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Vereinssatzung


ALUMNI-Verein Elektrotechnik und Informatik an der
Universität Siegen e.V.
Hölderlinstr. 3

57068 Siegen

Tel.: 0271-740-4197
Fax: 0271-740-13305
Email: alumni@eti.uni-siegen.de


 

Stand Januar 2020

§ 1 
 Name, Sitz, Rechtsfähigkeit, Geschäftsjahr
(1)Der Verein führt den Namen "ALUMNI-Verein Elektrotechnik und Informatik an der Universität Siegen"
(2)Sitz des Vereins ist Siegen.
(3)Der ALUMNI-Verein soll in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen werden, nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.
(4)Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.


§ 2

 
 Zweck des Vereins
(1)Zweck des ALUMNI-Vereins ist die Förderung der Berufsbildung, Wissenschaft und Forschung sowie die Studentenhilfe.
(2)Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
 a)die regelmäßige Sammlung und Versendung von wissenschaftlichen Ergebnissen und Informationen für alle interessierten gesellschaftlichen Gruppen,
 b)die Durchführung von wissenschaftlichen Veranstaltungen wie Seminare, Fachvorträge und Exkursionen,
 c)die Herstellung von Kontakten zwischen Absolventen, Studenten, Lehrstühlen und der Wirtschaft,
 d)die Koordination und Vermittlung von Praktika, Studien- und Diplomarbeiten für Studierende,
 e)die interdisziplinäre Zusammenarbeit mit Organisationen ähnlicher Art im In- und Ausland,
 f)Unterstützung der Forschung und Ausbildung, insbesondere im Bereich der Ingenieurwissenschaften an der Universität Siegen, durch Durchführung und Finanzierung von Forschungsprojekten.


§ 3

 
 Selbstlosigkeit
(1)Der Verein verfolgt im Rahmen seiner Tätigkeit gemäß §2 der Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO). Er ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2)Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3)Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Für den Ersatz von Aufwendungen ist, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind, das Bundesreisekostengesetz maßgebend.
(4)Bei Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Verein oder bei Vereinsauflösung erfolgt keine Rückerstattung etwa eingebrachter Vermögenswerte.
(5)

Eine Änderung des Vereinszwecks darf nur innerhalb des in § 3 (1) gegebenen Rahmens erfolgen.


§ 4

 
 Der "ALUMI-Verein Elektrotechnik und Informatik e.V." ist eingebunden in das hochschulweite Alumni-Netzwerk der Universität Siegen (Alumniverbund). Die Daten der Mitglieder werden durch das Alumni-Büro der Universität Siegen mit verwaltet und entsprechend der DSGVO verarbeitet. 


§ 5

 
 Mitgliedschaft
(1)Mitglieder können natürliche Personen und juristische Personen jedweder Rechtsform werden.
(2)Der Vorstand entscheidet auf schriftlichen Antrag des Antragstellers über die Aufnahme. Der Beschluß wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt.
(3)Die Mitgliedschaft dauert mindestens ein Jahr, danach verlängert sie sich um jeweils ein Jahr. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
(4)Die Mitgliedschaft endet
 1.bei juristische Personen mit deren Auflösung,
 2.mit dem Tod des Mitglieds,
 3.durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig,
 4.bei Mitgliedern, die sich trotz schriftlicher Mahnung mit mehr als einem Jahresbeitrag im Verzug befinden.
(5)

Ein Vereinsmitglied, das schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben.


§ 6

 
 Ehrenmitgliedschaft
 Einer Persönlichkeit, die sich in besonderer Weise um den ALUMNI-Verein verdient gemacht hat, kann von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf Vorschlag des Vorstands die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.


§ 7

 
 Mitgliedsbeiträge

 (1)

 Mitglieder entrichten einen jährlichen Beitrag, dessen Mindesthöhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Beitrag wird am 01.01 für das laufende Geschäftsjahr fällig.

 (2)

 An die Stelle der Mitgliedsbeiträge können mit Genehmigung des Vorstandes andere gleichwertige Zuwendungen an den Verein treten.

 (3)

 Auf vorausbezahlte Beträge haben ausgeschlossene oder ausgetretene Mitglieder keinen Rückzahlungsanspruch.

 (4)

 Der Vorstand entscheidet über die Stundung und über die Freistellung von Mitgliedsbeiträgen.

 (5)

 Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit.


§ 8

 
 Organe
 Die Organe des Vereins "ALUMNI-Verein Elektrotechnik und Informatik an der Universität Siegen e.V." sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.


§ 9

 
 Mitgliederversammlung

 (1)

Die Mitgliederversammlung besteht aus Mitgliedern des "ALUMNI-Verein Elektrotechnik und Informatik an der Universität Siegen e.V.".

 (2)

Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal jährlich vom ersten Vorsitzenden einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden im Bedarfsfalle oder auf begründeten schriftlichen Antrag mindestens eines Zehntels der Mitglieder einberufen. An Stelle der außerordentlichen Mitgliederversammlung kann auch eine schriftliche Umfrage treten, auf die die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder innerhalb von vier Wochen antwortet. Für Beschlüsse aus dieser Umfrage gilt entsprechend § 9 (2,3).

 (3)

Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher, bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen mindestens zwei Wochen vorher zu übersenden. Die Einladung erfolgt durch einfachen Brief, Fax oder E-Mail an die letzte bekannte Adresse.

 (4)

Zusätzliche Anträge zur Tagesordnung von Mitgliedern müssen bei ordentlichen Mitgliederversammlungen zwei Wochen, bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen eine Woche vor dem Versammlungstermin dem ersten Vorsitzenden vorliegen. Verspätete Anträge sind unbeachtlich.

