..
Suche
Hinweise zum Einsatz der Google Suche
Personensuchezur unisono Personensuche
Veranstaltungssuchezur unisono Veranstaltungssuche
Katalog plus
Mailingliste

Herzliche Einladung an alle, sich für unsere Mailingliste zu registrieren. Hierdurch erhalten Sie stets aktuelle Informationen aus dem Seminar Katholische Theologie.

Zur Anmeldung

    8. Josephus über das Zeugenrecht (Jüdische Altertümer IV 8,15 §219)

    8. Josephus über das Zeugenrecht (Jüdische Altertümer IV 8,15 §219)

    Εἷς δὲ μὴ πιστευέσθω μάρτυς, ἀλλὰ τρεῖς ἢ τὸ τελευταῖον δύο, ὧν τὴν μαρτυρίαν ἀληθῆ ποιήσει τὰ προβεβιωμένα. γυναικῶν δὲ μὴ ἔστω μαρτυρία διὰ κουφότητα καὶ θράσος τοῦ γένους αὐτῶν·
    Quelle: E. H. Warmington (ed.): Josephus Jewish Antiquities IV, in: The Loeb Classical Library, London: 1965 (repr. 1969), 580.


    Ein einziger Zeuge soll nicht gelten, sondern es sollen derer drei oder wenigstens zwei sein, deren Wahrheitsliebe durch ihren Lebenswandel verbürgt wird. Auch soll das Zeugnis der Weiber nicht zulässig sein wegen der ihrem Geschlechte eigenen Leichtfertigkeit und Dreistigkeit.
    Quelle: Des Flavius Josephus Jüdische Altertümer. Übersetzt und mit Einleitung und Anmerkungen versehen von Dr. Heinrich Clementz. I. Bd. Köln 1959 (Nachdruck der Ausgabe von 1899), 231


     

     

     zurück 

     

     
    Suche
    Hinweise zum Einsatz der Google Suche
    Mailingliste

    Herzliche Einladung an alle, sich für unsere Mailingliste zu registrieren. Hierdurch erhalten Sie stets aktuelle Informationen aus dem Seminar Katholische Theologie.

    Zur Anmeldung