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Promotionsordnung    

des Fachbereichs 2 (Erziehungswissenschaft - Psychologie)   der Universität Siegen                                            

Promotionsordnung zum Download

 

Inhaltsübersicht:

§   1 Promotionsrecht   

§   2 Zulassung zur Promotion: Zugangsvoraussetzungen   

§   3 Zulassung zur Promotion: Zulassungsverfahren   

§   4 Promotionsleistungen   

§   5 Promotionskommission   

§   6 Promotionsantrag   

§   7 Eröffnung des Promotionsverfahrens   

§   8 Prüfungsausschuss, Gutachter/innen   

§   9 Aufgaben des Prüfungsausschusses   

§   10 Beurteilung der Dissertation   

§   11 Mündliche Prüfung (Disputation)   

§   12 Gesamtnote der Promotion   

§   13 Pflichtexemplare und Druck der Dissertation   

§   14 Abschluss des Promotionsverfahrens   

§   15 Einstellung des Promotionsverfahrens   

§   16 Ehrendoktor/Ehrendoktorin   

§   17 Aberkennung oder Entziehung des Doktorgrades   

§   18 Übergangsregelung   

§   19 In-Kraft-Treten


 

§ 1 Promotionsrecht

(2)   Der Fachbereich 2 verleiht den Grad eines/einer Doktors/in der Philosophie (Dr. phil.) aufgrund einer wissenschaftlichen Abhandlung (Dissertation) im Fach Erziehungswissenschaft oder Psychologie und einer mündlichen Prüfung (Disputation) im Rahmen des internationalen Promotionsstudiengangs des Fachbereichs 2.   

(3)   Das Gebiet der Dissertation muss im Fachbereich 2 in Forschung und Lehre vertreten sein.   

(4)    Dissertationen im Fach Erziehungswissenschaft mit einer fachdidaktischen Fragestellung können nur angenommen werden, wenn der erziehungswissenschaftliche Anteil überwiegt und wenn die zugehörige Fachwissenschaft in Forschung und Lehre an der Universität Siegen vertreten ist. In diesem Fall ist ein/e Vertreter/in der der fachdidaktischen Fragestellung zugehörigen Fachdidaktik bzw. Fachwissenschaft zu beteiligen.   

(5)    Der Fachbereich 2 kann den Grad eines/einer Doktors/in der Philosophie ehrenhalber (Dr. phil. h c.) verleihen (§ 16).

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§   2   Zulassung zur Promotion: Zugangsvoraussetzungen   

(1) Zur Promotion wird zugelassen, wer  

a)    einen berufsqualifizierenden Abschluss oder eine andere den Studiengang abschließende Prüfung nach einem einschlägigen wissenschaftlichen Studium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als Bachelor verliehen wird, oder   

b)    einen Abschluss eines Masterstudiengangs im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 (HG) oder   

c)    einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern nachweist.   

d)    Hat der/die Bewerber/in Erziehungswissenschaft oder Psychologie nicht als Haupt- fach/Kernfach studiert, so hat er/sie darin weitere Studienleistungen nachzuweisen. Im Benehmen mit dem/der betreuenden Fachvertreter/in legt die Promotionskommission Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen fest.   

e)     Über die Zulassung des/der Bewerbers/in entschei det die Promotionskommission gemäß § 3.   

(2)   Für eine Promotion aufgrund einer Dissertation im Fach Erziehungswissenschaft gilt gemäß Absatz 1 Buchstabe a der Nachweis des berufsqualifizierenden Abschlusses ,,Diplom-Pädagoge/in" bzw. „Master of Education“. Eine andere Abschlussprüfung gilt  erst dann als gleichwertiger Nachweis, wenn Erziehungswissenschaft im Umfang von 80 Semesterwochenstunden (SWS) studiert und als Erst- oder Hauptfach geprüft wurde.  

(3)   Für eine Promotion aufgrund einer Dissertation im Fach Erziehungswissenschaft mit einer fachdidaktischen Fragestellung gilt gemäß Absatz 1 Buchstabe a der Nachweis des berufsqualifizierenden Abschlusses ,,Diplom-Pädagoge/in" oder eines Diploms in der der fachdidaktischen Fragestellung zugehörigen Fachwissenschaft. Eine andere Abschlussprüfung gilt erst dann als gleichwertiger Nachweis, wenn Erziehungswissen- schaft oder die der fachdidaktischen Fragestellung zugehörige Fachwissenschaft als Erst- oder Hauptfach geprüft wurde. Wurde Erziehungswissenschaft als Erst- oder Hauptfach geprüft, so muss die der fachdidaktischen Fragestellung zugehörige Fachwissenschaft als Zweit- oder Nebenfach geprüft worden sein. Wurde die der fachdidaktischen Fragestellung zugehörige Fachwissenschaft als Erst- oder Hauptfach geprüft, so muss umgekehrt Erziehungswissenschaft als Zweit- oder Nebenfach geprüft worden sein.     

(4)   Wenn der Nachweis eines qualifizierten Abschlusses nicht nach Absatz 1 Buchstabe a geführt wird, ist sicherzustellen, dass durch den Nachweis nach Absatz (1) Buchstabe (b) oder (c) Erziehungswissenschaft mindestens im Umfang von 80 SWS studiert worden ist. Die Promotionskommission legt im Einvernehmen mit dem/der Kandidaten/in und dem/der Betreuer/in fest, welche zusätzlichen Leistungen in diesem Fall für die Promotion zu erbringen sind.   

(5)   Für eine Promotion aufgrund einer Dissertation im Fach Psychologie gilt gemäß Absatz 1 Buchstabe a der Nachweis des berufsqualifizierenden Abschlusses ,,Diplom- Psychologe/in", „Master of Psychology“ oder Äquivalente. Äquivalenzentscheidungen werden von der Promotionskommission des FB 2 unter Berücksichtigung des Votums der Fachvertretung Psychologie getroffen.   

(6)   Die in den Absätzen (2), (4) und (8) getroffenen Regelungen sind auf die Voraussetzungen für die Zulassung gemäß Absatz 1 Buchstaben b und c sinngemäß anzuwenden.   

(7)   In der DDR erworbene Abschlüsse werden anerkannt, wenn sie gleichwertig sind.   

(8)     Abschlüsse an wissenschaftlichen Hochschulen im Ausland und außerhalb des räumlichen und zeitlichen Geltungsbereichs des Grundgesetzes werden von der Promotionskommission des FB 2 anerkannt, sofern sie einem deutschen Abschlussexamen gemäß Absatz 1 entsprechen. Die Gleichwertigkeit von Abschlüssen an wissenschaftlichen Hochschulen außerhalb des räumlichen und zeitlichen Geltungsbereichs des Grundgesetzes wird durch die von der Kultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen festgestellt. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu hören.   

(9)   Vor der Promotion soll der/die Kandidat/in zwei Semester an der Universität Siegen im Fachbereich 2 studiert haben. Über Ausnahmen entscheidet die Promotionskommission.

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§ 3   Zulassung zur Promotion: Zulassungsverfahren  

(1) Die Zulassung zur Promotion erfolgt bei entsprechenden Zugangsvoraussetzungen nach § 2 in einem zweistufigen Zulassungsverfahren.  

a)    In Stufe 1 des Zulassungsverfahrens werden alle eingehenden Bewerbungen durch die zentrale Organisation des internationalen Promotionsstudiengangs erfasst und bei Bedarf an die entsprechenden Fachkonferenzen weitergeleitet. Bei positiver Prüfung der Bewerbungsunterlagen durch die entsprechenden Fachkonferenzen erhält der/die Be- werber/in eine vorläufige Zusage eines/einer Betreuers/in zur gemeinsamen Vorbereitung der zweiten Stufe des Zulassungsverfahrens. Der/die Kandidat/in erhält den Status „Assoziiertes Mitglied“. Näheres hierzu regelt § 3Abs. 5. Der Bewerbung ist ein Lebenlauf, ein Kurzexposé des geplanten Promotionsvorhabens im Umfang von zwei bis fünf Seiten sowie das ausgefüllte Bewerbungsformular bei zulegen. Bei externen Bewerbungen ist ein Gutachten eines/einer Hochschullehrers/in des Fachbereichs 2 der Universität Siegen zur allgemeinen Qualifikation des/der Bewerbers/in und zur Qualität des Promotionsprojektes beizulegen. Darüber hinaus müssen bei Bewerbungen ausländischer Kandidaten/innen ausreichende Kenntnisse in Deutsch oder Englisch nach den Standards des TestDaF, DSH-Test, TOEFL-Test o.ä. nachgewiesen werden. Alle Bewerbungsunterlagen sind in digitaler Form einzureichen.   

b)    In Stufe 2 des Zulassungsverfahrens fertigen die Bewerber/innen in Absprache mit den vorläufigen Betreuern/innen ein ausführliches Exposé einschließlich Studienplan, Zeitplan und Referenzliteratur an. Nach Fertigstellung des Exposés ist dieses zusammen mit einer beglaubigten Kopie des zum Promotionsstudium berechtigenden Zeugnisses an die zentrale Organisation des internationalen Promotionsstudiengangs zu senden. Die Unterlagen werden an die Promotionskommission des Fachbereichs 2 weitergeleitet. Über die Zulassung zur Promotion entscheidet die Promotionskommission. Die Einschreibung in den Promotionsstudiengang ist an diese Entscheidung gebunden.   

(3)    Grundlage der Entscheidung zur Zulassung ist neben der Qualifikation des/der Bewerbers/in und des Promotionsprojektes die Gewährleistung fachgerechter Betreuung und Begutachtung durch einen/eine Betreuer/in sowie eines/einer weiteren Gutachters/in im FB 2.   

(4)    Mit der Zulassung zur Promotion im internationalen Promotionsstudiengang legen die Betreuer/innen in Abstimmung mit dem/der Kandidaten/in in einem Arbeitsplan die im Rahmen des Promotionsstudiengangs zu erbringenden Studienleistungen unter Berücksichtigung der individuellen Eingangsqualifikat ion dem/der Kandidaten/in und des Themas der Dissertation fest.   

(5)   Die Aufnahme als „assoziiertes Mitglied“ erfolgt in Absprache der Mitglieder der entsprechenden Fachkonferenzen und wird durch den/die Direktor/in des internationalen Promotionsstudiengangs für ein halbes bis maximal ein Jahr bestätigt. Der Zeitraum der Assoziierung dient der Vorbereitung auf die zweite Stufe des Zulassungsverfahrens. Neben der freiwilligen Teilnahme des/der Kandidaten/in am regulären Studienprogramm dient die Phase der Assoziierung vor allem dem Spracherwerb sowie der Unterstützung  bei der Beantragung einer individuellen Promotionsförderung. Die vorläufige Betreu- ungszusage erlischt, sollte der/die Kandidat/in am Ende der Assoziierungsphase kein zulassungsfähiges Promotionsprojekt vorweisen können oder die deutsche bzw. englische Sprachprüfung nicht bestehen.  

(6) Die Entscheidung über die (Nicht-)Zulassung wir d dem/der Bewerber/in schriftlich mitgeteilt. Dies gilt sowohl für die erste als auch die zweite Stufe des Zulassungsverfahrens. Abgelehnten Bewerbern/innen wird die Möglichk eit eingeräumt, mit einem Mitglied der Promotionskommission ein Gespräch über die Gründe der Ablehnung zu führen.

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§ 4 Promotionsleistungen  

(1)   Durch die Promotion soll die besondere Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Leistung nachgewiesen werden Die Promotionsleistungen sind eine Dissertation und eine Disputation.   

(2)   Die Dissertation muss einen selbständigen, diewissenschaftliche Erkenntnis weiter- führenden Beitrag darstellen und die Fähigkeit des/der Kandidaten/in erkennen lassen. ein wissenschaftliches Problem sachgemäß zu bearbeiten und das Ergebnis angemessen darzustellen Die Dissertation soll in deutscher Sprache verfasst sein. Über Ausnahmen entscheidet die Promotionskommission.   

(3)    Als Dissertation können auch wesentliche Bestandteile einer Gruppenarbeit eingereicht werden, wenn die umfassende Thematik der Arbeit sich der Bearbeitung durch eine/n einzelne/n entzieht. In diesem Fall muss der Anteil des/der Kandidaten/in an der Gruppenarbeit klar erkennbar und bewertbar sein. Er muss nach Umfang und wissenschaftlicher Leistung einer Einzelarbeit entsprechen. Über die Zweckmäßigkeit der Bearbeitung eines Themas in der Form einer wissenschaftlichen Gruppenarbeit soll vor Beginn der Arbeit eine Stellungnahme der Promotionskommission herbei geführt werden. Die Promotionskommission muss alle Bearbeiter/innen hören und trifft ihre Stellungnahme im Benehmen mit den betroffenen Professoren/innen. Besteht die Dissertation aus wesentlichen Bestandteilen einer wissenschaftlichen Gruppenarbeit, so muss der/die Kandidat/in dem Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens einen ausführlichen Bericht jedes der Bearbeiter über den Verlauf der Zusammenarbeit beifügen, der den wesentlichen Beitrag jedes einzelnen an der gemeinsamen Arbeit klar erkennen lässt.   

(4)    Wurde eine wissenschaftliche Arbeit vorher vollständig oder in Teilen veröffentlicht, so entscheidet die Promotionskommission über die Annahme als Dissertation.   

(5)   Die mündliche Prüfung besteht aus einer Disputation über ausgewählte Bereiche des Promotionsfaches. Sie erfolgt unter Berücksichtigung von vier Thesen des/der Kandida- ten/in aus vier verschiedenen Bereichen, wobei eine These sich auf das Gebiet der Dissertation beziehen kann.

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§ 5 Promotionskommission  

(1)    Der Fachbereichsrat wählt eine für die förmliche Durchführung des Promotionsverfahrens zuständige Kommission (Promotionskommission). Er wählt die Mitglieder und deren Stellvertreter/innen.   

(2)    Der Promotionskommission gehören drei Professor en/innen aus je einer der Fachkonferenzen des Fachbereichs 2 (Erziehungswissenschaft-Sozialpädagogik, Erziehungswissenschaft-Lehramt, Psychologie) sowie ein/e wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in und ein/e graduierte/r Student/in an. Die Promotionskommission wählt aus der Gruppe der Professoren/innen eine/n Vorsitzende/n. Die Professoren/innen und der/die wissenschaftliche Mitarbeiter/in werden für die Dauer von zwei Jahren, der/die Student/in für die Dauer eines Jahres gewählt. Wiederwahl ist zulässig.   

(3)   Die Promotionskommission leitet das Verfahren. Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

1.   die Erteilung von Auskünften über die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Pro- motionsverfahrens;

2. Die Entscheidung über die Aufnahme eines/r Kandi daten/in in den Internationalen Promotionsstudiengang gemäß § 2 und § 3;

3.   die Entscheidung über die Eröffnung des Promotionsverfahrens gemäß § 7 Abs. 1;

4. die Festlegung zusätzlicher vorheriger Leistunge gemäß § 2 Abs. 1 Buchstaben c, d, Abs. 3, 4, und 6;

5.  die Bestellung der Mitglieder des Prüfungsausschusses gemäß § 8 Abs. 1;

6. die Bestellung weiterer Gutachter/innen gemäßf §8 Abs. 6;

7.  die Feststellung der Äquivalenz ausländischer Examina gemäß § 2 Abs. 8;

8. d ie Entscheidung bei Versäumnis des Termins dermündlichen Prüfung gemäß § 11 Abs. 1;

9. d ie Entscheidung über die Einstellung des Promot ionsverfahrens gemäß § 15 Abs. 4;

10.  die Entscheidung über Widersprüche gegen Beschlüsse des Prüfungsausschusses. 

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§ 6 Promotionsantrag  

(1)    Der/Die Kandidat/in stellt den Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens an den/die Dekan/in des Fachbereichs 2.   

(2)   Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

1.      eine Erklärung, dass die geltende Promotionsordnung dem/der Kandidaten/in bekannt ist;   

2.      mindestens drei maschinengeschriebene oder gedruckte Exemplare der Dissertation. Im Falle von § 8 Abs. 5 sind weitere Exemplare nachzureichen;

3.      eine Erklärung des/der Kandidaten/in, dass er/si die Dissertation selbständig verfasst und aflle benutzten Hilfsmittel und Quellen angegeben hat. Sofern die Arbeit in Zusammenarbeit mit anderen Wissenschaftlern/innen entstand, sind deren Namen, akademische Grade und Anschriften anzugeben. Ein gemeinsamer Bericht der Verfasser/innen über den Verlauf der Zusammenarbeit, insbesondere den Anteil des/der  Kandidaten/in oder der Kandidaten/innen an der gemeinsamen Arbeit ist beizufügen. Ferner muss darüber Auskunft gegeben werden, ob der /die beteiligte Wissenschaftler/in oder die beteiligten Wissenschaftler/innen bereits ein anderes Prüfungsverfahren (Staatsexamen/Magister/Master/ Pomotion/Habilitation) beantragten und dabei Teile der vorgelegten Arbeit für ihre eigenen Verfahren benutzten (gegebenenfalls mit vollständigen Angaben über den Ausgang dieser Verfahren) und ob sie Teile der vorgelegten Arbeiten bereits veröffentlichten;  

4.      eine Erklärung des/der Kandidaten/in, ob er/siebereits früher oder gleichzeitig ein Promotionsverfahren bei einer anderen Hochschule oder bei einem anderen Fachbereich beantragt hat, gegebenenfalls mit vollständigen Angaben über dessen Ausgang;   

5.      ein polizeiliches Führungszeugnis;   

6.      eine Erklärung des/der Kandidaten/in, ob er/sieder Öffentlichkeit der mündlichen Prüfung gemäß § 63 Abs. 4 HG widerspricht, unbeschadet des Rechts der Professo- ren/innen und Habilitierten des Fachbereichs, während der Disputation zugegen zu sein;   

7.      dem Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens kann ein Vorschlag für die Gutachter/innen sowie die an der Disputation zu beteiligenden Prüfer/innen beigefügt werden.

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§ 7   Eröffnung des Promotionsverfahrens  

(1)   Über die Eröffnung des Promotionsverfahrens entscheidet die Promotionskommission, gegebenenfalls nach Anhörung von Vertretern/innen des Promotionsfaches. Die Entscheidung bedarf der Mehrheit der Professoren/innen, die der Kommission angehören. Die Eröffnung des Promotionsverfahrens muss abgelehnt werden, wenn nicht wenigstens ein/e fachlich kompetente/r Gutachter/in gemäß § 8 Abs. 3 dem Fachbereich angehört. Im Übrigen kann die Eröffnung nur abgelehnt werden, wenn die Voraussetzungen gemäß §§ 2 und 6 nicht erfüllt sind oder wenn sich die Dissertation fachlich dem Fachbereich nicht zuordnen lässt (§ 1 Abs. 2). Wird die Eröffnung abgelehnt, so ist dies dem/der Kandidaten/in unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe zusammen mit einer Rechtsmittelbelehrung mitzuteilen. Wird das Promotionsverfahren eröffnet, so ist dies sowie die Zusammensetzung des Prüfungsausschus ses nach § 8 Abs. 1 dem/der Kandidaten/in unverzüglich schriftlich mitzuteilen.   

(2)    Ein Antrag auf Eröffnung eines Promotionsverfahrens kann zurückgenommen werden, solange noch keine Entscheidung der Promotionskommission über die Eröffnung des Verfahrens vorliegt. Das Promotionsverfahren gilt in diesem Falle als nicht eingeleitet.

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§ 8   Prüfungsausschuss, Gutachter/innen  

(1) Die Promotionskommission bestellt unter Berücksichtigung der Vorschläge des/der Kandidaten/in gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 7 einen Prüfungsausschuss. 

(2)    Ist ein Mitglied des Prüfungsausschusses zugleich Mitglied der Promotionskommission, so ruht für die Dauer des Verfahrens dessen Zuständigkeit für alle dieses Verfahren betreffenden Entscheidungen in der Promotionskommission.   

(3)    Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Professoren/innen oder anderen Mitgliedern, die habilitiert sind; sie wählen aus ihrem Kreis eine/n Vorsitzende/n. Dem Prüfungsausschuss gehören in der Regel zwei Gut achter/innen für die Dissertation, die zugleich Prüfer/innen sind, sowie mindesten s ein/e weitere/r Prüfer/in für die Disputation an. Mindestens zwei Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen das Promotionsfach vertreten.   

(4)    Bei Dissertationen mit einer fachdidaktischen Fragestellung muss mindestens ein Mitglied, das zugleich ein/e Gutachter/in für die D issertation ist, ein/e Vertreter/in der der fachdidaktischen Fragestellung zugehörigen Fachdidaktik bzw. Fachwissenschaft sein.   

(5)   Über die im Prüfungsausschuss vertretenen Gutachter/innen hinaus können weitere Gutachter/innen, insbesondere auch auswärtige, bestellt werden. Diese Gutachter/innen gehören dem Prüfungsausschuss nicht an. Ihre Bestellung erfolgt durch die Promotionskommission auf Vorschlag des Prüfungsausschusses. Hinsichtlich ihrer Qualifikation ist Absatz 3 zu beachten.   

(6)    An die Stelle eines/einer im Prüfungsausschuss vertretenen Gutachters/in und über die im Prüfungsausschuss vertretenen Gutachter/inne n hinaus können bei einer Sandwich-Promotion auch ausländische Gutachter/innen bestellt werden. Hinsichtlich ihrer Qualifikation ist Absatz 3 zu beachten.

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§ 9   Aufgaben des Prüfungsausschusses  

(1)   Der Prüfungsausschuss entscheidet gemäß § 10 Abs. 7 auf der Grundlage der Vorschläge der Gutachter/innen und unter Berücksichtigung vor liegender Stellungnahmen über die Annahme und die Note der Dissertation. Der Prüfungsausschuss führt gemäß § 11 Abs. 4 die Disputation als Kollegialprüfung durch und entscheidet über die Note der Disputation.   

(2)     Der/Die Vorsitzende führt die Geschäfte des Prüfungsausschusses. Er/Sie beruft insbesondere den Prüfungsausschuss ein, bestimmt, wer das Protokoll führt, setzt den Termin der mündlichen Prüfung fest und lädt zu diesem ein, leitet den Ablauf der Disputation, stimmt die Termine mit dem/r Dekan/in ab und führt den Schriftwechsel des Prüfungsausschusses.

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§ 10 Beurteilung der Dissertation  

(1) Die Gutachter/innen erstellen voneinander unabhängig schriftliche Gutachten, die eine Empfehlung über Annahme oder Ablehnung der Dissertation sowie im Falle der Annahme einen Notenvorschlag enthalten.

(2)   Die Frist von der Eröffnung des Promotionsverfahrens bis zur Fertigstellung der Gutachten soll drei Monate nicht überschreiten. Wird d iese Frist überschritten, so ist dies dem/der Kandidaten/in schriftlich mitzuteilen.   

(3)   Die Note der Dissertation lautet:   sehr gut (magna cum laude) (1), gut (cum laude) (2), genügend (rite) (3).   Bei einer hervorragenden Dissertation wird die Note ,,mit Auszeichnung“ (summa cum laude) (0) vergeben, wenn beide Gutachten darin übe reinstimmen.  

(4)    Nach Fertigstellung der Gutachten liegt die Arbeit mit den Gutachten zwei Wochen, in der vorlesungsfreien Zeit sechs Wochen, im Dekanat aus. Der/Die Dekan/in gibt die Auslage der Dissertation mit der Auslagefrist nach Abstimmung mit dem/der Vorsitzen- den des Prüfungsausschusses bekannt.   

