Stichwort...
Wann muss ich bei einer Krankmeldung den Nachweis "Gelber
Schein" vorlegen? Wie berechnen sich sog. "Anhängezeiten" nach
meiner Elternzeit? Wie greift die Unfallversicherung, wenn mir
am Campus oder im Homeoffice
was passiert?
Klicken Sie für ausführlichere Informationen auf die einzelnen
Themen.
Altersteilzeit
Beschäftigte können die Arbeitszeit ab einem bestimmten Lebensalter bis zum Beginn des Ruhestands reduzieren. Während der Altersteilzeit werden höhere Bezüge gezahlt als bei einer "normalen" Teilzeitbeschäftigung. Die Altersteilzeit gibt den Beschäftigten die Möglichkeit eines gleitenden Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand (Teilzeitmodell) bzw. eröffnet den Beschäftigten eine Art Vorruhestand (Blockmodell).
Am 31. Dezember 2009 ist das Altersteilzeitgesetz ausgelaufen. Damit können jetzt nur noch Beamte mit einer anerkannten Schwerbehinderung Altersteilzeit in Anspruch nehmen. Einzelheiten hierzu finden Sie auf den Seiten des LBV.
Siehe dazu auch
- Stichwort Rente
 
Anhängezeiten
Im Rahmen des Landespersonalvertretungsgesetzes NRW
        werden dem Personalrat Vertragsänderungen von
        wissenschaftlichen Mitarbeiter/innen seitens der
        Verwaltung vorgelegt.
        
        Als wissenschaftlich Beschäftige/r haben Sie nach
        WissZeitVG Anspruch auf Anhängezeiten,
        da einige Tatbestände zu automatischen
        Vertragsverlängerungen führen können, wie z.B.
        Mutterschutz und Elternzeit oder auch eine
        Arbeitszeitreduktion aufgrund von Kinderbetreuung oder
        Pflege von Angehörigen (§
        2 Abs. 5 WissZeitVG). Ihr Vertrag wird jedoch nur
        dann (automatisch) verlängert, wenn
        der Dienststelle eine ausdrückliche
        Einverständniserklärung von Ihnen vorliegt.
        Dieses Einverständnis sollte Sie jedoch
        möglichst frühzeitig kommunizieren, da
        sonst jegliche Ansprüche z.B. durch einen neuen Vertrag
        aufgrund von Arbeitszeit- oder Finanzierungsänderung
        verfallen.
Siehe dazu auch
- Handreichung "Anhängezeiten" (nur intern)
 
Arbeitsbedingungen von wissenschaftlichem und künstlerischem Personal an der Universität Siegen
Arbeitsplatz Hochschule und Forschung (GEW-Ratgeber, Jan 2021)
- Bin ich richtig eingruppiert?
 - Darf ich in der Arbeitszeit promovieren?
 - Kann mein Beschäftigungsverhältnis noch einmal verlängert werden?
 - Wie viel Urlaub darf ich nehmen?
 
Antworten auf diese und viele andere Fragen gibt der
        neue Ratgeber 
        Arbeitsplatz Hochschule und Forschung
        
        herausgegeben von der Gewerkschaft Erziehung und
        Wissenschaft (GEW), vollständig überarbeitete und
        aktualisierte Neuauflage 01/2021
Siehe dazu auch
Arbeitsunfähigkeit / Krankheit / Krankmeldung
Im Krankheitsfall (auch Schwangerschaft) muss die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer der Dienststelle (Einrichtung, Lehrstuhl) unverzüglich mitgeteilt werden (zu Arbeitsbeginn bzw. zu Beginn der Kernzeit).
Überschreitet die Arbeitsunfähigkeit drei Kalendertage, muss gemäß § 5 I 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) eine vom Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) vorgelegt werden. Diese muss spätestens am darauf folgenden nächsten allgemeinen Arbeitstag (i.d.R. der vierte Krankheitstag) der Dienststelle zugegangen sein (Hinweis: Die AU kann, abhängig vom Arbeitgeber, auch schon früher verlangt werden, z.B. ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit (Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 14.11.2012, Az.: 5 AZR 886/11)).
Hinweis: Mit Wirkung vom 02.09.2024 gilt an der Hochschule für gesetzlich Krankenversicherte die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU). 
Ihr Arzt/Ihre Ärztin kann Ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in digitaler Form über eine technische Schnittstelle direkt zu Ihrer Krankenkasse schicken. Danach findet ein elektronisches Austauschverfahren zwischen der Personalabteilung der Hochschule und den gesetzlichen Krankenkassen statt.
Zusätzlich müssen künftig alle Beschäftigten (also auch privat Krankenversicherte) ihre Arbeitsunfähigkeit persönlich oder über die in der jeweiligen Organisationseinheit zuständige Stelle an folgende E-Mail-Adresse (abhängig vom Beschäftigtenstatus) melden:
- Wissenschaftliches Personal: au-wimi@uni-siegen.de
 - Beamtetes Personal, das nicht an der Gleitenden Arbeitszeit teilnimmt: au-4.2@uni-siegen.de
 
Wann muss die Bescheinigung vorgelegt werden - Beispiele:
- Die beschäftigte Person ist ab Montag
            krank. Die Krankheit muss am selben Tag dem
            Arbeitgeber mitgeteilt werden. Die ärztliche
            Bescheinigung muss am Donnerstag vorliegen.
            
 - Erkrankt die beschäftigte Person am Freitag
            und ist bis einschließlich Montag krank, muss die
            ärztliche Bescheinigung am Montag vorliegen.
            
 - Erkrankt die beschäftigte Person am Freitag
            und kommt am folgenden Montag gesund zurück, muss
            montags keine ärztliche Bescheinigung vorliegen.
            
 - Erkrankt die beschäftigte Person am Mittwoch und kommt am folgenden Montag gesund zurück, muss montags keine ärztliche Bescheinigung vorliegen, da angenommen wird, dass sie am Wochenende schon wieder gesund war.
 
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der
        ärztlichen Bescheinigung angegeben, wird eine neue
        Bescheinigung notwendig.
        
        Kommt die beschäftigte Person ihrer Melde- und
        Nachweispflicht nicht nach, können arbeitsrechtliche
        Schritte eingeleitet werden.
Zusatz: Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung stellt
        kein Arbeitsverbot dar. Wer krankgeschrieben ist, sich
        aber wieder fit fühlt, darf jederzeit zur Arbeit
        kommen. Die AUB ist nur eine Prognose des Arztes über
        die Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
        
        Entscheidet sich der/die Beschäftigte dazu, die Arbeit
        wieder aufzunehmen, greifen auch wieder Unfall- und
        Krankenversicherung. Allerdings ist der Arbeitgeber bei
        einer vorzeitigen Rückkehr des/der Beschäftigten zu
        informieren.
Siehe dazu auch
- Stichwort BEM - Betriebliches Eingliederungsmanagement
 - Arbeitsunfähigkeit - Serviceseite der Hochschule
 
Befristung / Befristetes Arbeitsverhältnis
Siehe dazu
- Ratgeber 
            Befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft,
            
Mit den Regelungen des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes von 2016 (WissZeitVG)
herausgegeben von der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW), Ausgabe 2016, 2. korr. Fassung (abgerufen: 03.2021) 
Beihilfe
Beihilfe in Krankheitsfällen bekommen Beamte sowie Tarifbeschäftigte, die vor dem 1. Januar 1999 eingestellt und seither ununterbrochen an der Universität beschäftigt waren. Beihilfen werden z.B. gezahlt für Medikamente, Arztkosten, Krankenhausaufenthalt, Kuren und Hilfsmittel wie z.B. Sehhilfen oder Gehhilfen, allerdings nur, sofern die Krankenkasse die Kosten nicht übernimmt. Außerdem ist die Zahlung von Beihilfen - insbesondere für Tarifbeschäftigte - an zahlreiche Bedingungen geknüpft oder in der Höhe beschränkt, so dass meist nur ein Teil der selbst zu tragenden Kosten oder auch gar nichts erstattet wird.
Den Antrag auf „Gewährung einer Beihilfe“ finden Sie auf der Homepage der Kommunalen Versorgungskassen Westfalen-Lippe (KVW).
Einzelheiten zum Antragsverfahren und zu den Leistungen erhalten Sie im hochschulinternen Personal-Serviceportal unter Beihilfeangelegenheiten oder auf den entsprechenden Seiten des LBV.
BEM - Betriebliches Eingliederungsmanagement
Beschäftigten, die innerhalb eines Jahres - unterbrochen oder wiederholt - länger als sechs Wochen arbeitsunfähig sind, wird ein Betriebliches Eingliederungsmanagement angeboten.
Offizielle Mitteilung der Hochschschulleitung zur Einführung eines BEM vom 17.07.2019
"[...] es ist das gemeinsame Ziel der
        Hochschulleitung, der Personalräte und der
        Schwerbehindertenvertretung, die Arbeitsfähigkeit der
        Beschäftigten zu erhalten und zu fördern.
        
        Um diesem Ziel auch zukünftig gerecht zu werden, hat
        die Universität Siegen ein Betriebliches
        Eingliederungsmanagement (kurz BEM)
        eingeführt.
Eckpunkte BEM
        
        Ziel des BEM ist es,
- die Arbeitsfähigkeit der Beschäftigten zu erhalten und zu fördern,
 - erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen,
 - chronische Krankheiten und Behinderungen durch betrieblich beeinflussbare Parameter zu vermeiden,
 - vorzeitiges, krankheitsbedingtes Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu verhindern sowie
 - die betrieblich beeinflussbaren Fehlzeiten und Kosten der Arbeitsunfähigkeit zu reduzieren.
 
Beschäftigten, die innerhalb von 12
        Monaten – ununterbrochen oder wiederholt –
        länger als 6 Wochen arbeitsunfähig
        sind, wird künftig die Durchführung eines BEM
        angeboten.
        
        Begleitet wird das BEM von geschulten
        Kontaktpersonen, die von den
        jeweiligen Betroffenen aus einer Liste selbst
        ausgewählt werden.
        
        Das gesamte Verfahren ist freiwillig
        und unterliegt strenger Vertraulichkeit und
        Datensicherheit.
        
        Einzelheiten möchten Sie gerne der
        Dienstvereinbarung über die Einführung
        eines BEM entnehmen.
        
        Sie finden diese 
        hier.
Diese Dienstvereinbarung gilt direkt für alle Beschäftigten, für die das Landespersonalvertretungsgesetz Anwendung findet:
- wiss. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
 - Lehrkräfte für besondere Aufgaben
 - wiss. Hilfskräfte (WHK)
 - wiss. Hilfskräfte mit Bachelorabschluss (WHB)
 - Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und
            Verwaltung
            
jeweils unabhängig, ob im Tarifbeschäftigten- oder im Beamtenverhältnis - Lehrbeauftragte mit einem Lehrumfang von mindestens vier Lehrveranstaltungsstunden
 
Personen, die nicht in den Geltungsbereich fallen, steht es frei, sich auch außerhalb des BEM an die Kontaktpersonen zu wenden.
Hinweise zu Anzeige- und Nachweispflichten bei
        Arbeitsunfähigkeit
        
        Um künftig allen Berechtigten ein BEM anbieten zu
        können, sind wir auf vollständige und aktuelle
        Daten zur Arbeitsunfähigkeit angewiesen.
        
        Wir bitten Sie daher, die folgenden Hinweise zu
        Ihren Anzeige- und Nachweispflichten bei
        Arbeitsunfähigkeit zu beachten:
Nach den gesetzlichen Vorgaben sind alle
        Beschäftigen verpflichtet, dem Arbeitgeber /
        Dienstherrn die Arbeitsunfähigkeit und deren
        voraussichtliche Dauer unverzüglich
        mitzuteilen.
        
        Dabei bedeutet „unverzüglich“, dass Beschäftigte den
        Arbeitgeber /Dienstherrn so schnell zu informieren
        haben, wie es nach den Umständen des Einzelfalls
        möglich ist.
        
        Im Regelfall ist eine telefonische oder vergleichbar
        schnelle Nachrichtenübermittlung zu Beginn der
        betrieblichen Arbeitszeit des ersten Krankheitstages
        anzustreben.
Alle Krankmeldungen erfolgen zu Beginn des
        ersten Fehltages jeweils der
        vorgesetzten Person oder einer
        anderen im Bereich hierfür bestimmtem
        Person gegenüber.
        
        Die vorgesetzte Person oder die andere im Bereich
        hierfür bestimmte Person teilt die Arbeitsunfähigkeit
        dem Personaldezernat schriftlich mit
        (dem/der jeweils zuständige/n Sachbearbeiter/in der
        Abt. 
        4.2, 
        4.3 oder 
        4.4).
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage (bei Beamtinnen und Beamten: länger als drei Arbeitstage), haben Beschäftigte eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Hierbei ist darauf zu achten, dass „Kalendertage“ alle Tage eines jeden Jahres sind. Sind Sie also beispielsweise an einem Freitag den ersten Tag erkrankt und können am darauffolgenden Montag die Arbeit noch nicht wiederaufnehmen, so ist der Sonntag der dritte Kalendertag und Sie müssen am Montag bereits eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen.
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen
        sind im Original unmittelbar und
        ausschließlich an das
        Personaldezernat zu übermitteln.
        
        Gleichzeitig informieren erkrankte Beschäftigte die
        jeweils vorgesetzte Person oder die andere im Bereich
        hierfür bestimmte Person über die voraussichtliche
        Dauer der Arbeitsunfähigkeit.
Informationen zum Thema Arbeitsunfähigkeit finden Sie auch noch einmal ausführlich im hochschulinternen Personal-Serviceportal unter Krankheit / Arbeitsunfähigkeit.
Siehe dazu auch
Eingruppierung / Entgeltordnung
Die Entgeltordnung (EntgO, Anlage A zum TV-L) regelt die Eingruppierung der Tarifbeschäftigten im Öffentlichen Dienst - Bereich Land - in die Entgeltgruppen E1 bis E15.
Siehe dazu auch
Elternzeit
Durchführungshinweise der Tarifgemeinschaft der Länder (TdL) zur Elternzeit (Neufassung 10.06.2014)
Alle wichtigen Informationen zu Elternzeit und Mutterschutz hat das Familienbüro der Universität zusammengetragen.
Gleitende Arbeitszeit
Im wissenschaftlichen Bereich, sowie in vereinzelten
        Bereichen der Universität Siegen, gilt die 
        Dienstvereinbarung zur Ausgestaltung der gleitenden
        Arbeitszeit nicht.
        
        Jedoch wird auch hier üblicherweise großen Wert darauf
        gelegt, dass die individuellen Abstimmungen bezüglich
        der Arbeitszeit ein hohes Maß an persönlichen
        Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne der Vereinbarkeit von
        Beruf und Familie gestatten.
Hilfskräfte (SHK - WHB - WHK)
Überführung von der SHK zur WHB
- BA-Abschluss der Dienstelle anzeigen
 - Auflösungsantrag SHK
 - Einstellungsantrag WHB
 
Informationen der Hochschule
- 
            Richtlinie WHK/WHB (nur intern)
            
Richtlinien für die Beschäftigung und Vergütung wissenschaftlicher Hilfskräfte (WHK, WHF und WHB) und studentischer Hilfskräfte (SHK) an der Universität Siegen (Stand: Januar 2024) - 
            Arbeitgeberkosten für Hilfskräfte ab dem
            01.04.2022 (nur intern) für
            
1. Wissenschaftliche Hilfskräfte mit Masterabschluss oder vergleichbar (WHK)
2. Wissenschaftliche Hilfskräfte mit Bachelorabschluss (WHB) und wissenschaftliche Hilfskräfte mit DI, FH‐Abschluss und vergleichbar (WHF)
3. Studentische Hilfskräfte (SHK) 
Weiterführende Informationen
- Ratgeber 
            Studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte an
            Hochschulen,
            
herausgegeben von der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW), Ausgabe 2018 (abgerufen: 01.2022) 
Homeoffice und Flexibles Arbeiten
Alle wichtigen Informationen rund um das Thema
        "Flexibles Arbeiten" an der Universität Siegen finden
        Sie auf der Homepage
        
        
        Homeoffice und Situatives mobiles Arbeiten der
        Universitätsverwaltung.
Kündigung (TV-L §§ 30+34)
Bei Kündigungen ist zu unterscheiden zwischen einer fristgerechten, ordentlichen (1) und einer fristlosen, außerordentlichen Kündigung (2).
(1)
        
        Eine fristgerechte Kündigung durch den Arbeitgeber kann
        grundsätzlich betriebsbedingt, personenbezogen oder
        verhaltensbezogen erfolgen. Eine betriebsbedingte
        Kündigung kann man an Universitäten als
        Landeseinrichtungen praktisch ausschließen. Eine
        personenbedingte Kündigung kann dann ausgesprochen
        werden, wenn der Arbeitnehmerseine geschuldete
        Arbeitsleistung nicht mehr oder nicht mehr in vollem
        Umfang erbringen kann; die Gründe für diese Kündigung
        müssen objektiv vorliegen, ohne dass der Arbeitnehmer
        dafür verantwortlich gemacht werden kann. Der häufigste
        Fall einer personenbedingten Kündigung ist die
        krankheitsbedingte Kündigung, sie ist bislang aber so
        gut wie nie ausgesprochen worden, da die Beweislast für
        den Arbeitgeber sehr strengen Maßstäben unterliegt. Die
        verhaltensbedingte Kündigung schließlich wird dann
        erwogen, wenn der Arbeitnehmer eine Vertragspflicht
        verletzt und dadurch die Fortsetzung des
        Arbeitsverhältnisses, auch an einem anderen
        Arbeitsplatz, unzumutbar erscheint. Im Unterschied zur
        personenbedingten Kündigung wird bei dieser
        Kündigungsart davon ausgegangen, dass der Arbeitnehmer
        sich auch anders hätte verhalten können. Voraussetzung
        für eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung ist
        mindestens eine vorherige Abmahnung.
Die Dauer der Kündigungsfrist ist zum einen von der Beschäftigungszeit abhängig und zum anderen davon, ob das Arbeitsverhältnis befristet ist oder unbefristet.
Wenn die betrieblichen Verhältnisse es zulassen, ist ein Auflösungsvertrag zu einem von beiden Parteien akzeptierten Zeitpunkt möglich, ein Rechtsanspruch besteht jedoch nicht.
Die Kündigungsfrist (und zwar sowohl für Arbeitgeber wie für Arbeitnehmer) beträgt bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis (§ 34 TV-L) sowie bei einem nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) befristeten Arbeitsvertrag bei einer Beschäftigungszeit von:
| bis zu 6 Monaten | 2 Wochen zum Monatsschluss | 
| bis zu einem Jahr | ein Monat zum Monatsschluss | 
| von mehr als einem Jahr | 6 Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres | 
| von mindestens 5 Jahren | 3 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres | 
| von mindestens 8 Jahren | 4 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres | 
| von mindestens 10 Jahren | 5 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres | 
| von mindestens 12 Jahren | 6 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres | 
Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, können nach einer Beschäftigungszeit von mehr als 15 Jahren durch den Arbeitgeber nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden.
Soweit Beschäftigte nach den bis zum 31. Oktober 2006 geltenden Tarifregelungen unkündbar waren, bleiben sie unkündbar.
Die Kündigungsfrist beträgt bei sonstigen befristeten Arbeitsverhältnissen (§ 30 TV-L) bei einer Beschäftigungszeit von:
| bis zu 6 Monaten | 2 Wochen zum Monatsschluss | 
| mehr als 6 Monaten | 4 Wochen zum Monatsschluss | 
| mehr als einem Jahr | 6 Wochen zum Monatsschluss | 
| mehr als 2 Jahren | 3 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres | 
| mehr als 3 Jahren | 4 Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres | 
Bei einer Kündigung durch den Arbeitnehmer kann je nach Kündigungsgrund bei anschließender Arbeitslosigkeit eine Sperrfrist für das Arbeitslosengeld erfolgen.
(2)
        
        Bei einer fristlosen Kündigung, die in den meisten
        Fällen Kündigung auf Grund einer besonders
        schwerwiegenden Verhaltens seitens des Arbeitsnehmers
        ist, gibt es naturgemäß keine Kündigungsfrist. Der
        Arbeitgeber kann verfügen, dass der Arbeitnehmer seinen
        Arbeitsplatz ab sofort nicht mehr betreten darf,
        unterliegt aber einer Frist von zwei Wochen zur
        Darlegung seiner Kündigungsgründe.
Der Personalrat ist bei Kündigungen (ordentliche und außerordentliche) grundsätzlich zu beteiligen.
Mobbing
Mobbing bedeutet, dass jemand am Arbeitsplatz systematisch und über einen längeren Zeitraum schikaniert, drangsaliert, benachteiligt und ausgegrenzt wird. Es funktioniert in alle hierarchische Richtungen, kommt in sämtlichen Betrieben vor und ist „klassenlos“. Dieses Verhalten wird von den Betroffenen als Angriff, Entwertung und Verletzung ihrer Person empfunden und kann zu schweren psychischen und physischen Erkrankungen führen.
Weitere Informationen und Hilfsangebote finden Sie auf der entsprechenden Seite des Gleichstellungsbüros der Universität.
Nebentätigkeit (TV-L § 3, Abs. 4 und § 40, Nr. 2, Abs. 4; LBG-BW § 83)
Tarifbeschäftigte nach TV-L:
Nebentätigkeiten haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. Bei der Anzeige der Nebentätigkeit müssen Art, Inhalt und Umfang angegeben werden. Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. Dies ist z.B. der Fall, wenn der zeitliche Umfang der Nebentätigkeit über 8 Stunden in der Woche hinausgeht oder wenn durch die Nebentätigkeit Arbeitsleistung oder Arbeitsqualität beeinträchtigt werden.
Einen gewissen Spielraum gibt es bei der Interpretation des Begriffs „rechtzeitig“. Ein Zeitraum von 2 Wochen sollte aber auf jeden Fall ausreichen. Wenn in dieser Frist keine Einwände des Rektorats kommen, können Sie die Nebentätigkeit aufnehmen.
Beamte:
Bei Beamten wird unterschieden zwischen:
- im Einzelfall genehmigungspflichtigen,
 - allgemein genehmigten, aber anzeigepflichtigen
 - und nicht genehmigungspflichtigen, aber ebenfalls anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten.
 
