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Erasmus+ Zusatzförderung Chancengleichheit und Inklusion

Die Erasmus+ Programmgeneration 2021-2027 zielt darauf ab, Chancengleichheit, Inklusion, Vielfalt und Fairness in allen Bereichen zu fördern. Die Zusatzförderung für Chancengleichheit und Inklusion wird an der Universität Siegen derzeit in begrenztem Umfang für Praktikums- und Kurzzeitaufenthalte im akad. Jahr 2022/23 und in vollem Umfang für Studienaufenthalte ab dem akademischen Jahr 2023/24 angeboten.

 

Zusatzförderung

Erasmus+ Studium

Für Erasmus+ geförderte Studienaufenthalte ab dem akademischen Jahr 2023/24 können Studierende mit Behinderung oder chronischer ErkrankungStudierende mit Kind/ern, Studierende aus einem nicht-akademischen Elternhaus sowie erwerbstätige Studierende einen monatlichen Aufstockungsbetrag beantragen.

Erasmus+ Praktikum & Kurzzeitaufentha

für Erasmus+ geförderte Praktikums- und Kurzzeitaufenthalte im akad. Jahr 2022/23 können Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung und Studierende mit Kind/ern einen monatlichen Aufstockungsbetrag beantragen.

Aufstockungsbetrag

Der Aufstockungsbetrag von 250 EUR pro Monat wird zusätzlich zur regulären Erasmus+ Förderrate für Studienaufenthalte (siehe Förderrate für Erasmus+ StudiumErasmus+ PraktikumErasmus+ Kurzzeitaufenthalt) gezahlt.
Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung sowie Studierende mit Kind/ern können statt des Auftockungsbtrags auch die Förderung von Realkosten beantragen.

Für Studierende, die eine Erasmus+ Kurzzeitmobilität absolvieren und an einem sog. Blended Intensive Programme teilnehmen, wird der Aufstockungsbetrag anteilig berechnet, d.h. einmalig 100 EUR für den Aufenthaltszeitraum vom 5. bis 14 Tag des physischen Aufenthalts, einmalig 150 EUR für den Aufenthaltszeitraum vom 15. bis 30. Tag des physischen Aufenthalts. 

Bitte beachten Sie, dass Zusatzförderungen nur bei Verfügbarkeit ausreichender Fördermitttel gewährt werden können.

Beantragung

Antragsberechtigt sind Studierende, die im Rahmen des regulären Bewerbungsprozesses für eine Erasmus+ Mobilität ausgewählt wurden und die jeweiligen geltenden Förderkriterien erfüllen.

Studierende, die eine Zusatzförderung beantragen möchten, geben die jeweiligen Aufstockungsbeträge im Rahmen der Online-Bewerbung bzw. im Rahmen der Dokumenation des Aufenthalts über das MoveON Outgoing Portal an. Der Antrag gilt als abgeschlossen, sobald der Abteilung International Student Affairs eine unterschriebene Kopie des Dokuments “Erasmus+ Zusatzförderung: Ehrenwörtliche Erklärung” vorliegt. Bitte beachten Sie auch unsere Informationen unter "Dokumentation, Nachweise und Prüfung". 

Bitte beachten Sie, dass die Zusatzförderung für Geringe Chancen für Aufenthalte im Rahmen des Erasmus+ Praktikums und Erasmus+ Kurzzeitmobilität nur in gebgrenztem Umfang, d.h. für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung sowie Studierende mit Kind/ern möglich ist. 

Dokumentation, Nachweise und Prüfung

Die Ehrenwörtliche Erklärung für Geringere Chancen muss händisch unterschrieben werden. Studierende verwahren das Original für den Fall einer späteren Prüfung und reichen eine digitale Kopie bei der Abteilung International Student Affairs ein.

Die unterschriebene Kopie des Dokuments kann bereits zum Bewerbungszeitpunkt eingereicht werden.
Das Dokument muss jedoch spätestens vor Beginn des Aufenthalts und vor Ausstellung der Fördervereinbarung (Grant Agreement) in der Abteilung International Student Affairs vorliegen. Eine rückwirkende Förderung ist nicht möglich.
Es gelten die jeweiligen Abgabefristen für Aufenthalte im/ab Wintersemester oder im Sommersemester.

Abgabefristen

  • Aufenthalt im/ab Wintersemester: 30. Juni
  • Aufenthalt im Sommersemester: 30. November

Belegende Dokumente

Je nach Art des Aufstockungsbetrags sind zusätzliche Nachweise erforderlich. Nähere Informationen hierzu finden Sie unten.

Prüfung

Stichprobenartig werden Prüfungen der Unterlagen in jedem Semester durch die Abteilung International Student Affairs durchgeführt. Zusätzlich sind Prüfungen durch die Nationale Agentur möglich. Unterlagen und belegenden Dokumente müssen von Studierenden für eine Dauer von 5 Jahren verwahrt und auf Nachfrage vorgelegt werden.

 

Zielgruppen

 

Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung 

Berechtigt sind Studierende mit chronischer Erkrankung oder Studierende mit einer Behinderung, die einem Grad der Behinderung von 20 oder mehr entspricht, und einem dadurch bedingten finanziellem Mehrbedarf im Ausland.  

Studierende mit chronischer Erkrankung oder Behinderung haben bei Erfüllung der Förderfähigkeitskriterien die Wahl zwischen finanzieller Zusatzförderung über Aufstockungsbetrag oder Erstattung der Realkosten.
Die Förderung über Aufstockungsbetrag und Realkosten ist kombinierbar 1) in den Fällen, in denen zwei unterschiedliche Merkmale für den Erhalt des Aufstockungsbetrages und den Erhalt von Realkosten vorliegen (z.B. Aufstockungsbetrag für erwerbstätige Studierende und zusätzlich Realkosten für Studierende mit einer Behinderung), 2) sofern beim Vorliegen nur eines Merkmals ausgeschlossen werden kann, dass dieselben Kosten durch Top up bzw. Realkostenantrag gedeckt werden.