(5)     Die Dissertation ist während der Auslagefrist zugänglich für alle Lehrenden der Hochschule. Dissertation und Gutachten sind währendder Auslagefrist zugänglich für die Mitglieder des Prüfungsausschusses und der Promotionskommission, für den/die Kandidaten/in und alle Professoren/innen bzw. Habilitierten des Fachbereichs, für die Mitglieder des Fachbereichsrates sowie die Mitglieder des Senats.   

(6)    Zur Dissertation oder zu den Gutachten können a lle in Absatz 5 Satz 2 genannten Personen, sofern sie promoviert sind, und der/die Kandidat/in innerhalb von zwei Wochen nach Ende der Auslagefrist schriftlich Stellung nehmen.   

(7)    Spätestens eine Woche nach Abschluss der Äußerungsfrist im Sinne von Absatz 6 entscheidet der Prüfungsausschuss auf der Grundlage der vorliegenden Gutachten und unter Berücksichtigung eventuell vorhandener Stellungnahmen über die Annahme sowie über die Note der Dissertation. § 7 Abs. 1 Satz 1 u nd 2 gilt sinngemäß. Erhebt ein/e Gutachter/in gemäß § 8 Abs. 3 oder ein anderes Mitglied des Prüfungsausschusses gegen diese Entscheidung Einspruch, so schlägt der Prüfungsausschuss der Promotionskommission vor einer endgültigen Entscheidung die B enennung höchstens zweier weiterer Gutachter/innen vor. Absatz 1 bis 6 sowie § 8 Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß.   

(8)    Im Falle einer Ablehnung der Dissertation ist das Verfahren abgeschlossen und gilt als „nicht bestanden“. Der/Die Kandidat/in unverzüglich durch die Dekanin/den Dekan unter Angabe der Gründe von der Entscheidung des Prüfungsausschusses zu unterrichten.

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§ 11   Mündliche Prüfung (Disputation)  

(1) Der/Die Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt den Termin für die Disputation unmittelbar nach der Entscheidung über die Dissertation fest. Die Disputation findet in der Regel innerhalb von vier Wochen nach Annahme der Dissertation und innerhalb der Vorlesungszeit statt. Versäumt der/die Kandidat/inschuldhaft den Prüfungstermin oder tritt er/sie nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe zurück, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Die Entscheidung darüber trifft die Promotionskommission.  

(2)   Der/Die Kandidat/in hat innerhalb von zwei Wochen nach Annahme der Dissertation die Thesen für die Disputation gemäß § 4 Abs. 5 vorzulegen. Der Prüfungsausschuss entscheidet über ihre Annahme. (3)   Die Note der Disputation lautet:   sehr gut (magna cum laude) (1), gut (cum laude) (2), genügend (rite) (3), nicht ausreichend (5).   Bei hervorragenden Prüfungsleistungen wird die Note ,,mit Auszeichnung" (summa cum laude) (0) vergeben.  

(4)    Die Disputation wird vom Prüfungsausschuss als Kollegialprüfung durchgeführt. Sie soll mindestens eineinhalb Stunden dauern und zwei Stunden nicht überschreiten. Sie ist für die Professoren/innen und Habilitierten des Fachbereichs öffentlich. Über den Verlauf der Disputation fertigen die Mitglieder des Prüfungsausschusses ein Protokoll an.     

(5)   Über die Note der Disputation entscheidet der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der Vertreter/innen des Promotionsfaches im Prüfungsausschuss. § 7 Abs. 1 Satz 1 und 2 gilt sinngemäß.   

(6)    Wird die Prüfungsleistung mit ,,nicht ausreichend" beurteilt, so kann der/die Kandidat/in die Disputation einmal wiederholen. Die Wiederholung kann frühestens nach einem halben Jahr und soll spätestens bis zum Ablaufeines Jahres stattfinden.     

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§ 12 Gesamtnote der Promotion  

Über die Promotion wird eine Gesamtnote erteilt. Diese wird als gewogenes arithmetisches Mittel aus der Dissertation und der Gesamtnote der mündlichen Prüfung errechnet. Die Note der Dissertation wird dabei mit dem Faktor 2, die Gesamtnote der Disputation mit dem Faktor 1 gewichtet. Die Gesamtnote ,,mit Auszeichnung" kann nur erteilt werden, wenn die Disputation mindestens mit ,,sehr gut" bewertet ist (Notenbezeichnungen und Notenziffern entsprechen der Regelung des § 11 Abs. 3).   Die Gesamtnote lautet bei einem Durchschnitt bis 0.5 = mit Auszeichnung, bei einem Durchschnitt über 0.5 bis 1.5 = sehr gut,   bei einem Durchschnitt über 1.5 bis 2.5 = gut, bei einem Durchschnitt über 2.5 bis 3.0 = genügend.

