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FAQ Erfindungen und Schutzrechte an der Universität Siegen

1 Ich habe eine Erfindung gemacht, was muss ich tun?
Nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz sind alle Arbeitnehmer/innen verpflichtet, ihre Erfindung dem Arbeitgeber – also der Hochschule – zu melden.
Beratung und Unterstützung rund um das Thema „Erfindungsmeldung“ erhalten Sie, wenn Sie dazu zunächst unseren PatentScout kontaktieren. In einem persönlichen Gespräch können Sie Ihre Erfindung erläutern, so dass eine erste grobe Abschätzung über die Patentierbarkeit getätigt werden kann. Achten Sie in jedem Fall darauf, dass Sie Ihre Erfindung nicht in irgendeiner Weise veröffentlichen bevor die Erfindung zum Patent angemeldet oder Ihnen offiziell durch die Hochschule freigegeben worden ist.

2 Was ist eine Erfindungsmeldung und wo findet man das Formular?
Mit der Erfindungsmeldung informieren Sie die Hochschule formal über die von Ihnen getätigte Erfindung. In ihr beschreiben Sie detailliert Ihre Erfindung: Das technische Problem, den Lösungsweg und die Vorteile zum Stand der Technik. Ferner soll beschrieben werden in welchem Kontext die Erfindung gemacht wurde (z. B. in einem Drittmittelprojekt) und die Benennung aller Erfinder/innen (auch externe) ist zwingend erforderlich. Das Formular finden Sie im Formularschrank der Universität oder direkt auf der Seite des PatentScouts unter http://www.uni-siegen.de/patente.

3 An wen schickt man die Erfindungsmeldung?
Die vollständige und von allen Erfinder/innen unterschriebene Erfindungsmeldung sollte in einem verschlossenen Umschlag an das Geschäftszimmer der Abteilung 3.1 Justiziariat und Patente geschickt bzw. persönlich dort abgegeben werden. Selbstverständlich können Sie die Erfindungsmeldung auch dem PatentScout zukommen lassen. Sollte Ihnen dies im Ausnahmefall nicht möglich sein, sprechen Sie dazu ein alternatives Vorgehen mit dem Patentscout ab. (In Ausnahmefällen ist auch ein verschlüsseltes Versenden per E-Mail möglich, dazu einigen Sie sich bitte vorab über ein entsprechendes Verschlüsselungsverfahren).

4 Was passiert nach Abgabe der Erfindungsmeldung?
Der Eingang der Erfindung wird den Erfindern/innen schriftlich bestätigt, anschließend wird die Erfindung formell auf Vollständigkeit und Rechte Dritter geprüft. In einer Vorabprüfung wird die formale Patentwürdigkeit der Erfindung festgestellt und dann die Erfindung zur intensiven Prüfung der Patentfähigkeit und Verwertbarkeit an eine Patentverwertungsagentur (PVA) weitergeleitet. Nach Eingang der Stellungnahme der PVA entscheidet die Hochschule über eine Inanspruchnahme oder eine Freigabe. Diese Entscheidung wird den Erfindern/innen schriftlich mitgeteilt.
Im Fall einer Inanspruchnahme wird eine Patentanmeldung eingeleitet.
Im Fall einer Freigabeempfehlung durch die PVA wird die Universität Siegen im Regelfall die Erfindung freigeben. Wenn die Erfinder/innen dem Urteil der PVA widersprechen, dann haben die Erfinder/innen die Möglichkeit, dem Transfergremium der Universität Siegen Ihren Standpunkt zu schildern, und eine Entscheidung in Ihrem Sinne herbeizuführen.

