Fakultätsratswahl 2021
WAHLBEKANNTMACHUNG
für die Fakultätsratswahl der
    Fakultät II der
    
    Universität Siegen
    
    2021
    Gemäß § 6 der Wahlordnung der Universität Siegen vom 26.
        Oktober 2020
        
        (Amtliche Mitteilung 76/2020) in Verbindung mit den
        Sonderregelungen für
        
        die Wahlen des Senats, der Fakultätsräte und der
        Gleichstellungskommission
        
        im Wintersemester 2020/2021 der Universität Siegen vom 19.
        November 2020
        
        (Amtliche Mitteilung 84/2020) werden hiermit vom
        Wahlvorstand
die ausschließlich als Briefwahl auf Antrag durchzuführenden Wahlen zum Fakultätsrat
der Fakultät II der Universität Siegen bekannt gemacht.
Wahlvorstand der Fakultät II
| Gruppe der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer | Herr Prof. Dr. Rüdiger Kißgen
            (Vorsitzender) Herr Prof. Dr. Daniel Mays | 
| Gruppe der akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter | Herr Dr. Sebastian Franke Frau Sonja Köhler | 
| Gruppe der Studierenden | Herr Till Umbach Frau Carola Szmais | 
| Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Technik und Verwaltung | Frau Nicola Hadrava Frau Susanne Hoffmann | 
I. Anzahl der zu wählenden Mitglieder
Dem Fakultätsrat gehören 15 gewählte Mitglieder in folgender Sitzverteilung (§ 17 Abs. 3 WahlO) an:
| 
                    Gruppe der Hochschullehrerinnen und
                    Hochschullehrer
                 
                    Wahlkreis Erziehungswissenschaft, Psychologie
                 
                    Wahlkreis Kunst und Musik
                 
                    Wahlkreis Architektur
                 | 
                    4 Sitze
                 
                    2 Sitze
                 
                    2 Sitze
                 | 
| 
                    Gruppe der akademischen
                    Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
                 
                    Wahlkreis Erziehungswissenschaft, Psychologie
                 
                    Wahlkreis Kunst und Musik
                 
                    Wahlkreis Architektur
                 | 
                    1 Sitz
                 
                    1 Sitz
                 
                    1 Sitz
                 | 
| 
                    Gruppe der Studierenden
                 
                    Wahlkreis Erziehungswissenschaft, Psychologie
                 
                    Wahlkreis Kunst und Musik
                 
                    Wahlkreis Architektur
                 | 
                    1 Sitz
                 
                    1 Sitz
                 
                    1 Sitz
                 | 
| 
                    Gruppe der Mitarbeiterinnen und
                    Mitarbeiter in Technik und Verwaltung
                 | 
                    1 Sitz
                 | 
II. Wahlberechtigung
Wahlberechtigt und wählbar sind alle Personen der in Ziffer I genannten Gruppen, die am Tage der Bekanntmachung der Wahl Mitglieder der Fakultät II der Universität Siegen sind (§ 3 Abs. 1 WahlO). Das Hochschulpersonal muss zudem hauptberuflich, sowie nicht nur vorübergehend an ihr tätig sein (§ 9 Absatz 1 HG).
III. Verzeichnis der Wahlberechtigten
Wählen und gewählt werden kann nur, wer in das Verzeichnis
    der Wahlberechtigten eingetragen ist (§ 4 Abs. 1 WahlO).
    
    Das Verzeichnis der Wahlberechtigten liegt
    zusammen mit der Wahlordnung der Universität Siegen (Amtliche
    Mitteilung 76/2020) und den Sonderregelungen für die Wahlen des
    Senats, der Fakultätsräte und der Gleichstellungskommission im
    Wintersemester 2020/2021 der Universität Siegen vom 19.
    November 2020 (Amtliche Mitteilung 84/2020) in der Zeit
    vom 10. Dezember 2020 bis 5. Januar 2021 von 09:00 bis
    12:00 Uhr im Wahlbüro der Fakultät II (Dekanat der
    Fakultät II; Wilhelm-von Humboldt-Platz 15; 57076 Siegen)
    aus.
Eine Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis vor Ort
    ist aufgrund der aktuellen Situation nur nach vorheriger
    Terminvereinbarung möglich. In der Zeit vom 23. Dezember 2020
    bis einschließlich 03. Januar 2021 ist das Wahlbüro nicht
    besetzt.
    
