Vertretung von Beschäftigten während des Mutterschutzes
Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (AAG)
Im Beschäftigtenbereich und im Bereich der studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräfte erhält der Arbeitgeber aufgrund §1 Abs 2 AAG alle Aufwendungen erstattet, die er für werdende Mütter im Rahmen des Mutterschaftsgeldes und im Rahmen der Entgeltfortzahlung bei Beschäftigungsverboten zunächst erbringen muss. Daher ist in diesen Bereichen die Einstellung einer Mutterschutzvertretung unproblematisch, wenngleich die jeweilige Fakultät zunächst in Vorleistung treten muss. Dies gilt sowohl für Planstellen als auch für Drittmittelstellen.
Das AAG erfasst nur Arbeitnehmerinnen und gilt daher nicht für Beamtinnen.