Vereinbarkeit von Beruf und Pflege
Pflegezeitgesetz
Die Pflegereform 2008 hat neue Rechte für Beschäftigte mit sich gebracht. Um die Vereinbarkeit von Beruf und familiärer Pflege zu verbessern, erweitert das Pflegezeitgesetz die Möglichkeiten zur Reduzierung der Arbeitszeit.
Die neuen Bestimmungen basieren auf zwei Säulen:
- Bei unerwartetem Eintritt einer besonderen Pflegesituation haben Beschäftigte das Recht, unbezahlt bis zu zehn Tage der Arbeit fern zu bleiben. Damit können sie beispielsweise die sofortige Pflege eines nahen Angehörigen sicherstellen.
- Für eine längere Pflege in häuslicher Umgebung können berufstätige Angehörige von pflegebedürftigen Personen sich vollständig oder teilweise unbezahlt von der Arbeit freistellen lassen. Dies kann bis zu einer Dauer von sechs Monaten sein, um den Umfang ihrer Erwerbstätigkeit dem jeweiligen Pflegebedarf anzupassen.
Broschüre zum Pflegezeitgesetz
Sonderurlaub und Arbeitsbefreiung
Beschäftigte können sowohl unbezahlten Sonderurlaub bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, als auch eine bezahlte Arbeitsbefreiung bei schwerer Erkrankung eines Angehörigen erhalten. § 28 und § 29:
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder
BeamtInnen können unbezahlten Urlaub zur Pflege eines Angehörigen beantragen.
Alternierende Telearbeit
Die alternierende Telearbeit ermöglicht auf Antrag sowohl den wissenschaftlichen als auch den nichtwissenschaftlichen Beschäftigten mit Familienpflichten, einen Teil ihrer Arbeit von zu Hause aus zu erbringen.
Gleitende Arbeitszeit
Viele Beschäftigte können im Rahmen der zugrundeliegenden Dienstvereinbarung innerhalb eines Zeitraums von 7.00 bis 19.30 Uhr über den Dienstbeginn und das Dienstende selbst bestimmen.
Dienstanweisung gleitende Arbeitszeit
Bestimmungen über die Teilzeitarbeit
Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, können verlangen, dass ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringert wird.
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder. § 11
Teilzeit- und Befristungsgesetz
Beamtinnen haben Anspruch auf eine Teilzeitbeschäftigung, wenn sie einen pflegebedürftigen Angehörigen betreuen.
Familienpflegezeitgesetz
Seit dem 01. Januar 2012 gilt das Familienpflegezeitgesetz. Dieses gibt Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern die Möglichkeit, ihre Arbeitsstunden so weit zu reduzieren, dass sie parallel zur Pflege von Angehörigen weiterhin erwerbstätig sein können, aber dennoch über ausreichend Einkommen verfügen, um neben der Pflege auch die materielle Existenz ihrer Familie sichern zu können. Ein Rechtsanspruch auf eine Familienpflegezeit besteht jedoch nicht. Wenden Sie sich an das Familienservicebüro oder Ihre/n Sachbearbeiter/in in der Zentralverwaltung.
Entsteht Bedarf an Pflege und Betreuung ist die Unsicherheit oft groß: Wie wird Pflege organisiert? Welche Einrichtungen oder Dienste gibt es? Welche Kosten entstehen? Diese Fragen beantwortet das neue Servicetelefon Wege zur Pflege des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. Als Lotse zu den Angeboten vor Ort für alle Fragen rund um das Thema "Pflege und Hilfe im Alter" soll das Servicetelefon Hilfe und Unterstützung bieten.
Das Servicetelefon "Wege zur Pflege" ist montags bis donnerstags von 9 Uhr bis 18 Uhr unter 01801 - 50 70 90 zu erreichen.
Weitere Informationen auch unter:



