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Wohngeld

Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Kosten für Wohnraum. Diesen Zuschuss gibt es als Mietzuschuss für Mieter einer Wohnung oder eines Zimmers und als Lastenzuschuss für den Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung.

Unerheblich für die Leistung des Zuschusses ist, ob der Wohnraum in einem Alt- oder Neubau liegt und ob er öffentlich gefördert, steuerbegünstigt oder frei finanziert worden ist. Voraussetzung für den Miet- oder Lastenzuschuss ist, dass der Wohnungsinhaber den Wohnraum bewohnt und die Miete oder Belastung dafür aufbringt.

Für allein stehende Auszubildende besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Wohngeld, da neben der Ausbildungsvergütung beim Arbeitsamt BAB (BerufsAusbildungsBeihilfe) beantragt werden kann. In folgenden Fällen könnt ihr jedoch Wohngeld erhalten:

  • wenn keine nach dem BAföG förderungswürdige Ausbildung vorliegt
  • wenn Ausländer den Wohngeldantrag stellen, welche die Voraussetzungen für die Ausbildungsförderung nicht erfüllen
  • wenn die Altersgrenze für die Ausbildungsförderung überschritten wurde
  • wenn der Abbruch der Ausbildung oder der Wechsel der Fachrichtung ohne wichtigen oder unabweisbaren Grund erfolgte
  • wenn die Voraussetzungen für die Förderung einer weiteren Ausbildung nicht vorlagen
  • wenn die Förderungshöchstdauer überschritten wurde und eine weitere Förderung dem Grunde nach nicht gegeben ist
  • wenn die Ausbildung nicht im Geltungsbereich des Wohngeldgesetzes durchgeführt wird (Grenzgänger)
  • wenn euer Haushalt Familienmitglieder umfasst, die kein BAföG/BAB erhalten, wie zum Beispiel euer Kind, so ist eure gesamte Familie Wohngeldberechtigt. Der im BAföG enthaltene Mietzuschuss wird dann von dem auszuzahlenden Wohngeld abgezogen, da ihr als Mieter nicht zweifach bezuschusst werden könnt
  • wenn ihr euch nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung zu einer zweiten Ausbildung entscheidet und so mit kein Anspruch mehr auf BAB besteht.

Rechtsanspruch und Antragstellung

Wohngeld ist kein Almosen des Staates. Wer zum Kreis der Berechtigten gehört, hat darauf einen Rechtsanspruch. Ob ihr Wohngeld in Anspruch nehmen könnt und in welcher Höhe, hängt von drei Faktoren ab:

  • der Zahl der zu Ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder,
  • der Höhe des Einkommens der zu Ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder,
  • der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung.

Wohngeld könnt ihr nur erhalten, wenn ihr einen Antrag stellt und die Voraussetzungen nachweist. Antragsformulare erhaltet ihr bei der örtlichen Wohngeldstelle der Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltung. Auf euren Wohngeldantrag erteilt euch die für euch zuständige Behörde einen schriftlichen Bescheid. Einmal rechtmäßig erhaltenes Wohngeld muss nicht zurückgezahlt werden.

Wie lange wird Wohngeld gezahlt?

Erfüllt ihr die Bedingungen, wird das Wohngeld in der Regel für zwölf Monate bewilligt, und zwar ab dem 1. des Monats, in dem ihr den Antrag gestellt haben. Danach ist ein neuer Antrag erforderlich.