(Sozial-)Versicherungen
In der Regel sind Sozialversicherungen gesetzlich vorgeschrieben und umfassen Kranken-, Renten-, Arbeitslosen-, Unfall- und Pflegeversicherung. Wenn Sie während Ihres Forschungsaufenthaltes an der Universität Siegen einen Arbeitsvertrag bekommen, gilt für Sie, dass es in Deutschland gesetzlich festgelegte Beiträge zu den Sozialversicherungen gibt.
Sobald Sie Ihre Arbeitsstelle angetreten haben, übernimmt die Universität Siegen die für die Anmeldung erforderlichen Schritte. Sie werden auch in diesem Fall bei der von Ihnen ausgewählten Krankenkasse angemeldet, die dann die weiteren Sozialversicherungsträger unterrichtet. Für das Entrichten ist dann der Arbeitgeber verantwortlich, er behält den Beitrag bei jeder Gehaltszahlung mit ein. Es empfiehlt sich auch der Abschluss einer privaten (Familien-) Haftpflichtversicherung, da in Deutschland jeder für Schäden haftbar gemacht werden kann, die er Dritten zufügt. Dadurch ist man dann gegen Forderungen versichert, die durch unabsichtlich verursachte Schäden entstehen.
Krankenversicherung
Es empfiehlt sich, bereits vor der Einreise nach Deutschland mit der Versicherungsgesellschaft Kontakt aufzunehmen, so dass alle Fragen rechtzeitig geklärt werden können und vom ersten Tag an Versicherungsschutz besteht. Oft verlangt nämlich die Ausländerbehörde für die Aufenthaltsgenehmigung den Nachweis einer Krankenversicherung.
Eine Krankenversicherung ist in Deutschland verpflichtend für Forscher und begleitende Familienmitglieder. Abgedeckt sein muss die medizinische Behandlung bei akuter Krankheit und bei Unfällen in Deutschland. In Bezug auf Vorerkrankungen sollte man sich bereits im Heimatland mit allen notwendigen Medikamenten eindecken, da Vorerkrankungen in Deutschland in der Regel nicht von der Krankenversicherung abgedeckt werden und der Patient die Kosten selbst tragen muss.
Generell lohnt es sich zu prüfen, ob Ihre Versicherung zu Hause auch anfallende Arzt- und Krankenhauskosten während Ihres Aufenthaltes in Siegen deckt. Dabei muss Ihnen die Versicherungsgesellschaft bestätigen, dass der Versicherungsschutz auch in Deutschland besteht. Krankenkassen der EU- und EFTA-Länder werden im Allgemeinen als gleichwertig anerkannt. Es genügt daher, dass Sie vor Ihrer Abreise nach Siegen das internationale E-Formular besorgen. Dieses Formular können Sie in einer Geschäftsstelle einer Ersatzkasse umschreiben bzw. anerkennen lassen.
Es gibt sowohl private, wie auch gesetzliche Krankenversicherungen, da die Auswahl recht groß ist, sollten Sie sich gut informieren. Bitte bedenken Sie hierbei, dass Sie bei der Wahl darauf achten ein optimal auf Sie zugeschnittenes Angebot zu erhalten.
Rentenversicherung
Die Rentenversicherung schützt den Versicherten und seine Familie, wenn die Erwerbstätigkeit gefährdet oder gemindert ist und wenn diese durch Alter oder Tod endet.
Anrechnung von Rentenzeiten:
EU-Mitgliedstaaten oder Abkommenspartner müssen bei der Prüfung ihrer Anspruchsvoraussetzungen Rentenzeiten, die in Deutschland geleistet wurden, berücksichtigen. Versicherungszeiten aus einem Staat mit dem die Bundesrepublik Deutschland kein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat, können nicht mit deutschen Versicherungszeiten zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen zusammengerechnet werden. Wenn Sie im Laufe Ihres Berufslebens in verschiedenen Staaten gearbeitet und Beiträge in die jeweilige Sozialversicherung geleistet haben, sollten Sie sich rechtzeitig bei den Versicherungsträgern der einzelnen Staaten nach Ihren Ansprüchen erkundigen. Beachten Sie, dass die Mindestzeiten, die man gearbeitet haben muss, um überhaupt einen Rentenanspruch zu haben, von Land zu Land variieren können.
Grundsätzlich gilt, dass die Zahlung einer Gesamtrente durch einen Staat unter Berücksichtigung der Versicherungszeiten in den anderen Staaten nicht vorgesehen ist. Ausnahmen bestehen nur zur Vermeidung von Kleinstrenten. In jedem Land, in dem Sie versichert waren und Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet haben, bleiben die Rentenversicherungsbeiträge daher solange bestehen, bis das nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Staates vorgesehene Rentenalter erreicht ist. Der Versicherungsträger jedes Staates gewährt Renten nach seinen nationalen Vorschriften. Das bedeutet, dass Sie unter Umständen verschiedene Renten beziehen werden.
Erstattung von Rentenbeiträgen:
Wenn Sie in ein Land zurückkehren, mit dem es kein Sozialversicherungsabkommen gibt, können Sie sich Ihre in Deutschland gezahlten Rentenbeiträge zurückerstatten lassen. Nach einer Wartefrist von zwei Jahren können Sie bei der Deutschen Rentenversicherung einen Antrag auf Rückerstattung der Beiträge stellen.
Arbeitslosenversicherung
Ebenfalls ein Teil der gesetzlich vorgeschriebenen Sozialversicherung ist die Arbeitslosenversicherung, die einen Versicherungsschutz für erwerbslose Menschen anbietet. Wer die Anwartschaft erfüllt, das heißt wer unmittelbar vor der Arbeitslosigkeit in Deutschland gearbeitet hat und in den letzten drei Jahren 360 Kalendertage versicherungspflichtig war und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, hat einen Anspruch auf deutsches Arbeitslosengeld. Vorherige Beschäftigungszeiten aus den EU-Mitgliedstaaten/EWR-Staaten können berücksichtigt werden.Inwieweit die Beitragszeiten von Deutschland von der Arbeitslosenversicherung in anderen Ländern anerkannt werden, hängt davon ab, ob das Land ein Sozialversicherungsabkommen mit Deutschland hat. Wenn dies nicht der Fall ist, können Sie kein deutsches Arbeitslosengeld beziehen. Bitte bedenken Sie hierbei auch, dass die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung nicht zurückgezahlt werden können.
Unfallversicherung
Ein weiterer Teil der gesetzlichen Sozialversicherung ist die Unfallversicherung, die Sie im Falle von Arbeitsunfällen absichert. Bitte beachten Sie hierbei, dass private Unfälle nicht mitversichert sind. Die gesetzliche Unfallversicherung trägt Ihr Arbeitgeber voll und ganz, Sie müssen sich nicht darum kümmern.
Pflegeversicherung
Die Pflegeversicherung ist unmittelbar an die Krankenversicherung gekoppelt und wird auch automatisch mit dieser abgeschlossen. Sie tritt dann in Kraft, wenn Menschen pflegebedürftig werden oder auf fremde Hilfe angewiesen sind und umfasst Leistungen der häuslichen und stationären Pflege.
Haftpflichtversicherung
Gerade, wenn Sie mit Kindern nach Deutschland kommen, empfiehlt es sich, eine private (Familien-)Haftpflichtversicherung abzuschließen, denn in Deutschland kann jeder für Schäden haftbar gemacht werden, die er Dritten zufügt. Da Kinder in der Regel noch nicht haftbar gemacht werden können, müssen die Eltern für den entstandenen Schaden aufkommen.

