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Honorar Gastvorträge

Gastvorträge und Gastvorlesungen (Einzelveranstaltungen mit individueller Thematik bzw. Kolloquien mit einer Reihe von Veranstaltungen im Rahmen eines Themenkreises) können zur Ergänzung des Lehrangebotes an Personen, die weder Mitglieder noch Angehörige der Universität sind, vergeben werden. Sofern von den Mittelgebern vorgesehen, können hierfür auch Drittmittel genutzt werden. Personen, die bereits einen Lehrauftrag an der Universität haben, dürfen zusätzlich keine Gastvorträge halten. Bei der Beurteilung der Angemessenheit einer Vergütung sind sowohl die Bedeutung und der Umfang des Gastvortrags / der Gastvorlesung als auch die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gemäß § 7 LHO zu berücksichtigen.

Zahlung an Gastvortragende
Den Gastvortragenden kann ein Honorar (i.d.R. bis 500 €) ausgezahlt werden. Die Zahlung eines höheren Honorars aus triftigen Gründen kann nur in Ausnahmefällen erfolgen und ist gesondert zu begründen.
Des Weiteren kann für Übernachtungs- und Reisekosten Aufwendungsersatz geleistet werden:

  1. Übernachtungskosten
    • entsprechend des beigefügten Belegs
      (ohne Nachweis Gewährung einer Übernachtungspauschale in Höhe von 20 Euro/Nacht)
  2. Reisekostenerstattung
    • Deutsche Bahn / Hin- und Rückfahrt der 2. Klasse
    • Zubringerfahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln
    • Taxifahrten lediglich im begründeten Ausnahmefall, eine Begründung ist erforderlich
    • Flug, günstigste Klasse; Kostenerstattung für Inlands- und benachbarte Auslandsflüge nur mit Begründung, ansonsten Erstattung in Höhe der Bahnfahrtkosten
    • Anreise mit PKW:
      1. große Wegstreckenentschädigung (unter Angabe und Vorlage triftiger Gründe): 0,30 Euro/km
      2. kleine Wegstreckenentschädigung (bis max. 100 Euro, entspricht 475 km):
        bis 50km 0,30 Euro/km, ab dem 51.km 0,20 Euro/km.

Die Auszahlung der Gastvortragsvergütung erfolgt in der Regel an die Referentin / den Referenten.
Die Auszahlung erfolgt erst, nachdem der Gastvortrag stattgefunden hat.
Auszahlungen für Darbietungen ausländischer Künstler müssen über die Beschaffung erfolgen.

Versteuerung
Bitte beachten Sie, dass es sich bei der Gastvortragsvergütung um ein steuerpflichtiges Leistungsentgelt handelt, das von den Gastvortragenden zu versteuern ist. Die Universität Siegen ist verpflichtet, nach Maßgabe der Mitteilungsverordnung vom 07.09.1993 (BGBI I, S. 1554) eine Mitteilung über die an den Vortragenden geleisteten Zahlungen an das jeweilige zuständige Finanzamt zu übersenden, wenn diese im Kalenderjahr einen Betrag von 1.500 € (incl. Reise- und Übernachtungskosten) übersteigen.

Von dem zu zahlenden Honorar ausländischer Gastvortragender sind gem. §13b UStG 19% Umsatzsteuer durch die Universität abzuführen, wenn der Gastvortrag/ die Gastvorlesung nicht im Rahmen feststehender Lehrprogramme gehalten wurde.

 
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