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Dienstreisen

Rechtzeitig vor Beginn einer Dienstreise ist ein Antrag auf Dienstreisegenehmigung bei der zuständigen Stelle zu stellen.
Genehmigungen werden von folgenden Stellen erteilt:

Organisationseinheit Genehmigung durch
Fakultät Professoren/innen
Verwaltung Dezernenten/innen
Zentrale Einrichtungen jeweilige/r Verantwortliche/r

Es wird lediglich die dienstliche Notwendigkeit der Reise bestätigt. Die Reisekostenabrechnung wird auch weiterhin gemäß den geltenden Vorgaben des LRKG NRW durch die zuständige Reisekostenstelle (Dezernat 1.2) vorgenommen.
Genehmigte Dienstreiseanträge werden unterzeichnet an die/den Reisende/n zurückgesendet und von dieser/diesem nach Beendigung der Dienstreise zusammen mit der Reisekostenabrechnung und den entsprechenden Belegen im Dezernat 1.2 eingereicht.

Ausnahme:
Durch Drittmittel (3er- und 4er-PSP-Elemente) finanzierte Reisen oder bei Beantragung einer Abschlagszahlung wird der genehmigte Dienstreiseantrag an das Dezernat 1.2 gesendet.


Dienstreisen von Professoren/innen

Professoren zeigen ihre Dienstreise lediglich bei der/dem zuständigen Dekan/in an. Mit der Anzeige bestätigt die/der ProfessorIn, dass durch die Reise weder Lehrveranstaltungen ausfallen noch die Dienstpflichten beeinträchtigt werden.
Die Anzeige der Reise bestätigt lediglich die Notwendigkeit dieser und hat keinen Einfluss auf die Abrechnung. Diese erfolgt auch weiterhin gemäß den geltenden Vorgaben des LRKG NRW und wird entsprechend durch die zuständige Reisekostenstelle (Dezernat 1.2) vorgenommen.

Ausnahme:
Durch Drittmittel (3er- und 4er-PSP-Elemente) finanzierte Reisen oder bei Beantragung einer Abschlagszahlung wird die genehmigte Anzeige an das Dezernat 1.2 gesendet.

 
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