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§ 13 Pflichtexemplare und Druck der Dissertation  

(1) Der/Die Kandidat/in ist verpflichtet, seine/ihre wissenschaftliche Arbeit (Dissertation) zu veröffentlichen. Die Dissertation gilt als veröffentlicht, wenn der/die Verfasser/in unentgeltlich neben den für die Prüfungsakten des Fachbereichs erforderlichen zwei Pflichtexemplaren beim Dekan/bei der Dekanin zur Weiterleitung an die Hochschulbibliothek abliefert entweder  

a)   80 Exemplare in Buch- oder Fotodruck zum Zwecke der Verbreitung oder   

b)   drei Exemplare, wenn die Veröffentlichung in ein er Zeitschrift erfolgt oder   

c)   drei Exemplare, wenn ein gewerblicher Verleger die Verbreitung über den Buchhandel übernimmt, eine Mindestauflage von 150 Exemplaren nachgewiesen wird und auf der Rückseite des Titelblattes die Veröffentlichung als Dissertation unter Angabe des Dissertationsortes ausgewiesen ist, oder   

d)    3 Exemplare in gedruckter Form zusammen mit einer elektronischen Version, deren Datenformat und deren Datenträger mit der Hochschulbibliothek abzustimmen sind. In diesem Fall überträgt der/die Doktorand/in der Hochschule das Recht, im Rahmen der gesetzlichen Aufgabe der Hochschulbibliotheken, weitere Kopien von ihrer/seiner Dissertation herzustellen und zu verbreiten bzw. in Datennetzen zur Verfügung zu stellen, sowie eine von der ersten Gutachterin/vom ersten Gutachter genehmigte Zusammen- fassung (Abstract) seiner Dissertation im Umfang von nicht mehr als einer Seite zum Zwecke einer Veröffentlichung. Alle abzuliefernden Exemplare haben den Hinweis zu enthalten, dass es sich um eine Dissertation im Fachbereich 2 der Universität Siegen handelt.   In den Fällen gemäß Buchstaben (a) und (d) überträgt der/die Doktorand/in der Hochschule das Recht, weitere Kopien von seiner/ihrer Dissertation herzustellen und zu verbreiten.  

( 2)    Weicht die endgültige Fassung der Dissertation von der durch den Prüfungsausschuss angenommenen Fassung ab, so bedarf die Abweichung der Genehmigung. Die Genehmigung erteilt der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit mindestens einem/einer Gutachter/in nach vorheriger Prüfung beider Fassungen.   

(3)   Die Pflichtexemplare müssen spätestens zwei Jahre nach bestandener Prüfung beim Dekan/bei der Dekanin eingereicht werden. Auf rechtzeitigen, begründeten Antrag des/der Kandidaten/in kann der/die Dekan/in die Einreichungsfrist verlängern. Im Falle eines Antrags auf nochmalige Fristverlängerung entscheidet hierüber der Fachbereichsrat.

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§ 14   Abschluss des Promotionsverfahrens  

(1) Die Promotion ist vollzogen, wenn die Dissertation angenommen wird und die Disputation bestanden ist. Der/Die Dekan/in teilt dem/der Kandidaten/in unverzüglich die Noten der Einzelleistungen und die Gesamtnote mit. Auf Wunsch des/der Promovierten wird nach Vollzug der Promotion eine vorläufige Bescheinigung ausgestellt, die den Titel und die Note der Dissertation sowie die Note der Disputation enthält. Diese berechtigt jedoch nicht zur Führung des Doktortitels.

(2)    Der/Die Dekan/in stellt den Vollzug der Promotion fest und veranlasst die Ausfertigung einer internationalen Urkunde. Die Urkunde enthält Thema und Note der Dissertation sowie die Note der Disputation und die Gesamtnote. Aus der Urkunde muss zu ersehen sein, dass die mündliche Prüfung als Disputat ion durchgeführt wurde. Das Datum der mündlichen Prüfung ist anzugeben Die Urkunde trägt die Unterschrift des/der Dekans/in sowie das Siegel des Fachbereichs 2.   

(3)   Der/Die Dekan/in händigt dem/der Promovierten die Urkunde aus, sobald die Ablieferung der Pflichtexemplare gemäß § 13 Abs. 1 erfolgt. Das Promotionsverfahren ist damit abgeschlossen.   

(4)    Der/Die Dekan/in berichtet dem Fachbereichsrat über den Abschluss des Verfahrens. Der Abschluss des Verfahrens wird dem/der Rektor/in und der Hochschulöffentlichkeit bekannt gegeben.   

(5)    Alle schriftlichen Unterlagen über das Promotionsverfahren sind bei den Akten des Fachbereichs aufzubewahren.   

