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Qualitätsverbesserungsmittel

Im März 2011 wurde von der Landesregierung NRW das „Studiumsqualitätsgesetz“ zur Verbesserung der Qualität von Studium und Lehre verabschiedet.

Als Ausgleich für den Wegfall der Studienbeiträge zum WS 2011/12 stellt das Land Nordrhein-Westfalen damit den Hochschulen sog. Qualitätsverbesserungsmittel (QVM) in Höhe von jährlich 300 Mio. Euro zur Verfügung. Diese Summe wird den Universitäten anteilig anhand der Anzahl an Studierenden bereitgestellt. Kriterium der Verteilung: Anteil der Studierenden in der 1,5 fachen Regelstudienzeit (§1 Abs. 2 Studiumsqualitätsgesetz). Durch die Deckelung der Gesamthöhe auf Landesebene werden zukünftig die Mittel nicht automatisch und linear mit zunehmenden Studierendenzahlen steigen.

§ 2 des Gesetzes zur Verbesserung von Studium und Lehre an nordrhein-westfälischen Hochschulen (Studiumsqualitätsgesetz) regelt die Zweckbindung der Qualitätsverbesserungsmittel: „Die Mittel nach diesem Gesetz sind zweckgebunden für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen zu verwenden. Insbesondere können sie verwendet werden für die Verbesserung der Betreuungsrelation zwischen hauptamtlichem Lehrpersonal und Studierenden.“

 Die Studiumsqualitätsverodnung vom 08.01.2021 konkretisiert den Verwendungszweck:

§ 1 Abs. 2 "Die Qualitätsverbesserungsmittel sind zweckgebunden für die Verbesserung der Lehre und der Studienbedingungen zu verwenden. Die Mittel sollen insbesondere zur Verbesserung der Betreuungssituation mit dem Ziel der Reduzierung der Abbrecherzahlen und Erhöhung der Absolventenzahlen eingesetzt werden."

§ 1 Abs. 3 "Jede Hochschule setzt jeweils mindestens zwei Drittel ihrer Qualitätsverbesserungsmittel für hauptamtliches Lehrpersonal und hauptamtliches lehrunterstützendes Personal ein.."

 

 
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