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Katalog der UB Siegen

Beruflich Qualifizierte / Zugangsprüfung (ZP)


Der Zugang zum Hochschulstudium ohne Abitur ist aufgrund § 49 Absatz 6 Hochschulgesetz durch folgende Ordnungen neu geregelt worden:

Eine Zugangsprüfung ist für alle an der Universität Siegen angebotenen Studiengänge möglich, nicht jedoch für Master-Studiengänge.


Formale Voraussetzung für den Hochschulzugang

Ohne vorherige Prüfung:

Als Meister oder vergleichbar Qualifizierter

Einer der folgenden Nachweise einer Aufstiegsfortbildung muss vorgelegt werden:
  • Meisterbrief
  • Fachschulabsolvent (z.B. staatl. geprüfter Agrarbetriebswirt, Wirtschafter, Gestalter, Techniker, Betriebswirt)
  • Abschluss einer vergleichbaren landesrechtlich geregelten Fortbildung für Berufe im Gesundheitswesen sowie im Bereich der sozialpflegerischen und sozialpädagogischen Berufe (z.B. staatl. anerkannte Erzieher, Heilerziehungspfleger, Heilpädagoge)
  • Schiffsbetriebsmeister
  • Abschluss einer Aufstiegsfortbildung nach Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung mit mindestens 400 nachgewiesenen Unterrichtsstunden
  • Abschluss einer sonstigen vergleichbaren landesrechtlich geregelten Fortbildung

Die Vorlage einer der o.g. Nachweise qualifiziert zur Aufnahme eines Studiums in allen Studiengängen.


Als fachtreuer Bewerber (fachliche Entsprechung zwischen Berufsausbildung, Berufsausübung und Studiengang)

Folgende Nachweise müssen erbracht werden:

  • a) Abschluss einer nach Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung oder einer sonstigen nach Bundes-oder Landesrecht geregelten mindestens zweijährigen Berufsausbildung
    und
  • b) Nachweis einer mindestens dreijährigen beruflichen Tätigkeit in dem erlernten Beruf

Mit Vorlage der vorstehenden Unterlagen kann ein fachlich entsprechender Studiengang studiert werden. Welcher Beruf für welchen Studiengang einschlägig ist, entscheidet die Hochschule.

Mit Probestudium oder Zugangsprüfung:

Als sonstiger beruflich Qualifizierter

Folgende Nachweise sind zu erbringen:

  • a) Abschluss einer nach Berufsbildungsgesetz oder Handwerksordnung oder einer sonstigen nach Bundes- und Landesrecht geregelten mindestens zweijährigen Berufsausbildung 
    und
  • b) Nachweis einer mindestens dreijährigen beruflichen Tätigkeit auch außerhalb des Ausbildungsberufes.

Die selbstständige Führung eines Familienhaushalts mit mindestens einer erziehungs- oder pflegebedürftigen Person ist einer nach b) geforderten Berufstätigkeit gleichgestellt.

Berücksichtigungsfähig mit dem entsprechenden Anteil sind grundsätzlich Zeiten, in denen eine mindestens hälftige Teilzeitbeschäftigung vorliegt.

Ein Studium kann aufgenommen werden, wenn entweder ein Probestudium (in Studiengängen, die nicht zulassungsbeschränkt sind) oder eine Zugangsprüfung (in zulassungsbeschränkten Studiengängen) erfolgreich abgelegt wurden.

Probestudium

Ein Probestudium ist in allen nicht zulassungsbeschränkten Studiengängen möglich. Es ist erfolgreich, wenn mindestens 20 Leistungspunkte (Bachelor) oder 2/3 der geforderten Studium- und Prüfungsleistungen (Staatsexamen) pro Semester erbracht werden.
Personen, die einen Hochschulzugang ohne Prüfung nachweisen (Meister u.s.w.) und die Voraussetzungen für ein Probestudium erfüllen, können ein Probestudium aus Interesse aufnehmen. Sie entscheiden selbst, ob dieses erfolgreich war.

Der Hochschulzugang richtet sich an beruflich qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber ohne Hochschulreife (§ 1 Berufsbildungshochschulzugangsverordnung). Sie dürfen deshalb nicht bereits im Besitz einer allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife sein, durch die Sie zum uneingeschränkten Studium (allg. Hochschulreife) oder zum Studium des von Ihnen angestrebten Studiengangs (fachgebundene Hochschulreife) berechtigt wären.

Zugangsprüfung

Durch die Zugangsprüfung wird festgestellt, ob die fachlichen und methodischen Voraussetzungen zum konkret gewählten Studiengang vorhanden sind. Inhalt der Prüfung ist allgemeines und fachbezogenes Wissen. Die Prüfung besteht in der Regel aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

Mit der Durchschnittsnote des Zeugnisses über die bestandene Zugangsprüfung muss anschließend bis zum 15. Januar eines Jahres für das Sommersemester und bis zum 15. Juli eines Jahres für das Wintersemester eine Bewerbung über das Online-Portal der Universität Siegen erfolgen, um am Auswahlverfahren teilnehmen zu können. Es findet ein universitätsinternes Auswahlverfahren statt, in dem die Bewerberinnen und Bewerber mit erfolgreich abgelegter Zugangsprüfung mit den Bewerberinnen und Bewerbern mit Abitur um die Studienplätze in den zulassungsbeschränkten Studiengängen und Fächern konkurrieren.

Fristen

Für eine Bewerbung zur Teilnahme an der Zugangsprüfung für ein Wintersemester gilt der 01.04. als Ausschlussfrist, für ein Sommersemester der 01.10.

Für das Wintersemester 2013/14 galt also der 01. April 2013 als Ausschlussfrist zur Teilnahme an der Zugangsprüfung.

Alle anderen beruflich qualifizierten Bewerber für das Wintersemester 2013/14 reichen Ihren Antrag bis zum 15. Juli 2013 ein.

Die Ausschlussfrist zur Teilnahme an der Zugangsprüfung für das Sommersemester 2014 endet am 1. Oktober 2013.

Zulassung zum Studium

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt bestehen an der Universität Siegen in verschiedenen Studiengängen Zulassungsbeschränkungen. Eine erfolgreiche Teilnahme an der Zugangsprüfung beinhaltet nicht gleichzeitig eine Zulassung zum Studium einer dieser Studiengänge. In zulassungsfreien Studiengängen ist eine Einschreibung in dem beantragten Studiengang nach Maßgabe der Einschreibordnung zum
nächsten Einschreibetermin möglich. In zulassungsbeschränkten Studiengängen ist die Zahl der Studienplätze begrenzt. Im Rahmen der allgemeinen Zulassung sind 3% der Studienplätze für Bewerber ohne Abitur, die keine Zugangsprüfung ablegen müssen, reserviert.

Den Antrag auf Hochschulzugang für in der beruflichen Bildung Qualifizierte senden Sie bitte an:

Studierendensekretariat
Adolf-Reichwein-Straße 2
57076 Siegen

Ansprechpartner:

Klaus Nürnberg
Tel.: 0271 740-4814
E-Mail: klaus.nuernberg@zv.uni-siegen.de

Hinweis:

Alle Bescheinigungen und Zeugnisse sind entweder als Kopie per Post oder als Original mit Kopie persönlich vorzulegen. Das Original erhalten Sie zurück.
Reichen Sie per Post bitte keine Originale ein.