 (5)

Eine Vertretung der Mitlieder durch einen Bevollmächtigten ist möglich, wenn die Vertretungsbefugnis dem Vorsitzenden schriftlich nachgewiesen wird.


§ 10

 
 Zuständigkeiten der Mitgliederversammlung
(1)Die Mitgliederversammlung
 1.wählt den Vorstand
 2.prüft und genehmigt die Jahresabschlußrechnung des Vorstandes und erteilt die Entlastung
 3.beschließt über den Haushaltsplan
 4.setzt den Mitgliedsbeitrag fest
 5.entscheidet in allen Fällen, in denen nicht die Zuständigkeit eines Organs bestimmt ist.
(2)Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den Kandidierenden, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann diejenige/derjenige, die/der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl wird die Entscheidung durch einen Münzwurf der Versammlungsleiterin / des Versammlungsleiters herbeigeführt.
(3)Die Mitgliederversammlung beschließt mit Dreiviertelmehrheit der Zahl der anwesenden Mitglieder bei Anwesenheit von mindestens vier Mitglieder oder deren Bevollmächtigten über
 1.die Auflösung des Vereins
 2.Zweckänderung des Vereins
 3.Richtlinien zur Nutzung der Vereinseinrichtung
 4.Beginn und Ende einer Kooperation mit anderen Körperschaften
 5.die zur Abstimmung notwendigen Mehrheiten
(4)Beschlüsse mit Ausnahme der unter (3) genannten können durch einfache Mehrheit der Zahl der abgegebenen Stimmen gefasst werden. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
(5)In der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift geführt, die vom Vorsitzenden und einem Schriftführer zu unterzeichnen und zu genehmigen ist. Der Schriftführer wird zu Beginn der Mitgliederversammlung vom Vorstandsvorsitzenden bestimmt. Die Niederschrift soll den Gang der Versammlung und die gefassten Beschlüsse festhalten. Auf Verlangen eines Mitgliedes muß dessen Stimmabgabe in der Niederschrift angegeben werden, jedoch nicht die Begründung. Die Begründung kann von dem Mitglied innerhalb von zwei Tagen nach Beendigung der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden und ist dann der Niederschrift beizufügen. Die Niederschrift wird den Mitgliedern zugesandt.
(6)Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.


§ 11

 
 Vorstand
(1)Vertretungsberechtigter Vorstand i.S. von § 26 BGB sind der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Kassenwart. Der Vorstand wird auf 3 Jahre gewählt. Er bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Eine Wiederwahl ist möglich. Jeweils zwei Vorstandmitglieder vertreten gemeinsam.
(2)Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, in der insbesondere die Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstandes und die gegenseitige Vertretung der Vorstandsmitglieder zu regeln ist.
(3)Zu Sitzungen des Vorstandes ist eine Woche vorher schriftlich zu laden. Mit dem Einverständnis aller Mitglieder des Vorstandes kann diese Frist verkürzt werden oder ganz entfallen.
(4)Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder – darunter der erste oder der zweite Vorsitzende – anwesend sind.


§ 12

 
 Zuständigkeit des Vorstandes
(1)Vereinsintern wird bestimmt: Der Vorstand ist zu rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen zu Lasten des Vereins bis zu einer Höhe, die die Mitgliederversammlung festgelegt hat, ermächtigt.
(2)Dem Vorstand obliegt die Führung der Aufzeichnungen über Ausgaben und Einnahmen des Vereins.
(3)In dringenden, keinen Aufschub duldenden Fällen kann der Vorstand über die vorstehend genannten Befugnisse hinaus Maßnahmen treffen, wenn die absolute Mehrheit der Zahl seiner Mitglieder zustimmt. Solche Entscheidungen sind den Mitgliedern des Vereins unverzüglich mitzuteilen. In besonderen Fällen kann, wenn es das Wohl des Vereins erfordert, der erste Vorsitzende und im Verhinderungsfall der zweite Vorsitzende und ein weiteres Vorstandsmitglied selbständig handeln. In diesen Fällen hat der Handelnde die Pflicht, in der nächsten Vorstandssitzung unaufgefordert Rechenschaft abzulegen.


§ 13

 
 Auflösung
(1)Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerlichen Vergünstigung, fällt das Vermögen des ALUMNI-Vereins Elektrotechnik und Informatik an der Universität Siegen an die Universität Siegen zwecks Verwendung für die Förderung der Wissenschaft und Forschung. Auf Wunsch der Universität Siegen fällt das Vermögen an das Land NRW mit der Maßgabe, daß die Universität Siegen es treuhänderisch für die Förderung der Wissenschaft und Forschung verwaltet.
(2)Im Falle der Auflösung des Vereins sind der/die erste und der/die zweite Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatorinnen/Liquidatoren.


§ 14

 
 Sonstiges
(1)Der Vorstand muß der Finanzbehörde unverzüglich mitteilen, wenn die Satzung geändert oder ergänzt wird, Bestimmungen eingefügt oder aufgehoben werden, der Verein aufgelöst oder in eine andere Körperschaft überführt wird, das Vereinsvermögen als Ganzes übertragen wird, sofern dies steuerliche Vergünstigungen betrifft.
(2)Vor Verteilung oder Übertragung des Vereinsvermögens ist die Unbedenklichkeitserklärung der zuständigen Finanzbehörde einzuholen.


§ 15

 
 Inkrafttreten
 Die Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.






gez. Prof. Günter Schröder

gez. Prof. Dietmar Ehrhardt

gez. Prof. Wolfgang Merzenich

gez. Prof. Rudolf Schwarte

gez. Martin Rühl 

gez. Carsten Schwender

gez. Christian Jung

 
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