Geschäftsordnung
des Fachschaftsrates 11 – Maschinenbau und der Fachschaftsvollversammlung des Fachbereiches 11 - Maschinenbau der Universität Siegen
§ 1 Grundsatz
Diese Geschäftsordnung gilt ergänzend zur Satzung der Studierendenschaft der Universität Siegen.
§ 2 Allgemeines
(1) Die Sitzungen des Fachschaftsrates sind grundsätzlich öffentlich. Gästen kann Rederecht gewährt werden. Angehörige der Fachschaft Maschinenbau haben Rede- und Antragsrecht.
(2) Aufgabe des Fachschaftsrates 11 - Maschinenbau ist es, die Interessen der Studierendenschaft des Fachbereiches 11 -Maschinenbau zu vertreten, insbesondere die Beschlüsse der Fachschaftsvollversammlung auszuführen.
(3) Eine vorzeitige Abwahl des Fachschaftsrates ist nur durch die Wahl eines neuen Fachschaftsrates durch die Fachschaftsvollversammlung zulässig.
(4) Die Mitglieder des Fachschaftsrates 11 - Maschinenbau sind - sofern im Folgenden nicht anders geregelt - nur Ihrem eigenen Gewissen gegenüber verpflichtet und unterliegen keinem Zwang.
§ 3 Beschlußfähigkeit
(1) Der Fachschaftsrat ist beschlußfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(2) Ein Fehlbleiben von einer Sitzung des Fachschaftsrates ist im Voraus zu entschuldigen.
(3) Wird die Beschlußfähigkeit festgestellt, ist der FSR solange beschlußfähig bis auf Antrag die Beschlußunfähigkeit festgestellt wird.
§ 4 Zusammensetzung des Fachschaftsrates und konstituierende Sitzung
(1) Der Fachschaftsrat besteht aus mindestens 3 und höchstens 7 durch schriftliche Wahl der Fachschaft gewählten, stimmberechtigten Mitgliedern. Weiteres regelt die Wahlordnung der Studierendenschaft.
(2) Nach Rücktritt von Mitgliedern des Fachschaftsrates kann durch die Fachschaftsvollversammlung eine entsprechende Zahl von Mitgliedern nachgewählt werden.
(3) Der Fachschaftsrat wählt in seiner konstituierenden Sitzung
a) einen Finanzreferenten und einen Kassenwart, zuständig für die Finanzen des Fachschaftsrates,
b) einen Schlüsselreferenten, zuständig für die Überwachung der Schlüsselausgabe der benutzten Räumlichkeiten,
c) zwei Vorsitzende, zuständig für die Koordination der Fachschaftsratsarbeit,
d) einen Referenten für Öffentliches, zuständig für Schriftverkehr und die Darstellung des Fachschaftsrates gegenüber Dritten,
e) einen Referenten für das Lehrmittelreferat sowie
f) einen Technikreferenten, zuständig für Wartung und Pflege der PCs und der Homepage des Fachschaftsrates.
(4) Die gewählten Referenten sind dem Fachschaftsrat weisungsgebunden und berichtspflichtig.
(5) Die Referenten müssen dem Fachschaftsrat pro Semester mindestens einmal, spätestens in der letzten Sitzung in der nicht vorlesungsfreien Zeit, Bericht über ihre Tätigkeiten und die Situation in ihren Ressorts leisten. Eine schriftliche Kurzfassung des Berichtes des Kassenreferenten muß dem Fachschaftsrat spätestens zu der dem Bericht vorangehenden Sitzung des Fachschaftsrates eingereicht werden.
§ 5 Protokolle
(1) Der Fachschaftsrat bestimmt zu Beginn jeder Sitzung einen Protokollführer.
(2) Es wird ein Sitzungsprotokoll in Form eines Beschlußprotokolls angefertigt, das von dem Protokollführer und einem weiteren Mitglied des Fachschaftsrates unterzeichnet wird.
(3) Das Protokoll wird durch Genehmigung auf der darauffolgenden Sitzung rechtsgültig.
(4) Protokolle sind umgehend zumindest durch Aushang zu veröffentlichen.
(5) Studentische Vertreter in Ausschüssen und Kommissionen des Fachbereiches 11 sollen vor Sitzungen der jeweiligen Gremien die Tagesordnung in der Sitzung des Fachschaftsrates besprechen und dem Fachschaftsrat zeitnah nach den jeweiligen Sitzungen von diesen berichten.
§ 6 Tagungsturnus
(1) Der Fachschaftsrat tagt in der nicht vorlesungsfreien Zeit wöchentlich. In der vorlesungsfreien Zeit tagt der Fachschaftsrat mindestens zweimal.
(2) Eine Sitzung des Fachschaftsrates wird mindestens drei Vorlesungstage vor einer Sitzung durch Aushang (z. B. im Protokoll) einberufen. In besonders dringenden Fällen kann zur Einberufung einer außerordentlichen Sitzung die Einladungsfrist unterschritten werden, sofern zusätzlich zum Aushang sichergestellt wird, daß sämtliche Fachschaftsratsmitglieder davon in Kenntnis gesetzt wurden.
