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Winter Semester 2025/26:
Info-Sessions are offered in November 2025 in both English and German. Find out more
Erasmus+ Social Top-up
Die Erasmus+ Programmgeneration 2021-2027 fördert Chancengleichheit, Inklusion, Vielfalt und Fairness!
Das neue Social Top-up kann von Studierenden beantragt werden, die ein Studium, ein Praktikum oder einen Kurzaufenthalt über Erasmus+ absolvieren.
• Studium & Praktikum: 
   250 Euro pro Monat (30 Tage)     
     • Kurzaufenthalte: 
   Tag 1 - 14: 100 Euro, Tag 15 - 30: 150     Euro
     Zielgruppen
      Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung
Berechtigt sind          Studierende mit chronischer Erkrankung oder Studierende mit         einer Behinderung, die einem Grad der Behinderung von         20 oder mehr entspricht, und einem dadurch bedingten         finanziellem Mehrbedarf im Ausland.           
         
                  Studierende mit chronischer Erkrankung oder Behinderung         , die die Förderfähigkeitskriterien erfüllen, können sich für das Social Top-up oder die Erstattung der Realkosten entscheiden.         
         Die Förderung über Social Top-up und Realkosten ist nur        kombinierbar, wenn
- zwei unterschiedliche Merkmale für den Erhalt des Aufstockungsbetrages und den Erhalt von Realkosten vorliegen (z.B. Aufstockungsbetrag für erwerbstätige Studierende und zusätzlich Realkosten für Studierende mit einer Behinderung)
- beim Vorliegen nur eines Merkmals ausgeschlossen werden kann, dass dieselben Kosten durch Top-up bzw. Realkostenantrag gedeckt werden.
         
         Belegende Dokumente         
         
         Studierende mit chronischer Erkrankung         müssen ein ärztliches Attest, welches bestätigt, dass auf         Grund der vorliegenden chronischen Erkrankung ein         finanzieller Mehrbedarf im Ausland entsteht, als belegendes         Dokument aufbewahren und auf Nachfrage vorlegen. Die Art         der Erkrankung muss nicht vermerkt werden. Bitte legen Sie         keine Diagnosen offen.         
         
         Studierende mit einer Behinderung müssen         einen Schwerbehindertenausweis, den Bescheid des         Landessozialamts oder ein ärztliches Attest als belegendes         Dokument verwahren und auf Nachfrage vorlegen.         
         
         Anrechnung Auslands-BAföG         
         
         Der Aufstockungsbetrag für Studierende mit Behinderung oder         chronischer Erkrankung ist anrechnungsfrei.
Studierende mit Kind/ern
Es muss mindestens ein Kind während des gesamten         Auslandsaufenthaltes mitgenommen werden. Die Höhe des         Aufstockungsbetrags ist unabhängig von der Anzahl der         Kinder. Eine Doppelförderung des Kindes ist nicht zulässig.         
         
         Die Beantragung des Aufstockungsbetrags ist auch bei         Mitreise der Partnerin oder des Partners möglich. Werden         beide Eltern bei Mitnahme von mind. zwei Kindern gefördert,         können beide Elternteile den Aufstockungsbetrag erhalten.         
         
                  Studierende mit Kind/ern , die die         Förderfähigkeitskriterien erfüllen, können zwischen Social Top-up oder Erstattung der         Realkosten wählen. 
Die Förderung über Social Top-up und Realkosten ist kombinierbar, wenn
- zwei unterschiedliche Merkmale für den Erhalt des Aufstockungsbetrages und den Erhalt von Realkosten vorliegen (z.B. Aufstockungsbetrag für erwerbstätige Studierende und zusätzlich Realkosten für Studierende mit Kind/ern),
- beim Vorliegen nur eines Merkmals ausgeschlossen werden kann, dass dieselben Kosten durch Top-up bzw. Realkostenantrag gedeckt werden.
         
         Belegende Dokumente         
         
         Für jedes mitreisende Kind müssen die Reiseunterlagen des         Kindes als belegende Dokumente aufbewahrt und auf Nachfrage         vorgelegt werden.         
         
         Anrechnung Auslands-BAföG         
         
         Der Aufstockungsbetrag für Studierende mit Kind ist         anrechnungsfrei.
Erwerbstätige Studierende
Die Erwerbstätigkeit muss in einem Zeitfenster von mind. 6         Monaten vor dem geplanten Aufenthaltsbeginn liegen. Der monatliche Erwerb muss über 450 EUR und unter 850 EUR         liegen. Bei mehreren Tätigkeiten wird der Nettoverdienst aller Tätigkeiten pro Monat         aufaddiert.          
         
