Aufenthaltstitel

Nachdem Sie Ihren Wohnsitz angemeldet
    haben, erhalten Sie einen Termin bei der Ausländerbehörde. Die
    Einladung und das Antragsformular werden Ihnen per Post
    geschickt. Stellen Sie daher bitte sicher, dass Ihr Name auf
    Ihrem Briefkasten vermerkt ist. Beachten Sie, dass dieser
    Vorgang mehrere Wochen dauern kann.
    
    
Wichtig: Ab jetzt ist es möglich den Antrag auf Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis online zu stellen. Die benötigten Dokumente können online hochgeladen werden. Außerdem stellt die Online-Beantragung die Möglichkeit dar, die Dokumente sicher zu übermitteln. Alle Informationen zu den benötigten Dokumenten sowie den Online-Service an sich finden Sie auf der Website unter dem Stichpunkt "Formulare".
Die Art der Aufenthaltsgenehmigung, die Sie bekommen, hängt normalerweise davon ab, welches Visum Sie zuvor erhalten haben. Daher sollten Sie sich bereits vor dem Visumsantrag überlegen, welche Aufenthaltsgenehmigung Sie haben möchten. Die folgenden Arten von Aufenthaltsgenehmigung könnten für Sie geeignet sein:
§ 18g – Die EU Blue Card
            
        
        Es ist in § 18g des 
        Aufenthaltsgesetzes festgelegt, dass
        "[q]ualifizierte Fachkräfte mit einem
        Hochschulabschluss eine EU Blue Card ohne Zustimmung der
        Bundesagentur für Arbeit für eine ihrer Qualifikation
        entsprechende Beschäftigung in Deutschland erhalten",
        sofern sie ein Mindestgehalt von jährlich 48.300 €
        verdienen oder 43.759,80 €, wenn sie in einem Engpassberuf
        tätig sind, z. B. in MINT-Bereichen. Um die Blue Card unter
        der letztgenannten Bedingung zu erhalten, ist die
        Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich.
        
        
        Wenn Sie in einem anderen
        EU-Land mindestens 18 Monate im Besitz einer Blue Card
        waren, können Sie und Ihre Familie ohne Visum nach
        Deutschland einreisen und nach Ihrer Ankunft eine deutsche
        Blue Card beantragen
§ 18d – Forschung
            
        
        Für manche sind die Aufenthaltsgenehmigungen auf der
        Grundlage von § 18b und § 18d in gewisser Weise
        austauschbar, daher ist es wichtig, herauszufinden, welche
        am besten zu Ihren Bedürfnissen passt. Sollte Ihr
        Arbeitsvertrag z.B. einen verlängerten Forschungsaufenthalt
        in einem anderen EU-Land beinhalten, können Sie mit dieser
        Aufenthaltsgenehmigung in anderen EU-Ländern ohne ein Visum
        für sechs Monate leben (bitte beachten Sie, dass Sie
        normalerweise die Länder nichtsdestotrotz über ihren
        Aufenthalt informieren müssen und dass einige bürokratische
        Vorgänge notwendig sein können).
        
        
        Wenn Sie als Stipendiat:in zu Forschungszwecken nach
        Deutschland kommen, aber keinen Arbeitsvertrag mit der
        Universität Siegen haben, sollte diese
        Aufenthaltsgenehmigung für Sie geeignet sein.
        
        
        Bitte beachten Sie, dass Sie
        eine Aufnahmevereinbarung für das Visum benötigen, welches
        mit dieser Aufenthaltsgenehmigung verknüpft ist. Für
        weitere Informationen kontaktieren Sie uns
        gerne.
§ 18b – Fachkräfte mit
            Hochschulabschluss
            
        
        Es ist in § 18b des 
        Aufenthaltsgesetzes festgelegt, dass "Fachkräfte
        mit einem Hochschulabschluss eine befristete
        Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer qualifizierten
        Beschäftigung erhalten."
        
        Kurz gesagt bedeutet dies, dass Sie in der Regel für diese
        Art von Aufenthaltserlaubnis qualifiziert sind, wenn Sie
        als Postdoc oder Doktorand:in eine Beschäftigung an der
        Universität Siegen aufnehmen. Je nach Ihrem
        Tätigkeitsbereich, der Anzahl Ihrer Arbeitsstunden und
        Ihrem Gehalt könnten Sie auch für die sogenannte Blue Card
        (§ 18g, siehe oben) in Frage kommen. Abhängig von Ihrem
        Forschungsbereich muss Ihr Jahresgehalt 48.300 € betragen
        oder 43.759,80 €, wenn Sie in den Naturwissenschaften,
        Mathematik, IT oder als Ingenieur tätig sind.
§ 16b – Studium
            
        
        Diese Aufenthaltserlaubnis wird manchmal Doktorand:innen
        erteilt, die weniger als 20 Stunden die Woche arbeiten: Sie
        dürfen mit dieser Erlaubnis maximal 120 Tage voll oder 240
        Tage halbtags arbeiten. Da es jedoch eher für “normale”
        Studierende geeignet ist, empfehlen wir, sich für eine der
        oben genannten Arten an Aufenthaltsgenehmigungen zu
        bewerben.
§ 18c –
            Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte
            
        
        Um eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu erhalten,
        müssen Sie bestimmte Kriterien erfüllen: Zunächst müssen
        Sie für eine bestimmte Zeit eine Aufenthaltsgenehmigung in
        Deutschland gehabt haben, wobei die genaue Dauer davon
        abhängt, welche Art der Genehmigung Sie haben. Außerdem
        müssen Sie in die Rentenversicherung eingezahlt haben und
        in der Regel einen Arbeitsvertrag zur Sicherung des
        Lebensunterhalts haben. Ebenso brauchen Sie ein
        Sprachniveau von mindestens B1 in der deutschen
        Sprache.
Kontaktieren Sie uns bitte, um weitere Informationen zu den Unterschieden zwischen den verschiedenen Aufenthaltsgenehmigungen zu erhalten, mehr darüber zu erfahren, wann welche Aufenthaltsgenehmigung für Sie in Frage kommt, und was zu tun ist, falls Ihre Aufenthaltsgenehmigung in wenigen Monaten ausläuft und Sie noch keinen neuen Job haben, und um herauszufinden, welche Dokumente Sie für Ihren Visumsantrag benötigen.
