Werkverträge
Grundsätzlich ist die Erledigung von Aufgaben der Hochschule durch Beschäftigte der Universität Siegen zu erbringen, das bedeutet, dass durch den Abschluss eines Werkvertrages kein Personalbedarf ausgeglichen und die Begründung eines Arbeitsverhältnisses nicht umgangen werden darf.
Werk-/ Honorarrverträge dienen der Bedarfsdeckung, unterliegen damit grundsätzlich dem Vergaberecht und werden insoweit im Rahmen der vergaberechtlichen Regelungen beauftragt. In der Regel sind daher mindestens drei schriftliche Angebote einzuholen. Kommt aufgrund spezifischer Erfordernisse bzw. spezieller Fachkenntnisse nur ein Werkleistungsnehmer in Betracht, ist diese Monopolstellung ausführlich zu begründen. Die Vorlage eines Angebotes durch den ausgewählten Werkleistungsnehmer ist aber in jedem Fall notwendig. Die Vergabe von Werkverträgen ist an der Hochschule nur an natürliche Personen möglich - für juristische sowie natürliche Personen mit Unternehmereigenschaft soll der Leistungsbezug über einen Beschaffungsantrag gedeckt werden.
Ihre Ansprechpartner/-innen
Bild | Zuständigkeitsbereich | Name (VertreterIn) | Telefon 0271/740- | Erreichbarkeit |
Werkverträge | Sandra Schade | 4403 | Mo-Fr vormittag | |