Die genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten müssen rechtzeitig vorher beantragt werden und dürfen erst aufgenommen werden, wenn sie vom Rektorat genehmigt wurden.
Einzelheiten und Antragsformulare entnehmen Sie bitte der Seite über Nebentätigkeiten der Universitätsverwaltung
Rente
Altersrente für Frauen (bis Jahrgang
        1951)
        
        Vor dem 01.01.1952 geborene Frauen haben Anspruch auf
        die Altersrente für Frauen nach folgenden
        Voraussetzungen:
- Erfüllung von mindestens 15 Jahre Versicherungszeit,
 - mehr als zehn Jahre Pflichtbeitragszeiten nach dem 40. Lebensjahr
 
Die Altersrente für Frauen kann frühestens ab dem vollendeten 60. Lebensjahr mit Abschlägen in Anspruch genommen werden. Beginnt die Rente erst mit 65, ist sie abschlagsfrei.
Mütterrente
        
        Durch die am 1. Januar 2019 in Kraft getretene
        Mütterrente II werden nun für jedes Kind, das vor 1992
        geboren wurde, 2 1/2 Jahre Kindererziehungszeiten bei
        der Rente berücksichtigt. Das zusätzliche halbe Jahr
        mit Kindererziehungszeiten entspricht aktuell einer
        Erhöhung des monatlichen Rentenanspruchs um bis zu
        16,02 Euro pro Kind (West) und 15,35 Euro pro Kind
        (Ost).
Um die zusätzlichen Kindererziehungszeiten zu
        erhalten, müssen Versicherte und Rentner in Regel nicht
        tätig werden. Bei den Müttern und Vätern, deren Rente
        bereits vor Januar 2019 begonnen hat, werden die Renten
        schrittweise ab Mitte März 2019 neu berechnet. Ein
        Antrag ist dafür grundsätzlich nicht notwendig. Auch in
        den Versicherungskonten der Mütter und Väter, die noch
        keine Rente beziehen, werden die zusätzlichen
        Kindererziehungszeiten Mitte dieses Jahres ebenfalls
        automatisch ohne Antrag gespeichert. Voraussetzung
        dafür ist, dass die Erziehungszeiten nach dem alten
        Recht bereits beantragt und gespeichert wurden.
        
        vgl.: 
        Fachinfo 2/2019 der Deutschen Rentenversicherung
        (abgerufen: 03.2021)
Sonderurlaub
Hier: (Bezahlter) Sonderurlaub für ehrenamtliche Mitarbeiter
An der Universität Siegen gibt es keine eigenständige Regelung für die Gewährung von Sonder- und/oder Bildungsurlaub. Die rechtliche Grundlage für eine solche Entscheidung bilden daher die bestehenden Gesetze wie etwa das „Gesetz zur Gewährung von Sonderurlaub für ehrenamtliche Mitarbeiter in der Jugendhilfe“ (Sonderurlaubsgesetz).
Die Voraussetzung für die Gewährung von Sonderurlaub z.B. für Weiterbildungen im Rahmen ehrenamtlicher Tätigkeiten ist, dass die Fortbildungsmaßnahme von einem nach § 75 SGB VIII anerkannten Träger durchgeführt wird. Das ist in § 2 Abs. 1 Sonderurlaubsgesetz vorgegeben.
Wenn diese Voraussetzung erfüllt ist und Sie Sonderurlaub in Anspruch nehmen möchten, ist dieser nach § 3 Abs. 1 Sonderurlaubsgesetz zu beantragen. Dort heißt es:
„Sonderurlaub ist vom Berechtigten mit Zustimmung des Trägers der in § 1 genannten Maßnahmen zu beantragen. Der Antrag ist spätestens sechs Wochen vor dem beabsichtigten Urlaubsantritt beim Arbeitgeber einzureichen; über ihn ist innerhalb angemessener Frist zu entscheiden.“
Dazu reichen Sie im Personaldezernat folgende Unterlagen ein:
- Schreiben vom Träger der Fortbildungsmaßnahme,
            das folgende Punkte enthält:
                
- Bestätigung, dass der Träger nach § 75 SGB VIII anerkannt ist
 - Bestätigung, dass der Träger Ihre Eignung und Befähigung für die Fortbildungsmaßnahme geprüft und anerkannt hat
 
 - Antrag auf Erholungsurlaub/Arbeitsbefreiung, unterschrieben von Ihnen sowie Ihrer/Ihrem Vorgesetzten.
 
Überbetriebliche Eingruppierung und Stufenvorweggewährung
Tarifvertrag
Beamte:
Bei Beamten wird unterschieden zwischen: im Einzelfall genehmigungspflichtigen, allgemein genehmigten, aber anzeigepflichtigen und nicht genehmigungspflichtigen, aber ebenfalls anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten. Die genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten müssen rechtzeitig vorher beantragt werden und dürfen erst aufgenommen werden, wenn sie vom Rektorat genehmigt wurden. Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Seite über Nebentätigkeiten der Universitätsverwaltung sowie dem Merkblatt zum Nebentätigkeitsrecht.
Übersicht Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder
Tätigkeitsdarstellung
Die Tätigkeitsdarstellung legt Inhalt und Anteil der zu leistenden Tätigkeiten fest. Sie ist weisungsabhängig, kann also vom Arbeitgeber einseitig geändert werden.
Teilzeit
Beschäftigte an der Universität Siegen können aus familiären oder anderen Gründen ihre vertraglich vereinbarte Arbeitszeit verringern.
Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem "Merkblatt Teilzeitbeschäftigung".
Unfallversicherungsschutz an Hochschulen
        Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz an
        Hochschulen
        
