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8. Josephus über das Zeugenrecht (Jüdische Altertümer IV 8,15 §219)
8. Josephus über das Zeugenrecht (Jüdische Altertümer IV 8,15 §219)
Εἷς δὲ μὴ πιστευέσθω μάρτυς, ἀλλὰ τρεῖς ἢ τὸ τελευταῖον δύο,
    ὧν τὴν μαρτυρίαν ἀληθῆ ποιήσει τὰ προβεβιωμένα. γυναικῶν δὲ μὴ
    ἔστω μαρτυρία διὰ κουφότητα καὶ θράσος τοῦ γένους αὐτῶν·
    
    Quelle: E. H. Warmington (ed.): Josephus Jewish Antiquities IV,
    in: The Loeb Classical Library, London: 1965 (repr. 1969),
    580.
Ein einziger Zeuge soll nicht gelten, sondern es sollen
    derer drei oder wenigstens zwei sein, deren Wahrheitsliebe
    durch ihren Lebenswandel verbürgt wird. Auch soll das Zeugnis
    der Weiber nicht zulässig sein wegen der ihrem Geschlechte
    eigenen Leichtfertigkeit und Dreistigkeit.
    
    Quelle: Des Flavius Josephus Jüdische Altertümer. Übersetzt und
    mit Einleitung und Anmerkungen versehen von Dr. Heinrich
    Clementz. I. Bd. Köln 1959 (Nachdruck der Ausgabe von 1899),
    231