(3) Auf Verlangen von mindestens 2 Mitgliedern des Fachschaftsrates oder auf Verlangen von mindestens 5 v. H. der Fachschaft ist umgehend zu einer Fachschaftsratssitzung einzuladen.
(4) Wahlen sind durch Aushang mindestens drei nicht vorlesungsfreie Tage vorher anzukündigen.
(5) Der Tagesordnungspunkt „0. Regularien“ ist wie folgt zu gliedern und auszuführen:
a) Bestimmungdes Protokollführers
b) Feststellung der Anwesenheit durch Namensliste
c) Feststellung der Beschlußfähigkeit
d) Genehmigung des Protokolls der letzten Sitzung
e) Genehmigung der Tagesordnung.
§ 7 Abstimmungsmodus
(1) Abstimmungen sind grundsätzlich offen, auf Antrag eines Mitglieds erfolgt geheime Abstimmung.
(2) a) Spricht sich die einfache Mehrheit aller Mitglieder des Fachschaftsrates für einen Antrag aus, der einen Aufwand von mehr als EUR 500 betrifft, so ist dieser angenommen.
b) Spricht sich die einfache Mehrheit der anwesenden, jedoch nicht die Mehrheit aller Mitglieder des Fachschaftsrates für einen Antrag aus, der einen Aufwand von mehr als EUR 500 betrifft, so wird dieser Antrag automatisch als Tagesordnungspunkt auf der nächsten Sitzung aufgenommen und erneut zur Abstimmung gebracht. Findet er wiederum die Mehrheit der anwesenden Stimmen, so ist der Antrag angenommen.
§ 8 Anträge
(1) Sachanträge können in mündlicher und schriftlicher Form gestellt werden.
(2) Geschäftsordnungsanträge werden in mündlicher Form gestellt. Als Anträge zur Geschäftsordnung sind zulässig:
a) Rückholung der Tagesordnung
b) Schluß der Debatte
c) Ende der Rednerliste
d) Vertagung der Beratung bzw. des Tagesordnungspunktes
e) Redezeitbegrenzung
f) Sonstiges
(5) Nach Antragstellung zur Geschäftsordnung hat unverzüglich einen Befürworter und gegebenenfalls einen Gegenredner zu sprechen. Bei der folgenden sofortigen Abstimmung entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmen der Fachschaftsratsmitglieder.
§ 9 Fachschaftsvollversammlung
(1) Der Fachschaftsrat hat eine Fachschaftsvollversammlung einzuberufen
a) Mit jedem beginnenden ersten Semester (i. d. R. im Wintersemester) mindestens einmal,
b) auf Verlangen von einem Drittel der Mitglieder des Fachschaftsrates sowie
c) auf Verlangen von zehn v. H. der Studierendenschaft des Fachbereichs 11 - Maschinenbau. Der Antrag muß in schriftlicher Form unter Angabe der Gründe und der vorläufigen Tagesordnung beim Fachschaftsrat gestellt werden.
(2) Die Einberufung der Fachschaftsvollversammlung erfolgt unter Angabe der Gründe und der vorläufigen Tagesordnung mindestens sechs nicht vorlesungsfreie Tage vor dem Zusammentritt.
(2) Die FVV ist beschlußfähig, wenn mindestens 20 v.H. der Angehörigen der Fachschaft anwesend sind. Entscheidungen der FVV binden den Fachschaftsrat.
§ 10 Urabstimmung
Durch Beschluß des Fachschaftsrates oder auf Antrag von zehn v.H. der Fachschaftsangehörigen hat der FSR eine schriftliche Urabstimmung unter allen Fachschaftsangehörigen durchzuführen. Die Beschlüsse der Urabstimmung binden den Fachschaftsrat wenn sich mindestens dreißig v.H. der Mitglieder der Fachschaft beteiligen. Des weiteren gelten die Bestimmungen des §5 (Urabstimmung) der Satzung der Studentenschaft vom 25.07.1985.
§ 11 Änderungen der Geschäftsordnung
(1) Änderungen der Geschäftsordnung - außer den §§ 9 bis 11 - können durch zwei Drittel Mehrheit aller Stimmberechtigten des Fachschaftsrates beschlossen werden. Änderungen an den §§ 9 bis 11 bedürfen der zwei Drittel Mehrheit der Fachschaftsvollversammlung.
(2) Über die Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet im Zweifelsfall die Mehrheit der Stimmen des Fachschaftsrates. Desweiteren gilt die Satzung der Studierendenschaft der Universität Siegen, ansonsten die Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt am Tage ihrer Verabschiedung durch den Fachschaftsrat in Kraft.
Verabschiedet durch den Fachschaftsrat am 14. 11. 2000, gültig ab 15. 11. 2000.
Bestätigt durch die Fachschaftsvollversammlung am 15. 11. 2000, gültig ab 16. 11. 2000.
Änderung der Geschäftsordnung (§ 4) durch den FSR am 17. 06. 2004, gültig ab 18. 06. 2004.