         Die Tätigkeit/en in Deutschland wird/werden während des         Auslandsaufenthaltes nicht fortgeführt (hierzu zählen auch         mobiles Arbeiten, online Arbeiten, bezahlter Urlaub, etc.).         Eine Kündigung ist keine Voraussetzung, der Arbeitsvertrag         kann auch pausiert werden.         
Ausgenommen sind i.d.R. Tätigkeiten, die in Selbständigkeit          ausgeübt werden und duale/ berufsbegleitende Studiengänge         mit  einem festen Gehalt.         
         
         Belegende Dokumente         
         
         Gehaltsabrechnungen oder Steuererklärungen müssen als         belegende Dokumente aufbewahrt und auf Nachfrage         vorgelegt werden.         
         
         Anrechnung Auslands-BAföG         
         
         Der Aufstockungsbetrag für erwerbstätige Studierende wird         auf das Auslands-BAföG angerechnet. 
Erstakademiker*innen
Als Erstakademiker*innen werden Studierende bezeichnet, deren beide Elternteile oder Bezugspersonen über keinen         Abschluss einer Hoch- oder Fachhochschule verfügen. 
Der Abschluss         einer Berufsakademie, der zu mit einem Hochschulabschluss         vergleichbaren Abschluss führt, wird als akademischer         Abschluss gewertet. Ein Meisterbrief wird hier         nicht mit einem akademischen Abschluss gleichgesetzt.         
         
         Die Nachweispflicht darüber, dass Abschlüsse der Eltern in         dem Land, in dem sie erworben wurden, nicht als         akademischer Abschluss gewertet werden und somit Anspruch         auf den Aufstockungsbetrag besteht, liegt im Zweifelsfall         bei der/dem Studierenden. Dies betrifft insbesondere im         Ausland erworbene Abschlüsse.         
         
         Im Ausland absolvierte Studiengänge eines Elternteils, die         in Deutschland nicht als solche anerkannt werden (bspw.         Physiotherapie), gelten hier als akademischer Abschluss, so dass kein         Anspruch auf das Social Top-up besteht.         
         
         Belegende Dokumente         
         
         Eine Ehrenwörtliche Erklärung der Eltern, die Angaben zu         den jeweiligen Bildungsabschlüssen der Eltern enthält, muss         als belegendes Dokument aufbewahrt und auf Nachfrage         vorgelegt werden.         
         
         Anrechnung Auslands-BAföG         
         
         Der Aufstockungsbetrag für Erstakademiker*innen wird auf         das Auslands-BAföG angerechnet.
Beantragung, Dokumenation & Prüfung
Beantragung
Antragsberechtigt  sind Studierende, die für eine Erasmus-Mobilität     ausgewählt wurden  und die jeweils geltenden     Förderkriterien erfüllen.     
     
      Je nach Art des Aufenthalts wählen Studierende das Social Top-up im Rahmen der      Online-Bewerbung bzw. im Rahmen der Dokumenation des Aufenthalts über  das MoveON Outgoing Portal aus und reichen einen Scan der  handschriftlich unterzeichneten Ehrenwörtlichen Erklärung ein.
Studierende, die die Förderkriterien mehrerer Zielgruppen erfüllen, müssen sich für eine Zielgruppe entscheiden, für die das Social Top-up beantragt werden soll. 
Studierende mit chronischer Erkrankung oder Behinderung und Studierende mit Kind, können sich für eine Kombination von Social Top-up und Realkostenantrag entscheiden.  
Dokumentation und Prüfung
Ein  Scan der handschriftlich unterzeichneten Ehrenwörtliche Erklärung muss  bei Beantragung vor Beginn des Aufenthalts eingereicht werden.  Abgabefristen variieren je nach Art des Aufenthalts. Eine      rückwirkende Förderung ist nicht möglich.     
Das Original für  verbleibt für den Fall einer späteren Prüfung     bei den Studierenden.  Es muss zusammen mit den sog. belegenden Dokumenten für eine Dauer von 5  Jahren aufbewahrt werden.  
Stichprobenartig werden Prüfungen  der Unterlagen in jedem     Semester durch das International Office durchgeführt. Zusätzlich sind Prüfungen durch die  Nationale     Agentur möglich. Unterlagen und belegenden Dokumente  müssen     von Studierenden für eine Dauer von 5 Jahren verwahrt und      auf Nachfrage vorgelegt werden.

