Mutterschutz
Das Mutterschutzrecht beabsichtigt den bestmöglichen Gesundheitsschutz für schwangere und stillende Frauen. Frauen sollen durch Schwangerschaft und Stillzeit keine Nachteile im Berufsleben erleiden und selbstbestimmt über ihre Erwerbstätigkeit entscheiden können.
Zum 1. Januar 2018 wurde das Mutterschutzrecht umfänglich novelliert. 
 Es folgt ein Überblick zum Mutterschutzrecht und nützliche Links, um sich weiter zu informieren.
 Geltungsbereich
Geltungsbereich
 Das Mutterschutzrecht gilt für alle schwangeren und stillenden Frauen, die in der Bundesrepublik Deutschland in einem Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis stehen, unabhängig von Staatsangehörigkeit und Familienstand.
Frauen mit einem befristeten Beschäftigungsverhältnis werden vom Mutterschutzgesetz so lange erfasst, wie das befristete Beschäftigungsverhältnis besteht.
 Mitteilungspflicht
Mitteilungspflicht
 Damit die Universität die Mutterschutzbestimmungen einhalten kann, sollen Beschäftigte ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald ihnen diese Tatsachen bekannt sind. Dies ist keine Rechtspflicht, aber zum Schutz der werdenden Mutter und des Ungeborenen eine deutliche Empfehlung. Die Mitteilung bedarf keiner bestimmten Form. Die Mitteilung erfolgt bei der/dem Vorgesetzten und der zuständigen Abteilung des Personaldezernats.
 Gefährdungsbeurteilung
Gefährdungsbeurteilung
 Im Rahmen seiner Fürsorgepflicht ist der Arbeitgeber     einer werdenden oder stillenden Mutter dazu verpflichtet,     sie so zu beschäftigen und ihren Arbeitsplatz so     einzurichten, dass Mutter und Kind vor Gefahren ausreichend     geschützt sind.     
     Sofern der Universität eine Schwangerschaft bekannt ist,     beurteilt die Abteilung Arbeits- und Gesundheitsschutz     deshalb den Arbeitsplatz hinsichtlich der Räumlichkeiten,     der Arbeitszeiten - und Arbeitsorte.     
     Ggf. werden schließlich Maßnahmen getroffen, um Risiken     abzustellen. Hieraus können im Ausnahmefall betriebliche     Beschäftigungsverbote resultieren. Jedoch zielt das neue     Mutterschutzgesetz darauf ab, Beschäftigungsverbote zu     vermeiden. Vielmehr soll unter zu Hilfenahme     verschiedenster Maßnahmen möglichst eine     Weiterbeschäftigung erfolgen.
 Schutzfristen
Schutzfristen
 Das Mutterschutzgesetz schützt werdende Mütter     insbesondere während der Zeit unmittelbar vor und nach der     Entbindung. Während der Mutterschutzfristen dürfen werdende     Mütter nicht beschäftigt werden.     
     Die Schutzfristen beginnen sechs Wochen vor dem     voraussichtlichen Tag der Entbindung. Wird das Kind nicht     am errechneten Entbindungstermin geboren, verkürzt oder     verlängert sich die Schutzfrist vor der Entbindung     entsprechend. Vor der Entbindung besteht kein strenges     Beschäftigungsverbot. Werdende Mütter können sich     ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit erklären. Dies     können sie auch jederzeit widerrufen.     
     Die Schutzfrist nach der Entbindung endet im Regelfall acht     Wochen, bei medizinischen Frühgeburten oder     Mehrlingsgeburten und auf Antrag auch bei der Geburt eines     Kindes mit einer Behinderung zwölf Wochen, nach der     Entbindung. Weitere besondere Situationen liegen im Falle     von Fehlgeburten, Totgeburten oder     Schwangerschaftsabbrüchen vor. (s. hierzu weiterführende     Links). Während der Schutzfrist nach der Entbindung besteht     Beschäftigungsverbot.     
     Befristete Arbeitsverhältnisse verlängern sich in der Regel nicht durch     die Mutterschutzfristen, sondern enden mit Ablauf der     vereinbarten Zeit oder des Befristungsgrundes.     
     
