..
Suche
Hinweise zum Einsatz der Google Suche
Personensuchezur unisono Personensuche
Veranstaltungssuchezur unisono Veranstaltungssuche
Katalog plus

Kindergeld

Kindergeld können alle Eltern erhalten, die ihren Hauptwohnsitz in der Bundesrepublik haben. Das Geld gibt es für alle Kinder bis zum 18. Lebensjahr, für Kinder in der Ausbildung bis zum 27. Lebensjahr (plus Zivil- bzw. Wehrdienst), für Kinder ohne Arbeitsplatz bis zum 21. Lebensjahr und zeitlich unbegrenzt für Kinder, die wegen einer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten.

Die Höhe des Kindergeldes beträgt für die ersten drei Kinder monatlich 154 Euro, für das vierte und jedes weitere Kind monatlich 179 Euro.

Nach Vollendung des 18. Lebensjahres gibt es für das Kind allerdings nur noch dann Kindergeld, wenn dessen Einkünfte jährlich unter 7680 Euro liegen. Auch BAföG-Zahlungen zählen (abzüglich einer jährlichen Pauschale) zu den Einkünften - das BAföG-Darlehen wird nicht mit einberechnet. Von den Gesamtbezügen wiederum wird eine Werbungskostenpauschale von 1044 Euro abgezogen. Sind - z.B. durch Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder Aufwendungen für Arbeitsmittel - höhere Kosten entstanden, kann auch eine größerer Betrag abgezogen werden (Achtung: Belege aufbewahren!). Beendet das Kind z.B. im Laufe des Jahres seine Ausbildung, dann besteht der Anspruch auf Kindergeld nicht das ganze Jahr über. In diesem Falle wird eine monatliche Einkommensgrenze von 640 Euro mit der Anzahl der Monate multipliziert, in denen dieser Anspruch vorlag.

Wenn die Einkünfte des Kindes den Betrag nur leicht überschreiten würden, sollte darüber nachgedacht werden, auf einen Teil des Verdienstes zu verzichten. Denn schon eine geringe Überschreitung der Einkommensgrenze kann dazu führen, dass der Anspruch auf Kindergeld (immerhin mindestens 1848 Euro jährlich!) verfällt.

Zu beantragen ist das Kindergeld bei der Kindergeldkasse bei der Agentur für Arbeit, von der es auch ausgezahlt wird. Eine rückwirkende Leistung kann noch für das gesamte Kalenderjahr, in bestimmten Fällen sogar vier Jahre rückwirkend, beantragt werden.

Neue Berechnungsgrundlage für Kindergeld (11.01.2005)

Das Bundesverfassungsgericht hat am 11.01.2005 (2BvR 167/02) entschieden, das die bisherige Praxis im Umgang mit Ausbildungsvergütung und dem Anspruch der Eltern auf Kindergeld verfassungswidrig war. Nach dieser Entscheidung dürfen die Arbeitnehmeranteile an den Sozialversicherungsbeiträgen (wie die Werbungskosten) nicht bei der Berechnung der zur Verfügung stehenden Einkünfte berücksichtigt werden. Dementsprechend haben wesentlich mehr Eltern von Auszubildenden einen Anspruch auf Kindergeld als bislang angenommen.

Weitere Informationen können folgendem verdi-Infoschreiben entnommen werden: