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Vorsteuerabzugsmöglichkeit ab dem 01.01.2006

Sehr geehrte Damen und Herren,
liebe Kolleginnen und Kollegen!

Wie Sie wissen, befinden sich Hochschulen bereits seit längerer Zeit nicht mehr in einer "steuerfreien Zone". Neben dem immer noch großen Bereich der hoheitlichen (und damit steuerfreien) Forschung und Lehre werden in Teilbereichen der Universität Leistungen gegen Entgelte Dritter erbracht und lösen damit grundsätzlich eine Umsatzsteuerpflicht aus. Diese Teilbereiche, die sich i.d.R. an einer konkreten Person (Professor/Kostenstellenverantwortlicher) festmachen lassen, werden steuerrechtlich "Betriebe gewerblicher Art" - kurz: BgA - genannt.

Insbesondere nach dem Wegfall der Umsatzsteuerfreiheit für die Auftragsforschung zum 01.01.2004 war die Umsatzsteuerpflicht ein maßgeblicher Grund für die Einführung der zentralen Rechnungstellung. Nur so konnte großflächig sichergestellt werden, dass Umsatzsteuer dort wo geboten, mittels Rechnungen erhoben und auch abgeführt wird.

Die auferlegte Umsatzsteuer-Pflicht eröffnet aber auch gleichzeitig das Recht des Vorsteuerabzuges. Die Vorsteuer ist als Umsatzsteuer aus Vorleistungen definiert, es handelt sich dabei also stets um an die Hochschule gerichtete Rechnungen.


Vorsteuerabzug bedeutet nun: Die mittels eigener Rechnungen vereinnahmte Umsatzsteuer wird - um die gezahlte Vorsteuer vermindert - als sog. Zahllast an die Finanzverwaltung abgeführt.

Übersteigt die Vorsteuer betragsmäßig die vereinnahmte Umsatzsteuer, z.B. bei der Anschaffung teurer Geräte, kommt es zu einer negativen Zahllast, einem sog. "Vorsteuerüberhang", der zu einer Rückzahlung durch das Finanzamt führen kann.

Mittlerweile konnten die EDV-mäßigen Voraussetzungen geschaffen werden, um diese Vorgänge im Mittelbewirtschaftungssystem MBS-FSV-GX abbilden und buchungstechnisch verarbeiten zu können.

Der Beginn des neuen Jahres soll dazu dienen, ab 01. Januar 2006 die Vorsteuer quasi in Echtzeit geltend zu machen. In diesem Zusammenhang ist es erforderlich, dass eingehende Rechnungen im Rahmen der Sachlich-richtig-Zeichnung mit dem entsprechenden Hinweis versehen werden, ob - und wenn ja zu welchem Prozentsatz - der Gegenstand/die Leistung dem BgA zuzurechnen ist.

Dabei ist von entscheidender Bedeutung:
Als "Vorsteuerrechnungen" dürfen ausschließlich Rechnungen angesehen werden, mit denen über Gegenstände/Leistungen abgerechnet wird, die ursächlich mit einem BgA, resp. dem wirtschaftlichen Handeln, in Verbindung stehen. Werden Gegenstände für den hoheitlichen Bereich bezogen, so ist das Geltendmachen von Vorsteuer nicht zulässig. Für gemischt genutzte Gegenstände kann die Zurechnung prozentual erfolgen.

Beispiel:
Prof. X erzielt "wirtschaftliche=steuerpflichtige" Einnahmen für ein Projekt im Rahmen der Auftragsforschung. Abgehende Rechnungen werden mit ausgewiesener Umsatzsteuer gestellt. Um dieses Projekt durchführen zu können, werden wesentliche Bestandteile der zu erbringenden Leistung zugekauft, die vollends in das Projekt fließen - hier ist Vorsteuer in vollem Umfang geltend zu machen (100%).
Weiterhin wird für einen wissenschaftlichen Mitarbeiter ein Laptop angeschafft, welches für das Projekt erforderlich ist und gleichzeitig für Arbeiten im Bereich der Forschung und Lehre genutzt wird. Zudem steht es nach Projektende in 2 Jahren zur anderweitigen Nutzung zur Verfügung. Nun muss unter Einbeziehung dieser Tatsachen sachgerecht (und nachvollziehbar) geschätzt werden, zu welchem Satz die Zuordnung zum wirtschaftlichen Bereich (BgA) vorzunehmen ist. Beispielsweise könnte man zu dem Ergebnis kommen, dass die betriebliche Veranlassung 40% beträgt, das bedeutet dann, dass 40% des in der Laptop-Rechnung enthaltenen Umsatzsteuerbetrages steuermindernd als Vorsteuer geltend gemacht werden können.

Bitte treffen Sie die anteilige Zuordnung unter sachgerechten Erwägungen, die nachvollziehbar und ggf. auch prüffähig sind, im Rahmen der Sachlich-richtig-Zeichnung der Rechnung.

Zur Geschäftserleichterung bei der Zurechnung der Vorsteuer wird ein bereits beschaffter Stempel (Zuordnung zum BgA: zu ……%) zur Verfügung gestellt; die Möglichkeit des handschriftlichen Vermerks bleibt davon selbstverständlich unberührt.

Hinweis:
Werden Leistungen zwingend aufgrund gesetzlicher Regelung umsatzsteuerfrei in Rechnung gestellt (z.B. wissenschaftliche Seminare), ist die Inanspruchnahmemöglichkeit des Vorsteuerabzuges insoweit nicht eröffnet.

Teilweise können Sie bereits Hintergrundwissen in der sich ständig erweiternden Intranetpräsenz abrufen.
Bei Bedarf des Stempels, sowie bei weiteren Fragen zögern Sie bitte nicht, sich an Herrn Dellwig, Dez. 1.2, Tel. 4806 zu wenden.

Mit freundlichen Grüßen aus dem Herrengarten
Der Kanzler
Im Auftrag

gez.
Hömberg

 
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