Vereinbarkeit von Studium und Pflege
Urlaubssemester
Wer aufgrund der Pflege eines Angehörigen sein Studium unterbrechen will oder muss, kann beim Studierendensekretariat einen Antrag auf Beurlaubung stellen. Das gilt bei der Pflege der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners oder eines in gerader Linie Verwandten oder im ersten Grad Verschwägerten.
Beurlaubte Studierende sind gem. § 48 Abs. 5 HG nicht berechtigt, Studien- oder Prüfungsleistungen an der Universität Siegen zu erbringen! Aber:
Das gilt nicht für die Beurlaubung aufgrund der Pflege und Erziehung von Kindern sowie aufgrund der Pflege der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners oder eines in gerader Linie Verwandten oder im ersten Grad Verschwägerten.
Studien- und Prüfungsleistungen
Sollte aufgrund der Pflege von o.g. Angehörigen die Erbringung von Leistungen nicht in der vorgegebenen Form oder Zeit möglich sein, wenden Sie sich bitte an die Dozentin oder den Dozenten der Veranstaltung oder die Prüferin/den Prüfer.
Fristen, Anwesenheitspflicht
Auf Antrag beim Prüfungsamt werden Ausfallzeiten berücksichtigt, die aufgrund der Pflege von o.g. Angehörigen entstehen. Ansprechpartner ist das jeweilige Prüfungsamt.



