Bundesverwaltungsgericht urteilt zu Streikverbot für Beamte und Besoldung
Information der GEW:
Das Bundesverwaltungsgericht hat geurteilt, dass das
Streikverbot für Beamte, die nicht hoheitlich tätig sind, im
Widerspruch zur EMRK steht. Diesen müsse der Bundesgesetzgeber
auflösen. Wie er das macht, sei ihm überlassen: "So könnte er
etwa die Bereiche der hoheitlichen Staatsverwaltung, für die
ein generelles Streikverbot gilt, bestimmen und für die anderen
Bereiche der öffentlichen Verwaltung die einseitige
Regelungsbefugnis der Dienstherren zugunsten einer erweiterten
Beteiligung der Berufsverbände der Beamten einschränken. Die
Zuerkennung eines Streikrechts für die in diesen Bereichen
tätigen Beamten würde einen Bedarf an Änderungen anderer, den
Beamten günstiger Regelungen, etwa im Besoldungsrecht, nach
sich ziehen."
[...]
"Für die Übergangszeit bis zu einer bundesgesetzlichen Regelung
verbleibt es bei der Geltung des verfassungsunmittelbaren
Streikverbots. Hierfür ist von Bedeutung, dass den
Tarifabschlüssen für die Tarifbeschäftigten des öffentlichen
Dienstes aufgrund des Alimentationsgrundsatzes nach Art. 33
Abs. 5 GG maßgebende Bedeutung für die Beamtenbesoldung
zukommt. Die Besoldungsgesetzgeber im Bund und in den Ländern
sind verfassungsrechtlich gehindert, die Beamtenbesoldung von
der Einkommensentwicklung, die in den Tarifabschlüssen zum
Ausdruck kommt, abzukoppeln."
s. aktuelle Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.02.2014