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Internationales

Internationale Studierende mit Kind(ern) erhalten in vielen Fällen nicht dieselbe finanzielle Unterstützung wie deutsche studierende Eltern.
Vor allem die Aufenthaltserlaubnis nach § 16 AufenthG schließt die meisten staatlichen Leistungsansprüche aus. Internationale Studierende mit diesem Aufenthaltsgrund müssen stattdessen bei Einreise einen Finanzierungsnachweis vorlegen.

Es wird empfohlen sich schon vor der Einreise nach Deutschland darüber zu informieren, welche Förderungsmöglichkeiten bestehen.

 

 
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