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Katalog der UB Siegen

Netzwerk Medienwissenschaft Siegen

- Satzung -


§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen

"Netzwerk Medienwissenschaft Siegen“
 
2. Sitz des Vereins ist Siegen.


§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Forschung und Lehre in den medienwissenschaftlichen Studiengängen der Universität Siegen sowie des Austauschs zwischen Studierenden und Alumni

2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Förderung der Kontakte zwischen den medienwissenschaftlichen Studiengängen und den ehemaligen Studierenden sowie seiner Freunde und Förderer, die Unterstützung der Forschung und Lehre der medienwissenschaftlichen Studiengänge, die Unterstützung von Veranstaltungen, etc., die Förderung von Publikationen und von studentischen Projekten im Zusammenhang mit den medienwissenschaftlichen Studiengängen.“



§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.


§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 1996.


§ 5 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

2. Die Mitgliedschaft wird dadurch erworben, dass ein schriftlicher Aufnahmeantrag dem Vorstand zugeht und von ihm bestätigt wird.

3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag. Bei Ablehnung des Antrages ist er verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Gegen eine ablehnende Entscheidung ist ein Rechtsbehelf gegeben. Dieser ist innerhalb von vier Wochen beim Vorstand einzureichen. Über diesen Rechtsbehelf wird auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden entschieden.

4. Die eingeschriebenen Studierenden der medienwissenschaftlichen Studiengänge können außerordentliche Mitglieder werden. Sie haben kein Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung. Diese Mitgliedschaft ist bis zur Exmatrikulation beitragsfrei.

5. Der Vorstand kann Mitglieder ehrenhalber berufen.

6. Die Mitgliedschaft endet

a) durch den Tod des Mitglieds oder die Auflösung juristischer Personen;

b) durch Austritt aus dem Verein, durch Ausschluss des Mitglieds aufgrund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung; hinsichtlich der Ausschlussgründe gilt das BGB. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Der Austritt ist mit einer Frist von mindestens zwei Monaten zum Ende eines jeden Geschäftsjahres möglich. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr;

c) sobald das Mitglied mit der Zahlung von zwei Jahresbeiträgen in Rückstand ist;

d) bei außerordentlichen Mitgliedern mit der Exmatrikulation.


§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, dort Redebeiträge zu leisten und Anträge zu stellen. Die auf der Mitgliederversammlung anwesenden ordentlichen Mitglieder üben das Stimmrecht aus. Soweit eine juristische Person Mitglied ist, steht dieser Person ebenfalls nur eine Stimme zu.

2. Die durch die Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträge sind jährlich im Voraus zu entrichten.


§ 7 Mitgliederversammlung


1. Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens dreißig Tagen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen sind. Über die Anträge zur Tagesordnung entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

Der Mitgliederversammlung obliegen:

a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer;

b) Entlastung des gesamten Vorstandes;

c) Wahl eines neuen Vorstandes; Der Vorstand wird mit einfacher Mehrheit für zwei Jahre gewählt. Er führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter. Die Wahl des ersten Vorsitzenden hat vor der Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes in einem besonderen Wahlgang zu erfolgen.

d) Wahl von zwei Kassenprüfern; Die Kassenprüfer werden für zwei Jahre gewählt; sie dürfen dem Vorstand nicht angehören.

e) Festsetzung der jährlichen Mitgliedsbeiträge;

f) Entscheidung über die eingereichten Anträge;

g) Entscheidung über die Berufung beim Ausschluss von Mitgliedern;

h) Beschlüsse über Satzungsänderungen;

i) Auflösung des Vereins.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden; sie muss einberufen werden, wenn mindestens dreißig Prozent der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragen. Fristen gelten entsprechend.

3. Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des jeweiligen Vorsitzenden.

4. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden zu unterschreiben und von einem weiteren Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.

5. Zu Beginn einer jeden ordnungsgemäß anberaumten Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden ein Protokollführer ernannt.


§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.

2. Den Vorstand i.S.d. § 26 BGB bilden der Vorsitzende, zwei stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Von den Beschränkungen des § 181 BGB ist der Vorsitzende befreit.

3. Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter und hat im Verhinderungsfalle eines Vorstandsmitgliedes für rechtzeitige Stellvertretung der Vorstandsmitglieder untereinander zu sorgen. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und entscheidet im Regelfall selbständig über die Mittelbewirtschaftung.

4. Der Vorstand wird durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch einen der Stellvertreter, einberufen. Die Einladung hat in der Regel vierzehn Tage vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. In Ausnahmefällen genügt eine Frist von mindestens sieben Tagen bei telefonischer Bekanntgabe. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn wenigstens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes besagt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag. Das Einverständnis aller Vorstandsmitglieder vorausgesetzt ist eine Beschlussfassung des Vorstandes auch auf schriftlichem Wege möglich.

5. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren. Die Haftung des Vorstandes richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen soweit diese nicht in zulässiger Art und Weise in dieser Satzung abbedungen sind. Im Übrigen führt der Vorstand die Geschäfte des Vereins.


§ 9 Beirat

1. Zur Beratung des Vorstandes kann dieser einen Beirat bilden.

2. Der Beirat wirkt auch als Bindeglied zwischen dem Verein und sonstigen Organisationen mit ähnlichen oder gleichen Zielen.

3. Der Beirat besteht aus bis zu neun natürlichen Personen.

4. Die Mitglieder des Beirates haben in der Mitgliederversammlung Rede- und Antragsrecht.

5. Der Beirat bedient sich bei der Einberufung seiner Sitzungen des Vorstandes. Die Vorbereitung sollte der Vorstand in Absprache mit dem Beirat vornehmen.

6. Die Mitglieder des Vorstandes haben im Beirat Anwesenheits-, Rede- und Antragsrecht.


§ 10 Satzungsänderungen

1. Satzungsänderungen können mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

2. Geplante Satzungsänderungen, die den Vermögensstatus des Vereins betreffen, sollen rechtzeitig vorher mit der zuständigen Finanzverwaltung abgestimmt werden.


§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann ungeachtet gesetzlicher Auflösungsgründe nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen der Universität Siegen zu, die es unmittelbar und ausschließlich für in § 2 genannte Zwecke in den medienwissenschaftlichen Studiengängen zu verwenden hat. Die Ständigen Kommissionen der medienwissenschaftlichen Studiengänge sollen bei der Entscheidung der Mittelverwendung eingebunden werden.“


§ 12 Salvatorische Klausel

Soweit eine Bestimmung dieser Satzung nicht mit den gesetzlichen Bestimmungen oder Gerichtsentscheidungen vereinbar sein sollte, bleibt die Satzung im übrigen davon unberührt (und gültig). In diesem Falle muss unverzüglich eine Anpassung bzw. Änderung der Satzung durch die Mitgliederversammlung stattfinden.