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Studienordnung für das Zertifikat Sport – Bildung und Training

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Geltungsbereich und Zuständigkeit

§ 2 Studienvoraussetzungen

§ 3 Beginn und Umfang des Zertifikatsstudiums

§ 4 Studieninhalte und –ziele

§ 5 Aufbau des Zertifikatsstudiengangs und Leistungsnachweise

§ 6 Rücktritt und Täuschung

§ 7 Abschluss und Zertifikat

§ 8 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen



§ 1

Geltungsbereich und Zuständigkeit

(1)   Diese Studienordnung regelt und erläutert Ziele, Inhalte, Struktur und Anforderungen des transdisziplinären Studienangebots der Universität Siegen mit dem Abschlusszertifikat Sport – Bildung und Training.

(2)   Die Zentrale Betriebseinheit Sport und Bewegung an der Universität Siegen organisiert das Veranstaltungsprogramm, stellt das Veranstaltungsverzeichnis zusammen, berät die Studierenden und bereitet die Zertifikatsausstellung vor.

 

§ 2

Studienvoraussetzungen

(1)   Das Zertifikatsstudium richtet sich an Studierende aller Studiengänge aller Fakultäten der Universität Siegen.

(2)   Die Bewerbung für die Veranstaltungen des Zertifikatsstudiums erfolgt über die Website des Zertifikatsstudiengangs. Übersteigt die Anzahl der Bewerbungen die Kapazität, erfolgt die Zuteilung der Plätze nach der Reihenfolge des Eingangs der Bewerbungen.

(3)   Die Veranstaltungen im Wahl- und Pflichtbereich sind jeweils mit einer Gebühr versehen. Der Betrag muss bei der Anmeldung, spätestens vor Beginn der Veranstaltung beglichen sein. Andernfalls ist eine Teilnahme nicht möglich. Die Gebühr dient der geringfügigen Deckung der operativen Kosten, die der Universität durch das Angebot des Zertifikatstudiums entstehen. Die Gebühr beträgt 15 Euro je 2 SWS Lehrveranstaltung. Bei Exkursionen können zu der Gebühr zusätzliche Kosten anfallen, beispielsweise für Eintrittsgelder und Reisekosten.

(4)   Studierende müssen mit Übertritt in den Wahl- und Pflichtbereich des Zertifikatsstudiengangs eine Erklärung zur Sporttauglichkeit abgeben. Näheres zur Sporttauglichkeitserklärung wird auf der Webseite des Zertifikatsstudiengangs bekannt gegeben.

 

§ 3

Beginn und Umfang des Zertifikatsstudiums

(1)     Das Zertifikatsstudium kann zum Wintersemester oder zum Sommersemester begonnen werden.

(2)   Das Zertifikatsstudium umfasst insgesamt mindestens acht Veranstaltungen mit jeweils 2 SWS sowie den Nachweis über den Lehrgang zur Ersten Hilfe und die Hospitation von zwei Einheiten in unterschiedlichen Sportangeboten.

 

§ 4

Studieninhalte und -ziele

Das Zertifikatsstudium zielt darauf ab, den Teilnehmenden die notwendige Handlungskompetenz zu vermitteln, die zur Planung, Durchführung und Auswertung von Sportangeboten benötigt wird (Niveaustufe 6 des Deutschen Qualifikationsrahmens). Handlungskompetenz umfasst Sachkompetenz, Selbstkompetenz und Sozialkompetenz.

Die Lehrveranstaltungen im Zertifikatsstudium finden in Theorie und Praxis statt. Sie thematisieren die Gestaltung von Sportangeboten aus verschiedenen Bewegungsfeldern in den Kontexten von Bildung und Training.

 

§ 5

Aufbau des Zertifikatsstudiengangs und Leistungsnachweise

(1)   Das Zertifikatsstudium gliedert sich in drei Bereiche: Propädeutikum, Pflicht- und Wahlbereich.

1. Propädeutikum

Das Zertifikatsstudium beginnt mit einem sportwissenschaftlichen Propädeutikum. Der zeitliche Umfang der Veranstaltung beträgt insgesamt 2 SWS.

2. Pflichtbereich

Der Pflichtbereich beinhaltet drei Veranstaltungen mit Theorie-Praxis-Verknüpfungen mit insgesamt 6 SWS sowie den Nachweis über den Lehrgang zur Ersten Hilfe und die Hospitation von zwei Einheiten in unterschiedlichen Sportangeboten.

3. Wahlbereich

Zur Erlangung des Zertifikats sind mindestens vier Wahl-Veranstaltungen mit jeweils 2 SWS zu belegen. Die Veranstaltungen fokussieren auf Bildung und Training im Sport in Theorie und Praxis.

(2)   Das Propädeutikum wird mit einem Multiple-Choice-Test (Dauer 60 min) abgeschlossen. Das Bestehen dieses Tests ist die Voraussetzung für den Zugang zu allen weiteren Veranstaltungen im Zertifikatsstudium. Der Test kann bis zum Bestehen beliebig oft wiederholt werden.

(3)   Das Bestehen einer Veranstaltung aus dem Pflicht- und Wahlbereich setzt in der Regel neben der regelmäßigen und aktiven Teilnahme (max. 2 Fehltermine) die Erbringung einer Studienleistung in schriftlicher, mündlicher oder praktisch-gestalterischer Form voraus. Die Erbringungsform und der Umfang werden jeweils zu Beginn der Veranstaltung bekannt gegeben. Nicht bestandene Studienleistungen sind unbeschränkt wiederholbar. In der Regel findet die Wiederholung nicht im selben Semester statt.

(4)   Der Lehrgang zur Ersten Hilfe muss gemäß den ‚Gemeinsamen Grundsätzen zur Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe‘ der Bundesarbeitsgemeinschaft Erste Hilfe erfolgen. Der Nachweis darf bei Beantragung der Zertifikatsausstellung nicht älter als zwei Jahre sein.

(5)   Die Hospitation erfolgt in zwei unterschiedlichen Sportangeboten mit je mindestens 45 Minuten Dauer. Sie ist mit dem Antritt zur Lehrprobe anhand eines Hospitationsberichts nachzuweisen. Der Umfang des Hospitationsberichts wird im Propädeutikum bekanntgegeben.

(6)   Für die Beantragung des Zertifikats Sport – Bildung und Training ist ein ausreichender Kompetenzerwerb nachzuweisen. Dies erfolgt anhand einer Lehrprobe in der dafür vorgesehenen Veranstaltung des Pflichtbereichs. Die Lehrprobe besteht aus der schriftlichen Planung, der praktischen Durchführung, einer kollegialen Beratung und der mündlichen Reflexion eines Sportangebots. Die Lehrprobe gilt als bestanden, wenn die erbrachte Leistung einen ausreichenden Kompetenzerwerb nach § 4 annehmen lässt. Form, Umfang und Bewertungskriterien der Prüfungsleistung werden von der Lehrperson, die die Prüfungsleistung abnimmt, zu Beginn der Veranstaltung spätestens jedoch 4 Wochen vor dem Prüfungstermin bekannt gegeben. Eine nicht bestandene Lehrprobe kann zweimal wiederholt werden. In der Regel findet die Wiederholung nicht im selben Semester statt.

(7)   Die nach den Absätzen 2, 3, 5 und 6 zu erbringenden Leistungen werden von den jeweiligen Prüferinnen oder Prüfern mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ bewertet. Prüferin oder Prüfer ist jeweils die Lehrperson der zugrundeliegenden Veranstaltung. Prüferin oder Prüfer des Hospitationsberichts ist die oder der Lehrende der Veranstaltung nach Absatz 6 Satz 2.    

(8)   Über Widersprüche gegen die Bewertung von nach den Absätze 2, 3, 5 und 6 zu erbringenden Leistungen entscheiden die hauptamtlich Lehrenden der Zentrale Betriebseinheit Sport und Bewegung entscheiden mit einfacher Mehrheit.

 

§ 6

Rücktritt und Täuschung

(1)   Eine Leistung gilt als mit „nicht bestanden“ bewertet, wenn der Prüfling einen Prüfungstermin oder einen festgesetzten Termin für die Erbringung ohne wichtigen Grund versäumt oder wenn er nach Beginn der Erbringung der Leistung ohne wichtigen Grund zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine Leistung nicht innerhalb der vorgesehenen Bearbeitungszeit erbracht wird.

(2)   Der für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachte wichtige Grund muss der für die Prüfung zuständigen Lehrperson unverzüglich, in der Regel spätestens innerhalb von drei Werktagen (Eingang oder Poststempel) schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Werden die Gründe anerkannt, so wird dies dem Prüfling mitgeteilt. Werden die Gründe nicht anerkannt, wird die Leistung mit „nicht bestanden“ bewertet. Über die Anerkennung entscheidet die für die Prüfung zuständige Lehrperson. Gegen die Entscheidung kann der Prüfling innerhalb von einem Monat Widerspruch bei der Zentralen Betriebseinheit Sport und Bewegung einlegen. Über den Widerspruch entscheiden die hauptamtlich Lehrenden der Zentrale Betriebseinheit Sport und Bewegung mit einfacher Mehrheit.

(3)   Versucht der Prüfling das Ergebnis seiner Leistung durch Täuschung, z.B. die Benutzung bzw. das Mitführen nicht zugelassener Hilfsmittel oder die Einreichung eines Plagiats, zu beeinflussen, gilt die betreffende Leistung als mit „nicht bestanden“ bewertet. Die tatsächliche Feststellung des Sachverhalts wird bei mündlichen Leistungen von der jeweiligen Prüferin oder dem jeweiligen Prüfer, bei schriftlichen oder praktischen Leistungen von der jeweiligen Prüferin oder Aufsichtführenden oder dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtsführenden getroffen und aktenkundig gemacht. Die Entscheidung, ob eine Täuschung vorliegt, treffen die hauptamtlich Lehrenden der Zentrale Betriebseinheit Sport und Bewegung mit einfacher Mehrheit, nach vorheriger Anhörung der Betroffenen.

 

§ 7

Abschluss und Zertifikat

(1)   Studierende, die gemäß § 5 das Studienprogramm erfolgreich abgeschlossen und die erforderlichen Nachweise vorgelegt haben, erhalten auf Antrag an die Zentrale Betriebseinheit Sport und Bewegung das Zertifikat Sport – Bildung und Training. Es bescheinigt den erfolgreichen Kompetenzerwerb. Sollten nach der Ausstellung des Zertifikats weitere Kurse belegt werden, so wird die Teilnahme in Form eines Transcripts bescheinigt; eine neuerliche Zertifikatsausstellung erfolgt jedoch nicht.

(2)   Das Zertifikat wird von der Zentralen Betriebseinheit Sport und Bewegung erstellt und von der Prorektorin oder dem Prorektor für Bildung sowie von der Rektorin oder dem Rektor unterzeichnet.

 

§ 8

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

(1) Die Studienordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2021 in Kraft.

(2) Sie wird in den Amtlichen Mitteilungen der Universität Siegen veröffentlicht.

(3) Diese Studienordnung gilt für alle Studierenden, die zum Erwerb des Zertifikats erstmalig ab dem Wintersemester 2021/2022 nach § 5 Lehrveranstaltung absolvieren und Leistungen ablegen. Studierende, die bereits Lehrveranstaltungen zur Erlangung des Zertifikats „Sport und Bewegung“ absolviert haben, können noch bis einschließlich Wintersemester 2022/23 weitere Veranstaltungen und Leistungen zur Erlangung des Zertifikats nach der „Studienbestimmung zum Erwerb von Zertifikaten m Bereich Sport und Bewegung an der Universität - Gesamthochschule Siegen vom 1. Oktober 1999“ (Amtliche Mitteilung 17/1999) absolvieren.

(4) Die „Studienbestimmung zum Erwerb von Zertifikaten im Bereich Sport und Bewegung an der Universität - Gesamthochschule Siegen vom 1. Oktober 1999“ (Amtliche Mitteilung 17/1999) tritt am 1. März 2023 außer Kraft. Ausgefertigt aufgrund des Beschlusses des Senats vom 17. November 2021. Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 12 Absatz 5 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz – HG NRW) eine Verletzung von Verfahrensoder Formvorschriften des Hochschulgesetzes oder des Ordnungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
1. die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden,
2. das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vorher beanstandet,
3. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder
4. bei der öffentlichen Bekanntmachung der Ordnung ist auf die Rechtsfolge des Rügeausschlusses
nicht hingewiesen worden.

 

Siegen, den 24. November 2021 Der Rektor
gez.
(Universitätsprofessor Dr. Holger Burckhart)

 

Die offizielle Studienordnung zum Download findet ihr hier