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Änderung von Rechtsvorschriften der Lehrerausbildung

Der nordrhein-westfälische Landtag hat Ende April das Gesetz zur Änderung des Lehrerausbildungsgesetzes (LABG) verabschiedet. Das LABG-Änderungsgesetz, die Neufassung der Lehramtszugangsverordnung (LZV) sowie eine weitere Verordnung zur Änderung von Vorschriften der Lehrerausbildung sind am 06.05.2016 veröffentlich worden und nunmehr in Kraft getreten.

Im Gesetz- und Verordnungsblatt NRW vom 06. Mai 2016 finden Sie die entsprechenden Veröffentlichungen.
Wichtige Änderungen:

  • Lehramtsstudiengänge mit dem Abschluss durch das 1. Staatsexamen*: Die Änderungen in § 20 Abs. 4 Satz 1 LABG führen zu einer pauschalen Verlängerung der bisher geltenden Frist um zwei Semester (also um 1 Jahr), so dass alle Studierenden für den Abschluss ihres Staatsexamensstudiengangs nunmehr die Regelstudienzeit plus sechs Semester zur Verfügung haben. Es gelten nun folgende gesetzliche Fristen für das Auslaufen der Studiengänge:
    • Der Studiengang für das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen (GHRGe) läuft mit Ablauf des Sommersemesters 2017 aus.
    • Der Studiengang für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen (GyGe) sowie Lehramt an Berufskollegs (BK) läuft mit Ablauf des Sommersemesters 2018 aus.
    Darüber hinaus sind für Studierende, die besondere Härtefalltatbestände erfüllen, nach dem neuen § 20 Abs. 4 Satz 2 LABG weitergehende Fristverlängerungen durch das Landesprüfungsamt möglich.
  • Sprachvoraussetzungen für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen: Mit der Anpassung der LZV ist für die modernen Fremdsprachen und für die Fächer Geschichte und Philosophie das Latinum nicht mehr zwingend vorgeschrieben. Den einzelnen Universitäten ist es jedoch freigestellt über diese Mindestanforderungen hinausgehende Regelungen zu treffen. Weitere Informationen finden Sie hier.
  • Wegfall des Eignungspraktikums: Die Pflicht zum Nachweis eines gesonderten Eignungspraktikums beim Zugang zum Vorbereitungsdienst nach § 9 Absatz 1 und § 12 Absatz 1 in der Fassung des Gesetzes vom 12. Mai 2009 das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Mai 2013 geändert worden ist, entfällt.
* nach der Lehramtsprüfungsordnung 2003