellt unter Berücksichtigung der bei ihm eingegangenen Anträge die Tagesordnung auf. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ergeht spätestens zwei Wochen vorher durch schriftliche Mitteilung unter Angabe der Tagesordnung. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes, im Falle seiner Verhinderung ein Stellvertreter. 2) Die ordentliche Mitgliederversammlung berät und beschließt über:
a) die Wahl der Mitglieder des Vorstandes, zweier Rechnungsprüfer und eines stell vertretenden Rechnungsprüfers;
b) die Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes über das seit der letzten Mitglie-derversammlung abgelaufene Geschäftsjahr;
c) die Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes nach Bericht der Rechnungsprüfer.
3) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden wie ordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn dies das Interesse der Gesellschaft erfordert oder mindestens der sechste Teil der Mitglieder oder mindestens fünf Vorstandsmitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe die Einberufung verlangen.
4) Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen. Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Abgabe von Stimmzetteln, wenn zehn anwesende Mitglieder es verlangen.
5) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Vorsitzenden und einem Mitglied zu unterschreiben ist.


§ 7 VORSTAND

1) Dem Vorstand gehören mindestens fünf Mitglieder an, die von der Mitgliederversammlung aus den Mitgliedern der Gesellschaft auf drei Jahre gewählt werden.
2) Die Amtszeit des Vorstandes endet mit der im dritten Jahr nach seiner Wahl stattfindenden Mitgliederversammlung. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder dauert in jedem Fall bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger. Wiederwahl ist zulässig.
3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Dieser ist geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Die Gesellschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
4) Der Vorstand bestimmt die Grundsätze der Geschäftsführung und die Aufgabenverteilung im Vorstand; er gibt sich eine Geschäftsordnung und erledigt alle laufenden Angelegenheiten dementsprechend.
5) Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Schriftliche Abstimmung ist zulässig. Alle Vorstandsmitglieder sind ordnungsgemäß einzuladen. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
6) Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung über die Führung der Geschäfte Bericht zu erstatten. Die Kassenführung ist alljährlich durch mindestens zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Rechnungsprüfer zu prüfen.
7) Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich. Auslagen können ersetzt werden.


§ 8 DAS GESCHÄFTSJAHR

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

§ 9 SATZUNGSÄNDERUNG

Zu Satzungsänderungen ist die Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder der Gesellschaft erforderlich.


§ 10 AUFLÖSUNG DER GESELLSCHAFT

Über die Auflösung der Gesellschaft entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Gesellschaft an die Universität-Gesamthochschule Siegen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung der Lehrerbildung zu verwenden hat.

 


Diese Neufassung der Satzung wurde beschlossen am 26. Januar 2000