Zulassungsvoraussetzungen
Auszug aus der Internationalen Promotionsordnung des Fachbereich 2 der Universität Siegen:
Zulassung zur Promotion
(1) Zur Promotion kann zugelassen werden, wera) einen berufsqualifizierenden Abschluss oder eine andere den Studiengang abschließende Prüfung nach einem einschlägigen wissenschaftlichen Studium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens acht Semestern, für das ein anderer Grad als Bachelor verliehen wird, oder
b) einen Abschluss eines Masterstudiengangs im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 2 (HG) oder
c) einen Abschluss nach einem einschlägigen Hochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von wenigstens sechs Semestern und daran anschließende angemessene, auf die Promotion vorbereitende Studien in den Promotionsfächern nachweist.
d) Hat die Bewerberin oder der Bewerber Erziehungswissenschaft oder Psychologie nicht als Hauptfach/Kernfach studiert, so hat sie/er darin weitere Studienleistungen nachzuweisen. Im Benehmen mit der betreuenden Fachvertreterin /dem betreuenden Fachvertreter legt die Promotionskommission Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen fest.
e) Über die Zulassung der Bewerberin oder des Bewerbers entscheidet die Promotionskommission gemäß § 3.
(2) Für eine Promotion aufgrund einer Dissertation im Fach Erziehungswissenschaft gilt gemäß Absatz 1 Buchstabe a der Nachweis des berufsqualifizierenden Abschlusses ,,Diplom-Pädagoge/in" bzw. „Master of Education“. Eine andere Abschlussprüfung gilt erst dann als gleichwertiger Nachweis, wenn Erziehungswissenschaft im Umfang von 80 Semesterwochenstunden (SWS) studiert und als Erst- oder Hauptfach geprüft wurde.
(3) Für eine Promotion aufgrund einer Dissertation im Fach Erziehungswissenschaft mit einerfachdidaktischen Fragestellung gilt gemäß Absatz 1 Buchstabe a der Nachweis des berufsqualifizierenden Abschlusses ,,Diplom-Pädagoge/in" oder eines Diploms in der der fachdidaktischen Fragestellung zugehörigen Fachwissenschaft. Eine andere Abschlussprüfung gilt erst dann als gleichwertiger Nachweis, wenn Erziehungswissenschaft oder die der fachdidaktischen Fragestellung zugehörige Fachwissenschaft als Erst- oder Hauptfach geprüft wurde. Wurde Erziehungswissenschaft als Erst- oder Hauptfach geprüft, so muss die der fachdidaktischen Fragestellung zugehörige Fachwissenschaft als Zweit- oder Nebenfach geprüft worden sein. Wurde die der fachdidaktischen Fragestellung zugehörige Fachwissenschaft als Erst- oder Hauptfach geprüft, so muss umgekehrt Erziehungswissenschaft als Zweit- oder Nebenfach geprüft worden sein.
(4) Wenn der Nachweis eines qualifizierten Abschlusses nicht nach Absatz 1 Buchstabe a geführt wird, ist sicherzustellen, dass durch den Nachweis nach Absatz 1 Buchstabe b oder c Erziehungswissenschaft mindestens im Umfang von 80 SWS studiert worden ist. Die Promotionskommission legt im Einvernehmen mit dem/der Kandidaten/in und dem Betreuer/der Betreuerin fest, welche zusätzlichen Leistungen in diesem Fall für die Promotion zu erbringen sind.
(5) Für eine Promotion aufgrund einer Dissertation im Fach Psychologie gilt gemäß Absatz 1 Buchstabe a der Nachweis des berufsqualifizierenden Abschlusses ,,Diplom-Psychologe/in", „Master of Psychology“ oder Äquivalente. Äquivalenzentscheidungen werden von der Promotionskommission des FB 2 unter Berücksichtigung des Votums der Fachvertretung Psychologie getroffen.
(6) Die in den Absätzen 2, 4 und 8 getroffenen Regelungen sind auf die Voraussetzungen für die Zulassung gemäß Absatz 1 Buchstaben b und c sinngemäß anzuwenden.
(7) In der DDR erworbene Abschlüsse werden anerkannt wenn sie gleichwertig sind.
(8) Abschlüsse an wissenschaftlichen Hochschulen im Ausland und außerhalb des räumlichen und zeitlichen Geltungsbereichs des Grundgesetzes werden von der Promotionskommission des FB 2 anerkannt, sofern sie einem deutschen Abschlussexamen gemäß Absatz 1 entsprechen. Die Gleichwertigkeit von Abschlüssen an wissenschaftlichen Hochschulen außerhalb des räumlichen und zeitlichenGeltungsbereichs des Grundgesetzes wird durch die von derKultusministerkonferenz und der Hochschulrektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen festgestellt. Bei Zweifeln an der Gleichwertigkeit ist die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zu hören.
(9) Vor der Promotion soll der/die Kandidat/in zwei Semester an der Universität Siegen im Fachbereich 2 studiert haben. Über Ausnahmen entscheidet die Promotionskommission.

