Regelungen für unbefristete wissenschaftliche Beschäftigte
AnsprechpartnerInnen:
Frau Jud, wissenschaftliches Personal 0271 740-4824
Frau Grenzer-Liebsch, Frau Grabe, Beamtinnen und Beamte 0271 740-4830 oder -4835
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG)
Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit
Nach §15 Abs. 4 BEEG ist eine Teilzeitbeschäftigung von bis zu 30 Stunden in der Woche während der Elternzeit zulässig. Mit Zustimmung des Arbeitgebers kann diese auch bei einem anderen Arbeitgeber verrichtet werden. Weitere ausführungen können sie im Kapitel "Elternzeit" unter den Bestimmungen, die für alle Beschäftigte gelten nachlesen.
Tarifvertrag fü den Öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)
Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus familiären Gründen
Nach § 11 Abs. 1 TV-L kann Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen und nach § 28 TV-L Sonderurlaub bei Vorliegen von wichtigen Gründen beantragt werden. Der Arbeitgeber muss einem derartigen Antrag entsprechen, sofern - nur bei Teilzeitbeschäftigung - dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange dem nicht entgegenstehen. Familiäre Gründe liegen vor, wenn mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder ein nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger tatsächlich betreut oder gepflegt wird. Für einen Sonderurlaub können grundsätzlich auch andere Gründe geltend gemacht werden.
Die Teilzeitbeschäftigung oder die Beurlaubung aus familiären Gründen ist auf Antrag auf bis zu fünf Jahre zu befristen. Sie kann verlängert werden. Der Antrag auf Verlängerung ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu stellen. Nach Ablauf dieses Zeitraums entsteht automatisch wieder ein Vollzeitbeschäftigungsverhältnis.



