BAföG
Studierenden, die Kinder unter 10 Jahren im eigenen Haushalt betreuen, wird auf Antrag ein Kinderbetreuungszuschlag von 113 Euro monatlich für das erste Kind und 85 Euro für jedes weitere gewährt. Dieser wird als Vollzuschuss gezahlt, muss also nicht zurückgezahlt werden. Sofern beide Elternteile BAföG-berechtigt sind, müssen sie jeweils untereinander den Förderungsempfänger bestimmen, da nicht beide gleichzeitig förderungsberechtigt sind. Die Zahlung des Kinderbetreuungszuschlags erfolgt ohne Nachweis der tatsächlichen Betreuungskosten und schließt den Bezug von Elterngeld oder Sozialleistungen nicht aus.
GEZ Befreiung
BAföG-Bezieher, die nicht bei den Eltern leben, sind von den
Rundfunkgebühren befreit und haben Anspruch auf einen
"Sozialtarif" bei der Deutschen Telekom. Antrag bei der GEZ
bzw. Telekom.
http://www.gez.de/
Verlängerung der Förderungshöchstdauer
Die Förderungshöchstdauer kann bei Schwangerschaft und Kindererziehung verlängert werden. Diese Leistungen werden als Zuschuss, nicht als Darlehen gezahlt und können von beiden Elternteilen - die Zeiten einer Schwangerschaft ausgenommen - in Anspruch genommen werden.
Folgende Zeiten werden als angemessener Ausgleich
angesehen:
1. für die Schwangerschaft: 1 Semester,
2. bis zu Vollendung des 5. Lebensjahres des Kindes: 1 Semester
pro Lebensjahr,
3. für das 6. und 7. Lebensjahr des Kindes: insgesamt 1
Semester,
4. für das 8. bis 10. Lebensjahr des Kindes: insgesamt 1
Semester.
Die Schwangerschaft und/oder die Pflege oder Erziehung des Kindes müssen ursächlich für die Studienzeitverlängerung sein.
Weitere Informationen und Ansprechpartner
- Antrag und Informationen zum BAföG beim BAföG-Amt (Studentenwerk Siegen)
- Beratung zum BAföG auch beim AStA - Sozialreferat
- Kostenlose BAföG-Hotline des BMBF: 0800-223 63 41
- Online BAföG-Rechner/
- Weitere Informationen:BAfög Seite des Bundesministerium für Bildung und Forschung



