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Steuern und Kinder

Steuern und Kinderbetreuung

Eltern können zwei Drittel ihrer Kinderbetreuungskosten, jedoch höchstens 4.000 Euro jährlich pro Kind, als Sonderausgaben steuerlich geltend machen.

  • Voraussetzungen
    • Das Kind muss im gleichen Haushalt leben.
    • Es muss ein Anspruch auf Kindergeld bestehen oder der Freibetrag für Kinder zustehen.
    • Das Kind darf das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, außer es kann sich aufgrund einer Behinderung nicht selbst versorgen.

Nicht alle Aufwendungen dürfen in der Steuererklärung angegeben werden.
 
  • Mögliche Aufwendungen für Kinderbetreuung
    • Unterbringung von Kindern in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten, Kinderheimen und Kinderkrippen sowie bei Tagesmüttern, Wochenmüttern und in Ganztagspflegestellen
    • die Beschäftigung von Kinderpflegerinnen, Erzieherinnen und Kinderschwestern
    • die Beschäftigung von Hilfen im Haushalt, soweit sie Kinder betreuen
    • die Beaufsichtigung von Kindern bei der Erledigung der häuslichen Schulaufgaben.

Freibeträge für Kinder

Eltern bekommen entweder Kindergeld oder die Freibeträge für Kinder bei der Einkommensteuer. Das Finanzamt prüft automatisch im Rahmen der jährlichen Einkommensteuerveranlagung, ob für die Eltern die Freibeträge für Kinder oder das ausbezahlte Kindergeld günstiger sind.

Mit den Freibeträgen will der Staat die Sicherstellung des Existenzminimums des Kindes erreichen. Somit haben die Freibeträge genau denselben Zweck wie das steuerfreie Kindergeld.

 
 
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