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Gleichstellungskommission

Mitglieder:

Vorsitzende:
Frau Dr. Elisabeth Heinrich
 
Hochschullehrerinnen und - lehrer:
Prof. Dr. Veronika Albrecht-Birkner (Fak. I)
Prof. Dr. Udo Kelter (Fak. IV)
Prof. Dr. Susanne Regener (Fak. I)
Studierende:
Sebastian Schäfer
Virginia Van Kerckhoven
Lisa Wellmann
Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter:
Anissa Bouk Ali (Fak. IV)
Katharina Miketta (Fak. II)
Sibylle Schwantag (UB)
Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter in Technik und Verwaltung:
Ute Krebs (Dez.6)
Herwart Mudersbach (Nichtwiss. Personalrat)
Helga Tröps (Zwischenprüfungsamt für Lehrämter)

Gesetzliche Grundlagen und Aufgaben:

Zur Beratung und Unterstützung der Hochschule und der Gleichstellungsbeauftragten sieht das Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz-HG) die Bildung einer Gleichstellungskommission vor. Diese überwacht insbesondere die Aufstellung und Einhaltung der Frauenförderpläne und wirkt an der internen Mittelvergabe mit (vergleiche HG § 24 Abs.2). Näheres zu den Aufgaben, zu der Anzahl und Wahl der Mitglieder regelt die Grundordnung (GO) der Universität Siegen, sowie Geschäftsordnung der Gleichstellungskommission.

§ 14 GO Gleichstellungskommission
(1) Die Gleichstellungskommission hat die Aufgabe, auf die Durchsetzung der Gleichberechtigung in allen Bereichen der Universität und auf die Beseitigung der für Frauen bestehenden Nachteile sowie die Verhinderung künftiger Diskriminierung wegen des Geschlechts hinzuwirken.

(2) Der Gleichstellungskommission gehören gemäß GO § 14 Abs.2 an:
1. mit Stimmrecht
(a) die Gleichstellungsbeauftragte,
(b) jeweils drei Mitglieder aus den Gruppen nach § 11 Abs. 1 HG
2. mit beratender Stimme
(a) die Prorektorin oder der Prorektor für Planung und Finanzen
(b) die Stellvertreterinnen der Gleichstellungsbeauftragten
(c) die studentische Beraterin der Gleichstellungsbeauftragten

(3) Bei der Beschlussfassung über Widersprüche nach § 19 Landesgleichstellungsgesetz (LGG) sowie bei dem Vorschlag über die Wahl der Gleichstellungsbeauftragten ruht das Stimmrecht der Gleichstellungsbeauftragten.

(4) Die Mitglieder der Gleichstellungskommission werden von den Gruppen gemäß § 14 Abs.4 GO für 2 Jahre getrennt gewählt.

(5) Den Vorsitz hat die Gleichstellungsbeauftragte.