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Aufenthaltstitel

Nachdem Sie Ihren Wohnsitz angemeldet haben, erhalten Sie einen Termin bei der Ausländerbehörde. Die Einladung und das Antragsformular werden Ihnen per Post geschickt. Stellen Sie daher bitte sicher, dass Ihr Name auf Ihrem Briefkasten vermerkt ist. Beachten Sie, dass dieser Vorgang mehrere Wochen dauern kann

Die Art der Aufenthaltsgenehmigung, die Sie bekommen, hängt normalerweise davon ab, welches Visum Sie zuvor erhalten haben. Daher sollten Sie sich bereits vor dem Visumsantrag überlegen, welche Aufenthaltsgenehmigung Sie haben möchten. Die folgenden Arten von Aufenthaltsgenehmigung könnten für Sie geeignet sein:

§ 18b – Fachkräfte mit Hochschulabschluss/Blaue Karte (BlueCard)


In § 18 b (1) des Aufenthaltgesetzes heißt es: "Einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erteilt werden, zu der ihre Qualifikation sie befähigt."
Kurz gesagt bedeutet dies, dass diese Aufenthaltsgenehmigung normalerweise als Doktorand:in oder Postdoktorand:in in Frage kommt. Abhängig von Ihrem Tätigkeitsbereich, Ihren Arbeitsstunden und Ihrem Gehalt, sind Sie vielleicht auch für die sogenannte Blaue Karte berechtigt, die in Abschnitt (2) beschrieben wird. Abhängig von Ihrem Forschungsbereich muss Ihr Jahresgehalt bei 56 800 € liegen, wenn Sie in den Bereichen Naturwissenschaften, Mathematik, IT oder als Ingenieur arbeiten bei 44.304 €.

Wenn Sie seit mindestens 18 Monaten Inhaber einer Blaue Karte in einem anderen EU-Land sind, können Sie und Ihre Familie ohne ein Visum in Deutschland einreisen und nach der Ankunft eine deutsche Blaue Karte beantragen.

§ 18d – Forschung


Für manche sind die Aufenthaltsgenehmigungen auf der Grundlage von § 18b und § 18d in gewisser Weise austauschbar, daher ist es wichtig, herauszufinden, welche am besten zu Ihren Bedürfnissen passt. Sollte Ihr Arbeitsvertrag z.B. einen verlängerten Forschungsaufenthalt in einem anderen EU-Land beinhalten, können Sie mit dieser Aufenthaltsgenehmigung in anderen EU-Ländern ohne ein Visum für sechs Monate leben (bitte beachten Sie, dass Sie normalerweise die Länder nichtsdestotrotz über ihren Aufenthalt informieren müssen und dass einige bürokratische Vorgänge notwendig sein können).

Wenn Sie als Stipendiat:in zu Forschungszwecken nach Deutschland kommen, aber keinen Arbeitsvertrag mit der Universität Siegen haben, sollte diese Aufenthaltsgenehmigung für Sie geeignet sein.

Bitte beachten Sie, dass Sie eine Aufnahmevereinbarung für das Visum benötigen, welches mit dieser Aufenthaltsgenehmigung verknüpft ist. Für weitere Informationen kontaktieren Sie uns gerne.

§ 16b – Studium


Diese Aufenthaltserlaubnis wird manchmal Doktorand:innen erteilt, die weniger als 20 Stunden die Woche arbeiten: Sie dürfen mit dieser Erlaubnis maximal 120 Tage voll oder 240 Tage halbtags arbeiten. Da es jedoch eher für “normale” Studierende geeignet ist, empfehlen wir, sich für eine der oben genannten Arten an Aufenthaltsgenehmigungen zu bewerben.

§ 18c – Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte


Um eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, müssen Sie bestimmte Kriterien erfüllen: Zunächst müssen Sie für eine bestimmte Zeit eine Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland gehabt haben, wobei die genaue Dauer davon abhängt, welche Art der Genehmigung Sie haben. Außerdem müssen Sie in die Rentenversicherung eingezahlt haben und in der Regel einen Arbeitsvertrag zur Sicherung des Lebensunterhalts haben. Ebenso brauchen Sie ein Sprachniveau von mindestens B1 in der deutschen Sprache.

Kontaktieren Sie uns bitte, um weitere Informationen zu den Unterschieden zwischen den verschiedenen Aufenthaltsgenehmigungen zu erhalten, mehr darüber zu erfahren, wann welche Aufenthaltsgenehmigung für Sie in Frage kommt, und was zu tun ist, falls Ihre Aufenthaltsgenehmigung in wenigen Monaten ausläuft und Sie noch keinen neuen Job haben, und um herauszufinden, welche Dokumente Sie für Ihren Visumsantrag benötigen.

 
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