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Reisekostenvergütung bei Vorstellungsgesprächen
Fahrtkosten für Bewerber, die im Inland wohnen
- Kosten der günstigsten Fahrkarte der allgemein niedrigsten Klasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels für den kürzesten Reiseweg oder
- Wegstreckenentschädigung bei Benutzung eines eigenen PKW in Höhe von 0,20 Euro/km (bis zur Höhe der nach Punkt 1 erstattungsfähigen Kosten) oder
- Flugkosten bis zur Höhe des Betrages, der bei einer Landreise erstattungsfähig wäre.
Fahrtkosten für Bewerber, die im Ausland
wohnen
Wohnen Bewerber im Ausland, können neben der
Fahrtkostenerstattung für die Reisestrecken im Inland die
entsprechenden Fahrtkosten für die Reisestrecken im Ausland zur
Hälfte erstattet werden.
Von dieser Einschränkung kann abgewichen werden, wenn an der
Gewinnung des Bewerbers ein besonderes dienstliches Interesse
besteht und der Bewerber eingestellt wird.
Nicht gezahlt werden:
- Zuschläge und Aufpreise im Bahnverkehr
- Fahrtkosten am Wohnort
- Fahrtkosten am Vorstellungsort (z.B. Taxi)
- Tagegelder
Wird die Vorstellungsreise nicht am Wohnort angetreten oder beendet, können höchstens die Beträge erstattet werden, die bei Antritt und Beendigung der Reise am Wohnort entstanden wären.
Zuschuss zum Übernachtungsgeld
Wird am auswärtigen Vorstellungsort eine Übernachtung
erforderlich, erhält der Bewerber eine Übernachtungspauschale
von 20 Euro je notwendiger Übernachtung.
Die Pauschale entfällt, wenn eine untentgeltliche Unterkunft
von Amts wegen bereitgestellt wird.
Rechtsgrundlage für die Reisekostenerstattung ist der Runderlass des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 22.12.1998 - B 2905 - 0.2 - IV A 3-, geändert durch Runderlasse vom 01.11.2000 und 18.11.2002.