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Änderung der Anträge auf Erholungsurlaub

Die Tarifgemeinschaft deutscher Länder hat zum „Urlaubsanspruch bei Änderung des Beschäftigungsumfangs/Beschäftigungsmodells im Laufe des Urlaubsjahres“ mitgeteilt, dass bei der Inanspruchnahme von Urlaub, der aus der Zeit vor einer Arbeitsreduzierung stammt, dieser Urlaub auf Grundlage der vor der Reduzierung geltenden Arbeitszeit zu vergüten ist.

 

 

Beispiel:

01.01. - 30.04. Beschäftigung mit 70 % (27,88/39,83 Wochenstunden). Während dieser Zeit wurde ein Urlaubsanspruch in Höhe von (4/12 von 30 Tagen) 10 Tagen erworben.
01.05. - 31.12. Beschäftigung mit 50 % (19,92/39,83 Wochenstunden). Während dieser Zeit wurde ein Urlaubsanspruch in Höhe von (8/12 von 30 Tagen) 20 Tage erworben
Der Beschäftigte nimmt vom 29.06.-12.07.2021 10 Urlaubstage. 8 davon stammen noch aus dem Zeitraum 01.01. - 30.04. und sind daher anhand der Arbeitszeit von 70% zu bezahlen.

 
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