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Unterhaltsvorschuss

Unterhaltsvorschuss erhalten Kinder Alleinerziehender durch das Jugendamt am Wohnort. Der Unterhaltsvorschuss sorgt dafür, die finanzielle Lebensgrundlage des Kindes zu sichern, wenn der andere Elternteil nicht oder nur teilweise, bzw. unregelmäßig Unterhalt zahlt. Das Jugendamt geht in dieser Situation in Vorleistung und fordert anschließend eine Rückzahlung von dem anderen Elternteil, sofern dieser zahlungsfähig ist. Wenn der andere Elternteil nicht in der Lage und deshalb auch nicht verpflichtet ist, den Unterhalt für das Kind zu zahlen, wird der Unterhaltsvorschuss als Ausfallleistung gezahlt.

Voraussetzungen

Unterhaltsvorschuss erhalten Kinder von Alleinerziehenden, wenn:

  • der Wohnsitz in Deutschland ist
  • die/der Alleinerziehende das Kind allein erzieht und eindeutig die überwiegende Erziehungsverantwortung trägt
  • der andere Elternteil dem Kind gar keinen Unterhalt, nur unregelmäßig Unterhalt oder nur Unterhalt, der weniger als der Unterhaltsvorschuss ist, zahlt

 Für Kinder zwischen 12 und 17 Jahren gelten zusätzliche Voraussetzungen:

  • wenn das Kind nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen ist
  • wenn das Kind mit dem Unterhaltsvorschuss nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen wäre
  • wenn die/der Alleinerziehende Arbeitslosengeld II erhält und zusätzlich ein eigenes Einkommen von mindestens 600 Euro brutto monatlich erzielt

Antragstellung

Unterhaltsvorschuss wird schriftlich beim zuständigen Jugendamt beantragt (Unterhaltsvorschussstelle).

 
 
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