        Informationsbroschüre der Deutschen Gesetzlichen
        Unfallversicherung DGUV (Ausg. 4/2008, in
        Überarbeitung)
Unfallversicherungsschutz im Homeoffice
[09.02.2021] Bei der Arbeit im Homeoffice gehen die
        beruflichen und privaten Tätigkeiten fließend
        ineinander über. Sollte dann zuhause ein Unfall
        passieren, besteht oftmals Unsicherheit über den
        Versicherungsschutz, da der Unfall nicht im
        betrieblichen Umfeld geschah.
        
        Grundsätzlich gilt: Ein Unfall infolge einer
        versicherten Tätigkeit ist ein Arbeitsunfall und steht
        damit unter dem Schutz der gesetzlichen
        Unfallversicherung. Doch welche Tätigkeiten im
        Homeoffice zu einem Arbeits- bzw. Wegeunfall führen
        können und welche Handlungen nicht unter
        Versicherungsschutz stehen, ist nicht immer klar für
        die Betroffenen.
Versicherte Tätigkeiten im Homeoffice
Im Homeoffice sind alle Tätigkeiten versichert, die mit der Zielrichtung (sog. objektive Handlungstendenz) ausgeübt werden, dem Unternehmen zu dienen bzw. die betrieblichen Aufgaben zu erfüllen. Tätigkeiten, die nicht mit der Handlungstendenz ausgeübt werden betrieblichen Interessen zu dienen, sind nicht versichert.
Im Einzelnen:
        
        Wege im Homeoffice
        
        Versichert sind innerhäusliche Wege, die in einem engen
        Zusammenhang mit den beruflichen Aufgaben stehen. Das
        heißt zum Beispiel: Fällt eine Versicherte die Treppe
        hinunter und verletzt sich dabei, weil sie im
        Erdgeschoss die unterbrochene Internetverbindung
        überprüfen will, die sie für die dienstliche
        Kommunikation benötigt, wäre dieser Unfall versichert.
        Auch ein Weg zum einem dienstlich genutzten Drucker
        wäre abgesichert.
        
        Fällt eine beschäftigte Person hingegen die Treppe
        hinunter, weil sie eine private Paketsendung
        entgegennehmen will, wäre dies kein Risiko gegen das
        die gesetzliche Unfallversicherung schützt. Denn
        eigenwirtschaftliche – das heißt private – Tätigkeiten
        sind auch im Büro grundsätzlich nicht gesetzlich
        unfallversichert. Daher sind auch Wege im Homeoffice,
        um sich etwas zu Essen oder Trinken zu holen bzw. Wege
        zur Toilette nicht unfallversichert (so zum Beispiel
        das Urteil des Bundessozialgerichts (vgl. vom
        05.07.2016, Aktenzeichen: B 2 U 5/15 R). Wenn hier
        etwas passieren sollte, greift der Schutz der
        gesetzlichen Krankenversicherung.
Wege aus dem Homeoffice zum Kindergarten und
        zurück
        
        Wege aus dem Homeoffice und zurück sind nach
        derzeitiger Rechtslage nicht versichert, wenn sie
        erfolgen, um wegen der beruflichen Tätigkeit im
        Homeoffice Kinder fremder Obhut anzuvertrauen, also
        z.B. in den Kindergarten zu bringen.
Wege aus dem Homeoffice und zurück
        
        Wege aus dem Homeoffice und zurück, die erfolgen, um
        sich auswärts mit Nahrungsmitteln zu versorgen
        (Supermarkt, Bäckerei, Take away etc.), sind ebenfalls
        nicht unfallversichert. Auch insoweit greift der
        Krankenversicherungsschutz.
(Quelle: Unfallkasse Nordrhein-Westfalen, abgerufen 10.03.2021)
VBL - Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) ist Deutschlands größte Zusatzversorgungskasse für Betriebsrenten im öffentlichen Dienst. Neben der Pflichtversicherung VBLklassik bietet sie auch weitere Produkte auf freiwilliger Basis an, durch die Beschäftigte ihre Altersversorgung aufstocken können wie z.B. die VBLextra, z.B. in Form der Entgeltumwandlung (Siehe auch: Zusätzliche Alters- und Hinterbliebenen-Versorgung der VBL.
Versicherungsschutz bei Forschungsstelle außerhalb der Universität
Bsp.: Forscht ein Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin -
        in allgemeinem Interesse - regelmäßig einen Tag pro
        Woche an einem Institut außerhalb der Hochschule, da
        dort die Voraussetzungen für das Forschungsgebiet
        gegeben sind, so ist die Erwirkung des
        Versicherungsschutzes für die Fahrt zur auswärtigen
        Arbeitsstätte verfahrenstechnisch folgendermaßen
        geregelt:
        
        Der Mitarbeiter/Die Mitarbeiterin beantragt (wenn
        notwendig über den vorgesetzten Professor/die
        vorgesetzte Professorin) bei der Dienstreisestelle
        formlos eine dienstlich notwendige Reise mit Angaben
        der Regelmäßigkeit, Zweck der Dienstreise, Zeiten und
        Ort des Forschungsprojektes.
        
