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Mietwagen
Mietwagen
Die Anmietung eines Mietwagens zur Durchführung von
Dienstreisen im In- und Ausland
kann in Ausnahmefällen, bei vorliegen von triftigen Gründen
erfolgen (VV zu §5Abs.4):
Triftige Gründe sind z.B.:
- Tagesreisen ab 300 km
- keine öffentlichen Verkehrsmittel nutzbar
- es wird eine Fahrgemeinschaft gebildet
- dienstlich erforderliches Gepäck >40kg
Mietwagen, welche im Ausland über einen längeren Zeitraum angemietet werden, müssen begründet werden. Gem. LRKG NRW ist generell die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln vorgeschrieben.
Gem. LRKG NRW ist die niedrigste Klasse zu buchen. Kosten
für eine höhere Buchungsklasse können lediglich im begründeten
Ausnahmefall erstattet werden. Dieser liegt z.B. vor, wenn ein
Van angemietet wird um mit mehreren Persoenen eine
Fahrgemeinschaft zu bilden.
Liegt keine gültige Begründung vor, können die Mehrkosten nicht
durch die Universität Siegen getragen werden.
Nicht erstattungsfähige Kosten gem. LRKG NRW:
- zusätzlich abgeschlossene
Versicherungen/Versicherungsleistungen
(z.B. zur Minderung der Selbstbeteiligung, Unfallversicherung, Auslandsversicherung..) - Navigationsgeräte
Die Kosten für den Mietwagen sind mit der Reisekostenabrechnung einzureichen. Es können keine Rechnungen von Mietwagenfirmen direkt beglichen werden.
Bei der Auswahl der Mietwagenfirma ist das kostengünstigste Angebot zu wählen.