5 Was bedeuten Inanspruchnahme und Freigabe und wer entscheidet darüber?
Bei einer Inanspruchnahme nimmt der Arbeitgeber die Diensterfindung seiner Arbeitnehmer/innen in Anspruch. Die Inanspruchnahme muss durch eine schriftliche Erklärung gegenüber den Arbeitnehmer/innen erfolgen. Mit Zugang der Erklärung gehen alle Rechte an der Diensterfindung auf den Arbeitgeber über. Eine Inanspruchnahme verpflichtet den Arbeitgeber die Diensterfindung unverzüglich und mindestens im Inland auf eigene Kosten und Namen zum Patent anzumelden.
Bei einer Freigabe der Erfindung durch den Arbeitgeber kann die/der Arbeitnehmer/in frei darüber entscheiden, ob sie/er seine Erfindung auf eigene Kosten und Namen schutzrechtlich absichert oder ihre/seine Forschungsergebnisse der Öffentlichkeit offenbart.
Die Entscheidung über Inanspruchnahme oder Freigabe wird durch den Kanzler der Universität Siegen getroffen. Das regelmäßig tagende Transfergremium der Universität steht dem Kanzler beratend zur Seite.

6 Wer bewertet meine Erfindung?
Der PatentScout der Universität Siegen wird prüfen, ob die Erfindung die formalen Kriterien einer Patentierbarkeit erfüllt (Technische Lehre, gewerbliche Anwendbarkeit). Der PatentScout kann auch vorab eine Patentrecherche durchführen, um die Chancen einer Patentierung abzuschätzen. Die inhaltlichen Kriterien, die eine Erfindung erfüllen muss, um als neu zu im Sinne des Patentgesetzes zu gelten (Überragen des Stands der Technik, erfinderische Höhe) werden jedoch grundsätzlich durch eine PVA vorgenommen.
Die Universität Siegen arbeitet dafür eng mit der Patentverwertungsagentur PROvendis GmbH zusammen, die Erfindungen an der Universität Siegen im Regelfall bewertet; das Ergebnis wird der Hochschule in einer Stellungnahme mitgeteilt.
Vor diesem Hintergrund stimmt der PatentScout mit den Erfinder/innen das gemeinsame Vorgehen ab.

7 Wie läuft der Prozess von der Erfindung bis zur Patentanmeldung in meiner Hochschule?
Erstanlaufstelle für Erfinder und Erfinderinnen sind die Ansprechpartner des Dezernats 3, insbesondere der PatentScout der Universität Siegen.
Eine Erfindungsmeldung sollte schriftlich unter Verwendung des Formulars erfolgen.
Nach einer Vorprüfung durch den PatentScout erfolgt eine Bewertung durch die eingesetzte PVA. Nach Eingang der Stellungnahme von der PVA und unter Berücksichtigung des Willens der Erfinder/innen entscheidet die Universität Siegen über die Inanspruchnahme oder Freigabe der Erfindung. Im Falle einer Inanspruchnahme wird eine Patentanmeldung eingeleitet. Der gesamte Prozess erfolgt in enger Abstimmung zwischen Erfinder/in, Hochschule, PVA und dem beauftragten Patentanwalt.

8 Wer ist PROvendis und was macht PROvendis?
Die Patentverwertungsagentur PROvendis GmbH ist eine Tochtergesellschaft der NRW-Hochschulen. Die bei der PROvendis GmbH als Innovationsmanager angestellten Naturwissenschaftler/innen und Ingenieure/innen bewerten Hochschulerfindungen auf Patentfähigkeit und wirtschaftliche Verwertbarkeit. Sie unterstützen bei der Patentierung, suchen Verwertungspartner und verhandeln Vertragskonditionen mit Unternehmen. Ferner beraten die Rechts- und Patentanwälte der PROvendis GmbH die Hochschulen in allen Rechtsschutzangelegenheiten.

9 Nach welchen Kriterien wird die Erfindung bewertet?
Die Patentverwertungsagentur PROvendis GmbH bewertet eine Erfindung nach den folgenden Kriterien: Patentfähigkeit (Neuheit, erfinderische Höhe, gewerbliche Anwendbarkeit), Ausführbarkeit bzw. Reifegrad und wirtschaftliche Verwertbarkeit.