        Ratsam ist zudem eine schriftliche Vereinbarung
        zwischen dem Mitarbeiter/der Mitarbeiterin und dem
        vorgesetzen Professor/der vorgesetzten Professorin.
Versicherungsschutz für die Kinder von Beschäftigten und Studierenden an den Hochschulen in NRW
Seit dem 11. August 2016 besteht demnach Unfallversicherungsschutz für die Kinder von Beschäftigten der Hochschulen in NRW unter folgenden Voraussetzungen:
- Es besteht kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung nach anderen Vorschriften, wie beispielsweise im Rahmen des regulären (Hochschul-)Kindergartenbesuchs. Die Satzungsversicherung ist insoweit nachrangig.
 - Die Unfallkasse NRW ist der zuständige Unfallversicherungsträger für die Hochschule bzw. für das zuständige Studierendenwerk.
 - Kinder sind natürliche Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII).
 - Das Kind hält sich erlaubterweise auf dem Gelände der Hochschule oder des zuständigen Studierendenwerks auf. Bei der Satzungsversicherung handelt es sich um eine Aufenthaltsversicherung (§ 3 Nr. 2 SGB VII), so dass der Versicherungsschutz immer auf dieses Gelände beschränkt ist.
 - Die Hochschule/das Studierendenwerk hat der konkreten Betreuung vor ihrem jeweiligen Beginn zugestimmt. Nicht versichert sind Kinder, die sich nur zufällig, unabhängig von dem konkreten Betreuungsangeboten oder ohne Kenntnis der Hochschule/des Studierendenwerks auf dem Hochschulgelände aufhalten.
 - Der Aufenthalt erfolgt, weil die Kinder der Beschäftigten durch die Hochschule, die Beschäftigten/ Studierenden untereinander, die studentische Selbstverwaltung oder das Studierendenwerk betreut werden. Nur die Betreuung durch diese eng mit der Hochschule verbundenen Personen/Einrichtungen ist versichert.
 - Durch die Betreuung wird den Beschäftigten der Hochschule ihre berufliche Tätigkeit ermöglicht oder erleichtert. Der Versicherungsschutz besteht beispielsweise nicht während privaten Terminen der Erziehungsberechtigten.
 - Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz ist die Teilnahme an Angeboten der Hochschulen/ Studierendenwerken mit gesundheitlichen, sozialen oder persönlichkeitsbildenden Schwerpunkt (z.B. Hochschulsport).
 
Weiterbeschäftigung von wiss. und künstl. Mitarbeiter*innen nach Emeritierung der Professur
Der Befristungsgrund für wiss. Mitarbeiter*innen ist
        in der ersten Qualifizierungsphase i.d.R. die
        Promotion. Das Promotionsrecht bleibt Emeritierten
        i.d.R. lang genug erhalten, um den eigenen Promovenden
        ihren Abschluss zu ermöglichen. Ein Fortsetzen des
        Vertrages von WiMis über das Ausscheiden einer
        Professur hinaus ermöglicht diesen nicht nur das
        Abschließen ihres Qualifizierungsvorhabens, sondern
        unterstützt zugleich die Aufrechterhaltung des Lehr-
        und Forschungsbetriebes.
        
        Die Emeritierung eine*r Professor*in bedeutet, dass
        diese*r in den Ruhestand geht und von seinen/ihren
        Dienstverpflichtungen befreit wird. Selten werden die
        zuvor durch die Professur übernommenen Aufgaben dadurch
        obsolet. WiMis jeder Qualifizierungsphase können die
        Aufrechterhaltung des Lehrs- und Forschungsbetriebs
        eines vakanten Lehrstuhls unterstützen und eine*r
        Nachfolger*in die Einarbeitung erleichtern. Es ist
        daher angeraten, wissenschaftliche*r Mitarbeiter*innen
        auch nach der Emeritierung eine*r Professor*in weiter
        zu beschäftigen, wenn ihre Arbeitsleistungen für die
        Lehr- und/oder Forschungseinrichtung von Bedeutung und
        die finanziellen Mittel vorhanden sind.