     Besonderheit befristete wissenschaftl. Beschäftigte und     Beamtinnen auf Zeit:     
Bei wissenschaftliche Beschäftigten, deren Befristung auf § 2 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 WissZeitVG beruht, verlängert sich die Dauer eines befristeten Arbeitsvertrages im Einverständnis mit der wissenschaftlichen Mitarbeiterin um Zeiten des Beschäftigungsverbotes im Rahmen des Mutterschutzes.
     Beamtenverhältnisse auf Zeit sind um Zeiten des     Beschäftigungsverbotes im Rahmen des Mutterschutzes zu     verlängern, sofern dienstliche Gründe nicht     entgegenstehen.
 Kündigungsschutz
Kündigungsschutz
 Vom Beginn der Schwangerschaft an bis zum Ablauf von     vier Monaten nach der Entbindung ist die Kündigung des     Arbeitsverhältnisses durch das Unternehmen bis auf wenige     Ausnahmen unzulässig. Voraussetzung dafür ist, dass der     Arbeitsgeber über die Schwangerschaft informiert wurde     (dies kann aber auch innerhalb von zwei Wochen nach der     Kündigung nachgeholt werden).     
     Während der Schwangerschaft und der Schutzfrist nach der     Geburt ist die Frau selbst nicht an die tariflichen     Kündigungsfristen gebunden. Sie kann das Arbeitsverhältnis     ohne Einhaltung einer Frist zum Ende der Schutzfrist nach     der Geburt kündigen.
 Arbeitsfreistellungen
Arbeitsfreistellungen
 Eine Freistellung für Untersuchungen und Stillzeit ist zulässig, wenn dies nur während der Arbeitszeit möglich ist. Die Fehlzeiten müssen nicht nachgearbeitet werden und es darf kein Verdienstausfall entstehen.
 Ansprechpartner*innen an der Universität Siegen
Ansprechpartner*innen an der Universität Siegen
 Ansprechpartner*in ist die/der für Sie zuständige Sachbearbeiter*in des Personaldezernats:
Abt.     4.2, Zuständigkeit für beamtetes Personal, Professorinnen     und Professoren     
     
     Abt.     4.3, Zuständigkeit für wissenschaftliches Personal,     Hilfskräfte, Lehrbeauftragte     
     
     Abt.     4.4, Zuständigkeit für Personal in Technik und Verwaltung     und Auszubildende
     Bei Beratungsbedarf können Sie sich beim     Familienservicebüro und/oder bei dem jeweils zuständigen     Personalrat melden:     
     
          Personalrat für wissenschaftliches Personal 
Personalrat für Personal in Technik und Verwaltung
Für Gefährdungsbeurteilungen und alle Fragen rund um den Arbeitsschutz ist die Abt. Arbeits- und Gesundheitsschutz der Universität Siegen zuständig.
 Mehr zum Mutterschutz - Nützliche Links
Mehr zum Mutterschutz - Nützliche Links
 Das Familienservicebüro der Universität Siegen bietet Beratung zu den Möglichkeiten des Umgangs mit der Beschäftigung während der Schwangerschaft, der sich anschließenden Mutterschutzfristen und allen dazugehörigen Fragestellungen an.
Die regionalen Schwangerschaftsberatungsstellen beraten vertraulich rund um das Thema Schwangerschaft.
Hier können Sie nach Schwangerschaftsberatungsstellen suchen.
Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend bietet ebenso vertrauliche Beratung zum Thema „Schwangerschaft“ an.
Weitere Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes, deren     Gestaltungen und detailliertere Informationen zu den oben     stehenden Aspekten sind unter folgenden Links zu finden:     
     
     Informationen und Erklärvideos des     Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und     Jugend     
     
     Leitfaden Mutterschutzgesetz des     Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und     Jugend     
     
     Gesetzestext Mutterschutzgesetz

