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Das Betreuungsgeld ab 01. August 2013

Anspruch auf Betreuungsgeld hat, wer

  • seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat,
  • mit seinem Kind in einem Haushalt lebt,
  • dieses Kind selbst betreut und erzieht,
  • für dieses Kind keine öffentlich geförderte Tageseinrichtung oder Kindertagespflege in Anspruch nimmt,
  • kein Einkommen über 500 Tsd. € bei Paaren, bzw. 250 Tsd. € bei Alleinerziehenden bezieht
  • und deren/dessen Kind ab dem 01. August 2012 geboren ist.

Der Anspruch besteht ab dem 15. Lebensmonat des Kindes und wenn alle Monate mit Elterngeldanspruch verbraucht sind. Es kann zu einem vorgezogenen Anspruch kommen, wenn z.B. beide Eltern die Elterngeldmonate zeitgleich verbraucht haben. Der Anspruch besteht längstens für 22 Monate. Die Höhe des Betreuungsgeldes beträgt ab dem 01.08.2013 100 € und ab dem 01.08.2014 150 € jeweils monatlich. 

 

Zuständig im Kreis Siegen-Wittgenstein ist die Elterngeldstelle des Kreises:

 

Alle wichtigen Informationen finden Sie hier:

Bundesfamilienministerium

Familienministerium NRW

Antrag auf Betreuungsgeld NRW

 

Wichtig: Das Betreuungsgeld sollte mind. 4-6 Wochen vor Anspruchsbeginn beantragt werden, um zeitgerrecht bezogen werden zu können. Rückwirkend wird es nur für die letzten drei Lebensmonate vor Antragstellung gezahlt.