Fakultätsrat
Der Fakultätsrat der Philosophischen Fakultät wird alle zwei Jahre gewählt und setzt sich aus Mitgliedern der Gruppe der Hochschullehrerinnen und -lehrer, des akademischen Mittelbaus, der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung sowie den Vertreterinnen und Vertretern der Studierenden zusammen.
Die Aufgaben des Fakultätsrats sind unter §10 der Fakultätsordnung geregelt, die genaue Zusammensetzung der Mitglieder unter §11. Eine Liste der aktuellen Mitglieder finden Sie auf http://unisono.uni-siegen.de/
Auszug aus der Fakultätsordnung der Philosophischen Fakultät der Universität Siegen vom 28. Januar 2022
§ 10
Fakultätsrat
Dem Fakultätsrat obliegt die Beschlussfassung über die Angelegenheiten der Fakultät, für die nicht die Zu-ständigkeit des Dekanats oder eine andere Zuständigkeit bestimmt ist. Der Fakultätsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Erlass und Änderung der Fakultätsordnung und der sonstigen Ordnungen für die Fakultät,
- Erlass und Änderung von Prüfungsordnungen,
- Erlass und Änderung der Habilitationsordnung und der Promotionsordnung,
- Entgegennahme der Berichte des Dekanats,
- Berufungsvorschläge an das Rektorat,
- Vorschläge an das Rektorat für die Verleihung der Bezeichnungen „Honorarprofessorin“ oder „Honorarprofessor“ und „außerplanmäßige Professorin“ oder „außerplanmäßiger Professor“,
- Vorschläge an das Rektorat für die Einführung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen einschließlich der Studienfächer sowie der zu verleihenden Hochschulgrade,
- Vorschläge an das Rektorat zur Errichtung, Änderung und Aufhebung von wissenschaftlichen Einrichtungen und Betriebseinheiten,
- Wahl der Dekanin oder des Dekans und der Prodekaninnen und Prodekane,
- Benehmensherstellung zum Entwicklungsplan der Fakultät,
- Benehmensherstellung zur Festlegung von Grundsätzen für die Verteilung der der Fakultät zugewiesenen Stellen und Mittel,
- Wahl der Fakultätsgleichstellungsbeauftragten (und ggf. ihrer Stellvertreterin bzw. Stellvertreterinnen).
§ 11
Zusammensetzung des Fakultätsrats
(1) Die Zusammensetzung des Fakultätsrats ist in § 31 der Grundordnung der Universität Siegen und in § 17 der Wahlordnung geregelt. Dem Fakultätsrat gehören als stimmberechtigte Mitglieder an:
- acht Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer,
- drei Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
- drei Vertreterinnen und Vertreter der Gruppe der Studierenden,
- eine Vertreterin oder einen Vertreter der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung.
(2) Nicht stimmberechtigte Mitglieder des Fakultätsrates sind die Mitglieder des Dekanats und die Gleichstellungsbeauftragte der Fakultät.
(3) Die Gruppen im Sinne des Hochschulgesetzes können durch die gewählten Mitglieder der jeweiligen Gruppen sachkundige Vertreterinnen und Vertreter benennen; der Fakultätsrat bestellt diese dann als nicht-stimmberechtigte Mitglieder. Die Höchstzahl dieser nicht-stimmberechtigten Mitglieder je Gruppe darf die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder der jeweiligen Gruppe nicht überschreiten (§ 31 Absatz 2 Nr. 4 Grundordnung). Insbesondere sollten Fächer, die nicht bereits durch Personen im Fakultätsrat vertreten sind, durch die nicht-stimmberechtigten Mitglieder eine Repräsentation in der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer und/oder der Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten.
(4) Die Sprecherinnen und Sprecher der Untereinheiten (z. B. Seminare, Teams, Fachgruppen) und die Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der Fakultät nehmen an den Sitzungen des Fakultätsrates beratend teil. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Dekanatsverwaltung und der Fakultätsorganisation nehmen am öffentlichen Teil der Sitzungen beratend teil.
(5) Die stimmberechtigten Mitglieder des Fakultätsrats werden von den Mitgliedern der Fakultät nach Gruppen getrennt gewählt. Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre, die Amtszeit der studentischen Vertreterinnen und Vertreter beträgt ein Jahr. Näheres regelt die Wahlordnung. Die Mitgliedschaft der nicht-stimmberechtigten Mitglieder im Fakultätsrat endet mit der der stimmberechtigten Mitglieder.
(6) Bei der Beratung über Berufungsvorschläge von Professorinnen und Professoren sind alle Professorinnen und Professoren innerhalb der Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, die Mitglieder der Fakultät sind, ohne Stimmrecht teilnahmeberechtigt; Gleiches gilt für alle Mitglieder der Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer bei der Beratung über sonstige Berufungsvorschläge und über Promotionsordnungen (§ 28 Absatz 5 HG).
(7) Über die Sitzungen des Fakultätsrates werden Beschlussprotokolle angefertigt. Diese werden, unter Auslassung nichtöffentlicher Tagesordnungspunkte, allen Mitgliedern der Fakultät zugänglich gemacht.