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Katalog der UB Siegen

Regelungen für befristete wissenschaftliche Beschäftigte

Ansprechpartnerin:

Frau Jud, wissenschaftliches Personal: 0271740-4824

Mutterschutzgesetz (MuSchuG)

Gesetzestext

Es gelten die Regelungen des Mutterschutzgesetzes (vgl. Kapitel "Mutterschutz" unter den Bestimmungen, die für alle Beschäftigte gelten).

Die jeweilige Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages verlängert sich im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter um Zeiten eines Beschäftigungsverbotes nach den §§ 3, 4, 6, und 8 des Mutterschutzgesetzes (§ 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 WissZeitVG), d.h. ein befristetes Arbeitsverhältnis kann prinzipiell um die Zeit des Mutterschutzes verlängert werden.

Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) 

Gesetzestext 

Es gelten die Regelungen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (vgl. Kapitel "Elternzeit" unter den Bestimmungen, die für alle Beschäftigte gelten).

Elternzeit und Teilzeit

Erfolgt während der Elternzeit keine Beschäftigung, so wird dieser Zeitraum im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter vollständig an den befristeten Vertrag angehängt.
Wird während der Elternzeit in Teilzeit gearbeitet, wird der Arbeitsvertrag um den Anteil, der nicht gearbeitet wurde, verlängert. Maßgebend ist die im Arbeitsvertrag vereinbarte Arbeitszeit.

Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)

Gesetzestext 

Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen (nach der Elternzeit)

Nach § 11 Abs. 1 TV-L kann eine Teilzeitbeschäftigung nach Ende der Elternzeit zwischen Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber vereinbart werden, sofern dieser dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen und wenn mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder ein nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger tatsächlich betreut oder gepflegt wird.

Die Teilzeitbeschäftigung nach Ende der Elternzeit ist auf Antrag auf bis zu fünf Jahre zu befristen. Sie kann verlängert werden. Der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu stellen.

Es können auch andere Gründe für eine Teilzeitbeschäftigung in Betracht kommen.

Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen gewährt wurden, können mit dem Einverständnis der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters ebenfalls zur Verlängerung des befristeten Arbeitsvertrages führen.

Wird der Arbeitsvertrag z.B. aus diesem oder anderen Gründen (Mutterschutz oder Elternzeit) verlängert, wird diese Verlängerung nicht auf die insgesamt zulässige Befristungsdauer (6+6-Regelung) angerechnet. Diese Verlängerung soll jedoch im Falle der Beurlaubung oder Arbeitszeitreduzierung im o.g. Sinne die Dauer von zwei Jahren nicht überschreiten.

Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG)

Gesetzestext

Nach § 2 Abs. 5 WissZeitVG verlängern sich befristete Arbeitsverträge wissenschaftlicher Beschäftigter nach Abs. 1 im Einverständnis mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter u.a. um 

  •   Zeiten einer Beurlaubung oder einer Ermäßigung der Arbeitszeit um mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit, die für die Betreuung oder Pflege eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren oder pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger gewährt worden sind 
  •   Zeiten einer Inanspruchnahme von Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz und Zeiten eines Beschäftigungsverbots nach den §§ 3, 4, 6 und 8 des Mutterschutzgesetzes in dem Umfang, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht erfolgt ist. 

Die Zeiten einer Verlängerung sollen 2 Jahre nicht überschreiten; eine Arbeitszeitreduzierung bzw. Freistellung muss mindestens ein Fünftel der regulären Arbeitszeit betragen. Nach dem WissZeitVG ist kein neuer Vertragsabschluss erforderlich; die Formulierung “im Einverständnis” bedeutet, dass einem entsprechenden Antrag stattgegeben werden muss. Der “entsprechende Antrag” auf Verlängerung des Vertrages muss allerdings explizit gestellt werden!  

Darüber hinaus verlängert sich nach § 2 Abs. 1 Satz 3 die insgesamt zulässige Befristungsdauer in der Qualifizierungsphase des wissenschaftlichen Personals bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind (familienpolitische Komponente). Damit soll der Dreifachbelastung von Arbeitsverhältnis, wissenschaftlicher Qualifizierung und Kinderbetreuung Rechnung getragen werden. Diese Möglichkeit bezieht sich nicht auf den konkreten Vertrag, sondern auf die generelle Verlängerungsmöglichkeit der Qualifizierungszeit und es besteht kein rechtlicher Anspruch darauf.  

Beide Regelungen können kumulativ angewendet werden.

Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG)

Gesetzestext

Es können auch andere Gründe für eine Teilzeitbeschäftigung in Betracht kommen, als die Betreuung mindestens eines Kindes unter 18 Jahren oder der Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen.