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Wahlen zur Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertreterinnen

Hochschulöffentliche Ausschreibung

An der Universität Siegen sind im Wintersemester 2020/21 die zentrale Gleichstellungsbeauftragte und ihre Stellvertre¬terinnen neu zu wählen.
Die Gleichstellungsbeauftragte, ihre zwei Stellvertreterinnen, die unterschiedlichen Mitgliedergruppen angehören sollen, und die studentische Vertreterin werden vom Senat auf Vorschlag der Gleichstellungskommission gewählt. Die Amtszeit beträgt vier Jahre, die Amtszeit der studentischen Vertreterin zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig (vgl. Grundordnung der Universität Siegen, § 22).

Aufgaben

Aufgabe der zentralen Gleichstellungsbeauftragten ist es, die Belange der Frauen, die Mitglieder oder Angehörige der Hochschule sind, wahrzunehmen. Näheres regeln das Hochschulgesetz NRW (HG NRW), §24 und das Landesgleichstellungsgesetz NRW (LGG NRW), §17.

Die Gleichstellungsbeauftragte wirkt bei allen Vorschriften und Maßnahmen mit, die Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern haben oder haben können. Ihre Mitwirkung bezieht sich vor allem auf die Einbeziehung gleichstellungsrelevanter Aspekte

  • bei der wissenschaftlichen, administrativen und technischen Arbeit,
  • bei der Entwicklungsplanung,
  • bei Personal- und Strukturmaßnahmen (einschließlich Stellenausschreibungen, Auswahlverfahren und Vorstellungsgesprächen),
  • bei der leistungsorientierten Mittelvergabe.

Sie kann hierzu an den Sitzungen der Hochschulwahlversammlung, des Senats, des Hochschulrates, des Rektorats, der Fakultätsräte, der Berufungskommissionen und anderer Gremien mit Antrags- und Rederecht teilnehmen und ist wie ein Mitglied zu laden und zu informieren.

Wer kann gewählt werden?

Wählbar sind alle weiblichen Mitglieder der Hochschule. Die fachliche Qualifikation der Gleichstellungsbeauftragten soll den umfassenden Anforderungen ihrer Aufgaben gerecht werden. Dies setzt entweder ein abgeschlossenes Hochschulstudium oder eine im Einzelfall nachgewiesene andere fachliche Qualifikation voraus (vgl. HG NRW § 24, Abs. 2).

Die hauptamtliche zentrale Gleichstellungsbeauftragte wird mit der vollen regelmäßigen Arbeitszeit von ihren sonstigen dienstlichen Aufgaben entlastet (LGG NRW § 16 Abs. 2). Eine stellvertretende Gleichstellungsbeauftragte aus der Gruppe der Mitarbeiterinnen in Technik und Verwaltung oder aus der Gruppe der wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen wird zur Wahrnehmung des Amtes mit einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit (10 Stunden/Woche) von den sonstigen dienstlichen Aufgaben im Rahmen ihrer Stelle freigestellt. Die studentische Stellvertreterin erhält eine Anstellung als studentische Hilfskraft (SHK) im Umfang von bis zu 12 Stunden/Woche.

Fristen

Interessentinnen für das Amt der Gleichstellungsbeauftragten oder ihrer Stellvertreterinnen melden sich bitte bis zum 4. Dezember 2020 bei Isabelle Klemenz, Sekretariat des Gleichstellungsbüros (isabelle.klemenz@uni-siegen.de).

Über die Wahlvorschläge, die dem Senat vorgelegt werden, entscheidet die Gleichstellungskommission in ihrer Sitzung am 11. Dezember 2020.

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