10 Wie lange dauert die Patentanmeldung bzw. der Prozess bis zu Patenterteilung?
Die Dauer einer Patentanmeldung bzw. einer Patenterteilung ist sehr schwer abzuschätzen, da sie von vielerlei Faktoren abhängen kann. Ab Eingang der vollständigen Erfindungsmeldung bei der Hochschule über den Bewertungsprozess der PVA, die Erstellung einer Patentschrift bis hin zur Anmeldung und der Eingangsbestätigung des Patentamtes vergehen in der Regel ca. 3 bis 6 Monate. Dieses Verfahren kann beschleunigt werden, hängt jedoch stark von der jeweiligen Sachlage und dem bereits vorhandenen Datenmaterial ab. Vorarbeiten wie Zusammenstellungen experimenteller Daten und Abbildungen oder eigene erste Recherchen zum Stand der Technik sowie die Kenntnis potenziell interessierter Firmen beschleunigen den zeitlichen Ablauf erheblich. Umgekehrt können Verzögerungen die zeitliche Dauer einer Patentanmeldung verlängern. Bis zu einer Patenterteilung können dann noch einmal Jahre vergehen. Das Patentamt wird die Anmeldung gründlich prüfen abschließend einen Prüfbericht erstellen, der Grundlage der offiziellen Entscheidung ist. Die mittlere Verfahrensdauer von der Patentanmeldung bis zur Patenterteilung beim DPMA liegt zu Zeit bei ca. 43 Monaten (Stand 2015).

11 Welche Fristen muss ein/e Erfinder/in beachten? Sollte oder muss ein/e Erfinder/in schnell handeln?
Ein/e Hochschulangestellter/in muss ihre/seine Erfindung der Hochschule unverzüglich melden (§ 5 ArbEG). Nach Eingang der Erfindungsmeldung bei der Hochschule darf ein/e Erfinder/in ihre/seine Erfindung zwei Monate nicht veröffentlichen, daher soll sie/er diese bei einer geplanten Publikation rechtzeitig meldet. Je früher die Meldung erfolgt, desto früher kann ein Patent angemeldet und die Erfindung schutzrechtlich gesichert werden.

12 Studierende als Miterfinder/innen, was ist zu beachten?
Studierende ohne SHK-Vertrag sind nicht Arbeitnehmer/innen der Hochschule und fallen daher nicht unter das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen. Hochschule und Studierende können aber vereinbaren, dass die Anteile der Erfindung auf die Hochschule übergehen und die Studierenden im Sinne des Gesetzes über Arbeitnehmerfindungen vergütet werden.

13 Kann ein/e Gastwissenschaftler/in Diensterfinder/in der Hochschule sein?
Grundsätzlich ja, sobald ein vertragliches Verhältnis mit der Hochschule besteht. Gibt es aber keinen Anstellungsvertrag zwischen Gastwissenschaftler/innen und aufnehmender Hochschule, gilt die/der Gastwissenschaftler/in als freier Erfinder/in.

14 Ich möchte so bald wie möglich etwas veröffentlichen. Wann darf ich das?
Lt. Arbeitnehmererfindungsgesetz dürfen Sie frühestens vier, bei gesonderter vorheriger Ankündigung schon zwei Monate nach Eingang der Erfindungsmeldung bei der Hochschule Ihre Erfindung öffentlich machen. Wenn jedoch die geplante Veröffentlichung ein Patent unmöglich macht, weil erst mit Eingang der Patentanmeldung patentrechtlicher Schutz besteht, dann sollten die Erfindung vor der Veröffentlichung schutzrechtlich gesichert werden.
Da einerseits seitens des Wissenschaftlers ein sehr hohes Interesse an einer Publikation bestehen kann, andererseits die Hochschule ihren gesetzlichen Pflichten zur Schutzrechtsanmeldung nachkommen muss, empfiehlt es sich für Erfinder/innen, ihre Wünsche, Vorstellungen und Absichten hinsichtlich einer Erfindung offen mit dem PatentScout zu besprechen. Gemeinsam wird dann eine gangbare Lösung gefunden, die versucht, alle Interessen optimal zu berücksichtigen.

