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Einfuhrumsatzsteuer

Die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) ist qualitativ adäquat zur innerstaatlichen Umsatzsteuer (=Mehrwertsteuer), bezieht sich jedoch ausschließlich auf den Umstand, bei dem Waren aus Drittländern in das Gemeinschaftsgebiet verbracht werden. Im Zeitpunkt der Einfuhr einer Ware wird von der zuständigen Zollbehörde die Umsatzsteuer in Form der Einfuhrumsatzsteuer erhoben, falls nicht Befreiungstatbestände diesbzgl. geltend gemacht werden können.

Mit dieser Verfahrensweise soll u.a. aus wettbewerbsrechtlicher Sicht sichergestellt werden, dass Waren aus Drittländern, die im Inland nachgefragt/verbraucht werden, derselben Besteuerung unterliegen, wie Waren aus dem Inland selbst. Somit entsteht kein Wettbewerbsvorteil – siehe diesbzgl. auch „Zoll“.

Höhe der EUSt

Für die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) gelten auch quantitativ dieselben Sätze für die eingeführten Waren, wie bei Inlandskäufen. Dabei findet der ermäßigte Satz (u.a. für Buchwaren, Lebensmittel) gleichermaßen Anwendung.

Der Steuersatz des Herkunftsdrittlandes der Ware hat keinen Einfluss auf den Steuersatz.

Die Einfuhrumsatzsteuer wird der Bundeszollverwaltung geschuldet, die vereinnahmte („inländische“) Umsatzsteuer hingegen dem jeweiligen Betriebsstättenfinanzamt.

Befreiungen

Von den Einfuhrabgaben, so auch von der Einfuhrumsatzsteuer, befreit sind grds. Sendungen mit geringem Wert (bis zu 22,- EUR je Sendung). Des Weiteren können Muster und Proben bis zu einem Einzelwert von 50,- EUR abgabenfrei eingeführt werden. Hier sind weitere Bedingungen zu beachten.

Speziell für Hochschulen ergibt sich die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer Abgabenfreiheit für sogen. Erprobungswaren (s. hierzu unter – Besonderheiten).

 
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