Belegende Dokumente

Studierende mit chronischer Erkrankung müssen ein ärztliches Attest, welches bestätigt, dass auf Grund der vorliegenden chronischen Erkrankung ein finanzieller Mehrbedarf im Ausland entsteht, als belegendes Dokument aufbewahren und auf Nachfrage vorlegen. Die Art der Erkrankung muss nicht vermerkt werden. Bitte legen Sie keine Diagnosen offen.

Studierende mit einer Behinderung müssen einen Schwerbehindertenausweis, den Bescheid des Landessozialamts oder ein ärztliches Attest als belegendes Dokument verwahren und auf Nachfrage vorlegen.

Studierende mit Kind/ern

Es muss mindestens ein Kind während des gesamten Auslandsaufenthaltes mitgenommen werden. Die Höhe des Aufstockungsbetrags ist unabhängig von der Anzahl der Kinder. Eine Doppelförderung des Kindes ist nicht zulässig.

Die Beantragung des Aufstockungsbetrags ist auch bei Mitreise der Partnerin oder des Partners möglich. Werden beide Eltern bei Mitnahme von mind. zwei Kindern gefördert, können beide Elternteile den Aufstockungsbetrag erhalten.

Studierende mit Kind/ern haben bei Erfüllung der Förderfähigkeitskriterien die Wahl zwischen finanzieller Zusatzförderung über Aufstockungsbetrag oder Erstattung der Realkosten. Die Förderung über Aufstockungsbetrag und Realkosten ist kombinierbar 1) in den Fällen, in denen zwei unterschiedliche Merkmale für den Erhalt des Aufstockungsbetrages und den Erhalt von Realkosten vorliegen (z.B. Aufstockungsbetrag für erwerbstätige Studierende und zusätzlich Realkosten für Studierende mit Kind/ern), 2) sofern beim Vorliegen nur eines Merkmals ausgeschlossen werden kann, dass dieselben Kosten durch Top up bzw. Realkostenantrag gedeckt werden.

Belegende Dokumente

Für jedes mitreisende Kind müssen die Reiseunterlagen des Kindes als belegende Dokumente aufbewahrt und auf Nachfrage vorgelegt werden.

Erwerbstätige Studierende (Erasmus+ Studium 2023/24)

Der Auftockungsbetrag kann derzeit nur für Aufenthalte im Rahmen des Erasmus+ Studiums im akad. Jahr 2023/24 beantragt werden.

Die Erwerbstätigkeit muss mindestens sechs Monate fortlaufend mit zeitlichem Bezug zur Mobilität ausgeübt worden sein. Eine längere Ausübung der Tätigkeit vor Antritt der Mobilität stellt kein Ausschlusskriterium dar.
Der Beschäftigungszeitraum muss in einem Zeitfenster von 6 Monaten vor Bewerbungsschluss und dem Zeitpunkt des Antritts der Mobilität liegen. Ausgenommen sind i.d.R. Tätigkeiten, die in Selbständigkeit ausgeübt werden und duale/ berufsbegleitende Studiengänge mit einem festen Gehalt.
Während des Mindestzeitraumes der Ausübung vor Bewerbung muss der monatliche Erwerb über 450 EUR und unter 850 EUR liegen (Nettoverdienst aller Tätigkeiten pro Monat aufaddiert).

Die Tätigkeit/en in Deutschland wird/werden während des Auslandsaufenthaltes nicht fortgeführt (hierzu zählen auch mobiles Arbeiten, online Arbeiten, bezahlter Urlaub, etc.). Eine Kündigung ist keine Voraussetzung, der Arbeitsvertrag kann auch pausiert werden.

Belegende Dokumente

Gehaltsabrechnungen oder Steuererklärungen sind als belegende Dokumente aufzubewahren und auf Nachfrage vorzulegen.

Erstakademiker*innen (Studium 2023/24)

Der Auftockungsbetrag kann derzeit nur für Aufenthalte im Rahmen des Erasmus+ Studiums im akad. Jahr 2023/24 beantragt werden.

Beide Elternteile oder Bezugspersonen verfügen über keinen Abschluss einer Hoch- oder Fachhochschule. Der Abschluss einer Berufsakademie, der zu einem dem Hochschulabschluss vergleichbaren Abschluss führt, wird als akademischer Abschluss gewertet. Ein Meisterbrief ist in diesem Kontext nicht mit einem akademischen Abschluss gleichzusetzen.

Die Nachweispflicht darüber, dass Abschlüsse der Eltern in dem Land, in dem sie erworben wurden, nicht als akademischer Abschluss gewertet werden und somit Anspruch auf den Aufstockungsbetrag besteht, liegt im Zweifelsfall bei der/dem Studierenden. Dies betrifft insbesondere im Ausland erworbene Abschlüsse.

Im Ausland absolvierte Studiengänge eines Elternteils, die in Deutschland nicht als solche anerkannt werden (bspw. Physiotherapie), gelten im Rahmen der Förderfähigkeitskriterien für den Erhalt der Zusatzförderung als akademischer Abschluss, so dass kein Anspruch auf den Aufstockungsbetrag besteht.

Belegende Dokumente

Eine Ehrenwörtliche Erklärung der Eltern, die Angaben zu den jeweiligen Bildungsabschlüssen der Eltern enthält, muss als belegendes Dokument aufbewahrt und auf Nachfrage vorgelegt werden.

 
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