(6)    Nach Vollzug der Promotion ist dem/der Kandidaten/in auf Antrag Einsichtnahme in seine/ihre Prüfungsakten zu gewähren.

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§ 15   Einstellung des Promotionsverfahrens  

(1)   Verzichtet der/die Kandidat/in vor Beginn der mündlichen Prüfung durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem/der Dekan/in auf die Weiterführung des Verfahrens, so gilt die Promotion als nicht bestanden. Der/Die Dekan/in unterrichtet hierüber den Fachbereichsrat, die Promotionskommission und den Prüfungsausschuss. Eine einmalige Erneuerung des Promotionsantrags unter Wiedereinreichung der Dissertation ist innerhalb eines Jahres zulässig.   

(2)    Wird die Dissertation nicht angenommen, so gilt die Promotion als nicht bestanden und das Promotionsverfahren als ohne Erfolg beendet. Der Prüfungsausschuss unterrichtet hierüber die Promotionskommission und den/die Dekan/in. Eine einmalige Erneuerung des Promotionsantrags ist zulässig.   

(3)   Werden Prüfungsleistungen endgültig nicht erbracht, so ist das Promotionsverfahren ohne Erfolg beendet. Dies ist dem/der Kandidaten/in unter Angabe der Gründe, versehen mit einer Rechtsmittelbelehrung, durch den/die Dekan/in mitzuteilen.   

(4)    Hat der/die Kandidat/in wissentlich irreführende Angaben zu § 6 gemacht. so entscheidet die Promotionskommission, ob das Verfahren eingestellt wird. Der/Die Kandi- dat/in muss Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme erhalten. Wird das Verfahren eingestellt, so gilt die Promotion als ohne Erfolg beendet. Der/Die Dekan/in berichtet hierüber dem Prüfungsausschuss und dem Fachbereichs rat. Der Beschluss der Promotionskommission über die Einstellung des Verfahrens ist zu begründen und dem/der Kandidaten/in, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, durch den/die Dekan/in mitzu- teilen.   (5) Im Falle der Einstellung des Promotionsverfahrens verbleibt die Dissertation mit allen Gutachten und Stellungnahmen bei den Prüfungsakten.

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§ 16 Ehrendoktor/Ehrendoktorin  

(1)   Der Fachbereich 2 kann in Anerkennung besonderer Verdienste in der Wissenschaft den Grad des/der Doktors/in der Philosophie honoris causa (Dr. phil. h. c.) verleihen. Entsprechende, ausführlich begründete Antrage müssen von mindestens zwei Mitgliedern des Fachbereichsrates schriftlich gestellt werden.   

(2)    Zur Begutachtung der besonderen Verdienste des Vorgeschlagenen in der Wissenschaft wird ein Ausschuss gebildet, dem drei Mitglieder gemäß § 8 Abs. 3 und 4 angehören.   

(3)    Die Verleihung bedarf der Zustimmung von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder des Fachbereichsrates.   

(4)   In der Urkunde sind die besonderen Verdienste des/r Ehrendoktors/in in der Wissenschaft zu würdigen.

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§ 17   Aberkennung oder Entziehung des Doktorgrades  

(1)    Der Doktorgrad wird aberkannt, wenn sich nachträglich herausstellt, dass er durch Täuschung erworben worden ist oder wenn wesentlicheVoraussetzungen für die Verleihung irrtümlich als gegeben angesehen worden sind.   

(2)    Der Doktorgrad kann entzogen werden, wenn der/die Promovierte wegen einer vorsätzlichen Straftat verurteilt worden ist, bei deren Vorbereitung oder Begehung er/sie den Doktorgrad missbraucht hat. (3)   Über die Aberkennung oder Entziehung entscheidet der Fachbereichsrat.   

(4)    Der/Die Rektor/in der Universität Siegen unterrichtet das Ministerium für Innovation, Forschung, Wissenschaft und Technologie von der Entscheidung des Fachbereichsrates.

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§ 18 Übergangsregelung  

Innerhalb einer Frist von einem Jahr nach In-Kraft-Treten dieser Promotionsordnung kann das Promotionsverfahren noch nach der Promotionsordnung vom 12. Juni 1992 eröffnet werden.

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§ 19   In-Kraft-Treten  

Diese  Promotionsordnung  wird  im  Verkündigungsblatt    „Amtliche  Mitteilungen  der  Uni versität Siegen“ veröffentlicht und tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Promotionsordnung des Fachbereichs vom 12. Juni 1992, unbeschadet des § 18, außer Kraft. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Fachbereichsrates des Fachbereichs 2 (Erziehungswissenschaft - Psychologie) vom 18. Februar 2008.     Siegen, den 17. November 2008                                                                      

Der Rektor gez. R. Schnell  ( Universitätsprofessor Dr. Ralf Schnell )

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