Erkrankung eines Kindes
Die Erkrankung eines Kindes wird in den Prüfungsordnungen der eigenen Erkrankung der Studierenden gleichgesetzt. Ein entsprechendes Attest des Kinderarztes muss vorgelegt werden.
Ansprechpartner ist das jeweilige Prüfungsamt.
Die Erkrankung eines Kindes wird in den Prüfungsordnungen der eigenen Erkrankung der Studierenden gleichgesetzt. Ein entsprechendes Attest des Kinderarztes muss vorgelegt werden.
Ansprechpartner ist das jeweilige Prüfungsamt.