Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Was passiert, wenn ich krank bin?
Muss ich Arbeitszeit nacharbeiten, wenn ich
krank war?
Nein! Wie alle Arbeitnehmer*innen in Deutschland hast
auch Du Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
Wenn Du krank gemeldet bist, bekommst Du bis zu sechs
Wochen lang weiterhin Dein reguläres Gehalt und musst
auch nichts nacharbeiten. Wichtig ist, dass Du Dich am
ersten Krankheitstag unverzüglich krankmeldest und,
wenn Deine Krankheit länger als drei Tage dauert, eine
ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegst.
Regelungen im Krankheitsfall:
- Alle Beschäftigten – auch studentische Hilfskräfte – haben Anspruch auf bis zu sechs Wochen Lohnfortzahlung bei Krankheit.
- Diese Regelung ist im "Entgeltfortzahlungsgesetz" des Bundes verankert und greift ab vier Wochen nach Beginn des Arbeitsverhältnisses.
- Die Regelung gilt auch für ärztlich verordnete Kuren.
Besonderheiten bei befristeten Verträgen:
- Bei kurzen, aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverhältnissen mit derselben Arbeitgeber*in wird von einem einheitlichen Arbeitsverhältnis ausgegangen. Die vierwöchige Wartezeit muss in diesem Fall nur einmal erfüllt werden.
Urlaubsanspruch
Urlaub ist auch für studentische
Beschäftigte ein Recht!
Wie alle Arbeitnehmer*innen haben auch studentische
Beschäftigte Anspruch auf Urlaub – oft wird jedoch
fälschlicherweise angenommen, dass Urlaubs- oder
Krankheitszeiten nachgearbeitet werden müssen.
Anspruch und Bedingungen:
- Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage bei einer 6-Tage-Woche (entspricht 4 Wochen).
- Bei Teilzeit wird der Urlaub anteilig berechnet (z. B. 12 Tage bei einer 3-Tage-Woche).
- Befristete Arbeitsverhältnisse: Urlaub anteilig je nach Beschäftigungsdauer. Bei mehr als 6 Monaten Beschäftigung im Kalenderjahr steht dir der volle Jahresurlaub zu.
- Individuelle Vereinbarungen (Tarifvertrag, Dienstvereinbarung) können den Urlaubsanspruch erhöhen, aber nicht mindern.
Wichtige Regeln:
- Urlaub nur in Absprache mit der*dem Arbeitgeber*in. Verweigerung ist nur aus triftigen Gründen zulässig.
- Nicht genommener Urlaub verfällt, wenn er nicht bis Ende März des Folgejahres genommen wird (Ausnahme: Übertragung in besonderen Fällen).
- Während des Urlaubs wird dein Lohn weitergezahlt (Urlaubsentgelt, meist Durchschnitt der letzten 13 Wochen).
- Krank im Urlaub? Mit ärztlicher Bescheinigung werden die Urlaubstage gutgeschrieben.
- Während des Urlaubs darfst du ohne Zustimmung keine andere Erwerbsarbeit ausüben.
Besondere Fälle:
- Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird Resturlaub ausgezahlt.
- Gesetzlicher Anspruch auf bis zu 10 Tage unbezahlten Urlaub besteht bei akuter Pflegebedürftigkeit naher Angehöriger.
Tipp:
Nutze deinen Anspruch und sprich offen über deine
Bedürfnisse. Gewerkschaften und deine SHK-Vertretung
stehen für Unterstützung bereit.
Fazit:
Urlaub ist ein Recht, das auch dir zusteht – für deine
Erholung und Gesundheit.
Gesetzliche Feiertage
Wie wird mit gesetzlichen Feiertagen
umgegangen?
Berufstätige haben an einem gesetzlichen Feiertag
Anspruch auf Lohnzahlungen, ohne dass sie arbeiten
müssen, wenn sie üblicherweise an dem Wochentag
arbeiten, auf den der Feiertag fällt.
Regelung bei regelmäßiger Arbeitszeit:
- Fällt ein Feiertag auf einen regulären Arbeitstag, muss an diesem Tag nicht gearbeitet werden, der Lohn wird dennoch gezahlt.
Regelung bei unregelmäßiger Arbeitszeit:
- Wer keinen regelmäßigen Arbeitszeitplan hat, wird anteilig für den Feiertag bezahlt.
- Beispiel: Wer pro Woche zehn Stunden arbeitet (bei einer 5-Tage-Woche), muss in einer Woche mit einem Feiertag ein Fünftel (2 Stunden) weniger arbeiten, erhält jedoch trotzdem die vollen zehn Stunden bezahlt.
Wieviel Gehalt bekomme ich?
Wo kann ich mein Gehalt einsehen?
Im Rahmen der Bemühungen der gewerkschaftlichen Basisbewegung TV-Stud und den Gewerkschaften ver.di und GEW wurden die folgenden Lohnerhöhungen für Hilfskräfte im Rahmen der schuldrechtlichen Vereinbarung vereinbart. Im folgenden seht ihr einen Überblick der aktuellen Stundenlöhne an der Universität Siegen:
- Sommersemester 2024:
- SHK: 13,25€ pro Stunde
- WHB: 14,75€ pro Stunde
- WHK: 17,75€ pro Stunde - Sommersemester 2025:
- SHK: 14,00€ pro Stunde
- WHB: 15,50€ pro Stunde
- WHK: 18,50€ pro Stunde
Hintergrund der Lohnerhöhungen:
- Die Gehaltserhöhungen wurden im Rahmen der Tarifrunde 2023 von den Gewerkschaften Ver.di und GEW mit der Tarifgemeinschaft der Länder (TdL) ausgehandelt.
- Es wurden Mindeststundenlöhne für studentische
Beschäftigte beschlossen:
- Ab Sommersemester 2024: 13,25€
- Ab Sommersemester 2025: 13,98€ - Die TdL lehnte jedoch die Aufnahme studentischer Beschäftigter in den Tarifvertrag der Länder (TV-L) oder einen separaten Tarifvertrag für sie ab.
- Außerdem können Universitäten frewillig eine Jahressonderzahlung tätigen, welche aktuell nicht von der Universität Siegen angeboten wird
- Alle Infos gebündelt findet ihr hier in der Tarifinfo von TV Stud
- Alternativ findet hier hier das gesamte Dokument zur Tarifeinigung der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) (Stand: 09.12.2023)
Habe ich Anspruch auf ein
Arbeitszeugnis?
Kurze Antwort: JA!
Alle Arbeitnehmer*innen haben den Anspruch auf ein
Arbeitszeugnis bei der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses.
- Dein Arbeitgeber (in diesem Fall dein*e Vorgesetzte*r) muss dir mindestens ein einfaches Arbeitszeugnis (nur Art und Dauer der Tätigkeit) austellen
- Du kannst ebenfalls ein qualifiziertes Zeugnis (mit Angaben über Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis) einfordern
Befristung
Die maximale Dauer von Beschäftigungen regelt das Wissenschaftszeitvertragsgesetz - kurz WissZeitVG. Als SHK, WHB oder WHK darfst du insgesamt maximal 6 Jahre beschäftigt sein. In anderen Worten: Alle zusammengerechneten Beschäftigungsverhältnisse ergeben deine Beschäftigungsdauer.
Welche Fragen muss ich im
Bewerbungsgespräch beantworten?
Du bist nicht verpflichtet, Fragen zu deiner
Privatsphäre wahrheitsgemäß zu beantworten.
Arbeitgeber*innen dürfen keine Auskunft über
persönliche Angelegenheiten verlangen, z. B.:
- Ob du schwanger bist oder eine Schwangerschaft planst.
- Ob du in einer Gewerkschaft organisiert bist.
Arbeitsspezifische Fragen:
Fragen, die sich direkt auf die Arbeit und deine
fachlichen Qualifikationen beziehen, musst du hingegen
wahrheitsgemäß beantworten. Dazu gehören zum Beispiel
Fragen zu:
- Deiner Ausbildung oder deinem Studienabschluss.
- Deiner beruflichen Erfahrung und spezifischen Fähigkeiten.
Arbeitszeiten
Grundlage des Arbeitsvertrags:
Der Arbeitsvertrag gemäß § 611a Bürgerliches Gesetzbuch
(BGB) ist eine Sonderform des Dienstvertrags. Die
Hauptleistung der*des Arbeitnehmenden besteht darin,
für die Arbeitgeberin tätig zu werden. In der Regel
bedeutet das, die vereinbarte Anzahl an Arbeitsstunden
an den festgelegten Arbeitstagen zu erbringen. Die
genaue Ausgestaltung der Arbeitszeit liegt im Rahmen
des Direktionsrechts der Arbeitgeberin gemäß § 106 Satz
1 Gewerbeordnung (GewO).
Verantwortung der Arbeitgeberin:
Gibt es keine anfallende Arbeit, liegt dies in der
Verantwortung der Arbeitgeberin. Als studentische
Hilfskraft bist du nicht verpflichtet, dir selbst
Arbeit zu suchen oder neue Aufgaben zu schaffen.
Insbesondere musst du keine Stunden nacharbeiten, wenn
innerhalb deiner Arbeitszeit nicht genug Arbeit
anfällt. Dies ergibt sich aus § 615 BGB, der die
Arbeitgeberin für das Betriebsrisiko verantwortlich
macht.
Zeiterfassung und Minusstunden:
Das System zur Zeiterfassung (MiLoG) dient lediglich
der Dokumentation deiner Arbeitszeit und ändert nichts
an den oben genannten Regeln. Minusstunden entstehen
nur dann, wenn du aus eigenem Entschluss früher gehst.
Wirst du hingegen von deiner Arbeitgeberin früher nach
Hause geschickt, weil es keine Arbeit gibt, entstehen
keine Minusstunden.
Tipp: Trage in der
Arbeitszeiterfassung stets die korrekten Zeiten ein –
auch, wenn du dazu aufgefordert wirst, etwas anderes
einzutragen.