15 Worauf muss ich achten, um die mögliche Patentierung meiner Erfindung nicht zu gefährden?
Erfindungen dürfen vor dem Tag der Anmeldung in keiner Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Dies betrifft vor allem öffentlich zugängliche Vorträge, Publikationen, Posterpräsentationen, etc. Auch „halb-öffentliche“ Veranstaltungen, wie z.B. Seminararbeiten, Referate und Präsentationen vor kleinen Gruppen können die Neuheit einer Erfindung zunichte machen. Selbst Gespräche im privaten Rahmen können unter Umständen ein Patent vereiteln.
Die Personen, mit denen über die Erfindung im Vorfeld kommuniziert wird, müssen zur Geheimhaltung verpflichtet werden.
Es ist in der Realität jedoch kaum durchhaltbar, mit niemanden über das Thema zu sprechen oder sich in jedem Fall eine Geheimhaltungserklärung unterschreiben zu lassen. Für Wissenschaftler ist der fachliche Austausch darüber hinaus essentiell und steht dem Bedürfnis nach Geheimhaltung diametral entgegen. Sprechen Sie daher mit dem PatentScout und teilen Sie Ihm ihre Wünsche und Pläne mit. Gemeinsam werden Sie eine Lösung finden!

16 Welche Vorteile habe ich durch Patentanmeldungen über die Hochschule und welche finanzielle Beteiligung an Verwertungserlösen haben Erfinder/innen an Hochschulen?
Grundsätzlich ist ein/e Hochschularbeitnehmer/in per Gesetz verpflichtet, vor Offenbarung der Erfindung diese der Hochschule zu melden. Die Hochschule wird im Falle einer Inanspruchnahme die Erfindung auf eigene Kosten zum Patent anmelden, sowie die Verwertung der Erfindung bestmöglich betreiben. Den Hochschulerfinder/innen entstehen dabei keine Kosten.

17 Bekomme ich eine Vergütung und wie hoch ist diese?
Bei erfolgreicher Verwertung einer Diensterfindung ist die Hochschule gesetzlich zur Zahlung einer Erfindervergütung verpflichtet. Nach § 42 Abs. 4 hat die/der Erfinder/in bzw. die Erfindergemeinschaft einen Anspruch auf 30 % der erzielten Brutto-Verwertungseinnahmen (Lizensierung oder Verkauf), d. h. vor Abzug der Patentierungskosten. In der privaten Wirtschaft liegt im Vergleich hierzu die finanzielle Beteiligung der Erfinder mit 1 bis 3 % meist deutlich niedriger.

18 Entstehen dem Erfinder Kosten durch eine Schutzrechtsanmeldung und Verwertung?
Wenn Sie der Hochschule eine Erfindung melden und diese Ihre Erfindung in Anspruch nimmt, trägt die Hochschule sämtliche Kosten für Schutzrechtsanmeldungen und eine anschließende Verwertung. Ihnen (als Erfinder/in) entstehen keinerlei Kosten.

19 Meine Erfindung ist in einem Drittmittelprojekt entstanden. Was muss ich beachten?
Auch im Rahmen eines Drittmittelprojektes muss eine Erfindungsmeldung ausgefüllt und bei der Hochschule eingereicht werden. Bitte legen Sie Ihrer Erfindungsmeldung in diesem Fall den entsprechenden Kooperationsvertrag zwischen Ihnen und dem Projektpartner bei bzw. geben Sie an, in welchem Projekt die Erfindung entstanden ist (Projektpartner, Förderkennzeichen, Geldgeber). Die Hochschule prüft anschließend alle vertraglichen Regelungen und wird entsprechend weiterverfahren. Im Idealfall berücksichtigen Sie mögliche Erfindungen und damit zusammenhängende Fragen des geistigen Eigentums schon im Vorfeld eines Kooperationsvertrages. Der PatentScout und das Justiziariat beraten und unterstützen Sie gerne.