    Einspruch gegen das Wählerverzeichnis ist bis acht Tage vor dem
    Wahltermin (05. Januar 2021) statthaft und beim Wahlvorstand
    geltend zu machen. Über die Anträge entscheidet der
    Wahlvorstand unverzüglich (§ 4 Abs. 3 WahlO).
IV. Wahlvorschläge
Gewählt werden kann nur, wer in einem Wahlvorschlag als
    Kandidatin oder Kandidat genannt ist (§ 7 Abs. 3 WahlO).
    
    Die vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kandidaten müssen
    derselben Gruppe und demselben Wahlkreis angehören, wie die
    Wahlberechtigten, die den Vorschlag einreichen (§ 7 Abs. 1
    WahlO).
    
    Jede Wahlberechtigte oder jeder Wahlberechtigte darf nur einen
    Wahlvorschlag unterzeichnen. Unterzeichnet sie oder er mehrere
    Vorschläge, gilt nur die Unterschrift auf dem zuerst
    eingegangenen Wahlvorschlag. Ihre oder seine Unterschrift auf
    den übrigen Wahlvorschlägen ist zu streichen. Sind dadurch
    keine 2 Unterschriften mehr auf diesen Wahlvorschlägen
    vorhanden, so sind diese Wahlvorschläge ungültig (§ 7 Abs. 7
    WahlO).
Der Wahlvorschlag muss von mindestens 2 Mitgliedern der
    jeweiligen Gruppe unterzeichnet sein (§ 7 Abs. 7 WahlO).
    
    Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter kann nicht ihre
    oder seine eigene Kandidatur unterstützen (§ 7 Abs. 7 WahlO).
    
    Jede Kandidatin oder jeder Kandidat darf nur in einem
    Wahlvorschlag benannt werden. Wird eine Kandidatin oder ein
    Kandidat in mehreren Wahlvorschlägen benannt, gilt der zuerst
    eingegangene Wahlvorschlag. In den übrigen Wahlvorschlägen wird
    die Kandidatin oder der Kandidat gestrichen. Die Wahlvorschläge
    sollen mindestens so viele Kandidatinnen und Kandidaten
    enthalten wie Mitglieder in der jeweiligen Gruppe zu wählen
    sind (§ 7 Abs. 2 WahlO).
    
    Fehlt ein anderslautender Hinweis auf dem Wahlvorschlag, gilt
    die oder der in der Reihenfolge zuerst genannte Kandidatin oder
    Kandidat dem Wahlvorstand gegenüber als zur Entgegennahme von
    Erklärungen berechtigt (Vertrauensfrau /
    Vertrauensmann gemäß § 7 Abs. 6 WahlO).
Die Wahlvorschläge (Wahllisten) müssen bis
    spätestens 21. Dezember 2020, 15:00 Uhr, beim
    Wahlvorstand der Fakultät II von einem wahlberechtigten
    Universitätsmitglied eingereicht worden sein (§ 7 Abs. 1
    WahlO).
    
    Nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge können
    berücksichtigt werden. Die Vordrucke sind über das
    Wahlportal der Fakultät II (https://www.uni-siegen.de/bak/fakultaetsratswahl2021/?lang=de)
    abrufbar. Die Einreichung soll
    bevorzugt postalisch an folgende Adresse erfolgen:
    Dekanat der Fakultät II - Wahlvorstand (Adolf-Reichwein-Str.
    2a, 57068 Siegen) erfolgen.
Alternativ können Wahlvorschläge auch elektronisch mit allen erforderlichen Anlagen beim Wahlvorstand (wahlvorstand@bak.uni-siegen.de) eingereicht werden.
Die Unterschriften der Unterstützerinnen und Unterstützer können auf einzelnen Vordrucken erbracht worden sein, müssen dann jedoch gesammelt über die Vertrauensperson eingereicht werden. Die Vertrauensperson muss auf Nachfrage in der Lage sein, die Originalunterlagen vorzulegen. Aufgrund der aktuellen Situation ist eine persönliche Einreichung des Wahlvorschlages nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Dem Wahlvorschlag ist die Erklärung einer jeden Kandidatin oder eines jeden Kandidaten beizufügen, dass sie bzw. er für den Fall ihrer bzw. seiner Wahl einverstanden ist, diese anzunehmen. Ein entsprechender Vordruck befindet sich auf der Internetseite des Wahlportals der Fakultät II.
Bei der Aufstellung von Listen und Kandidaturen soll auf die paritätische Repräsentanz von Frauen und Männern geachtet werden (§ 11b Abs. 1 Satz 2 HG). Gelingt die Aufstellung einer geschlechterparitätischen Liste nicht, ist eine schriftliche Erklärung erforderlich. Einen entsprechenden Vordruck, der zusammen mit dem Wahlvorschlag eingereicht werden soll, finden Sie auf der Internetseite des Wahlportals der Fakultät II.
Über die Zulassung der fristgerecht eingereichten
    Wahlvorschläge entscheidet der Wahlvorstand der Fakultät II am
    4. Januar 2021.
    
    Gegen die Nichtzulassung eines Wahlvorschlages oder die
    Streichung einzelner Kandidatinnen und Kandidaten kann
    innerhalb von 2 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung in
    Text- oder elektronischer Form Beschwerde beim Wahlvorstand
    eingelegt werden. Über fristgerecht eingereichte Beschwerden
    entscheidet der Wahlvorstand unverzüglich. Die Entscheidung ist
    endgültig.
Die fristgerecht eingereichten und vom Wahlvorstand zugelassenen Wahlvorschläge werden spätestens am 11. Januar 2021 auf der Internetseite des Wahlportals der Fakultät II bekannt gegeben.
V. Wahlhandlung
Die Wahl erfolgt ausschließlich als Briefwahl auf Antrag.
    
    Jede wahlberechtigte Person, die von ihrem aktiven Wahlrecht
    Gebrauch machen möchte, muss einen fristgerechten Antrag auf
    Briefwahl stellen. Das Antragsformular ist über das
    Wahlportal der Universität Siegen (www.uni-siegen.de/wahlen)
    abrufbar.
,strong>Die Frist für das Einreichen von Anträgen auf Briefwahl ist der 15. Januar 2021 um 16:00 Uhr.
Der Versand der Briefwahlunterlagen wird
    frühestens ab dem 13. Januar 2021 erfolgen.
    
    Nach Zusendung der Briefwahlunterlagen sind der unterschriebene
    Wahlschein sowie der ausgefüllte Stimmzettel in einen
    beiliegenden Wahlumschlag einzulegen und anschließend in einem
    an den Wahlvorstand der Fakultät II der Universität Siegen
    adressierten Wahlbriefumschlag zurückzusenden. Es können nur
    vollständig verschlossene Wahlumschläge berücksichtigt werden.
    
    Die Frist für das Zusenden der geschlossenen
    Wahlbriefumschläge ist der 10. Februar 2021 um 15:00
    Uhr.
Die öffentliche Auszählung findet am 11. Februar 2021 statt. Aufgrund der aktuellen Pandemie-Situation wird bei Teilnahmewunsch um vorherige Anmeldung beim Wahlvorstand gebeten.
Das Wahlergebnis wird auf dem
    Wahlportal der Fakultät II unter (https://www.uni-siegen.de/bak/fakultaetsratswahl2021/?lang=de)
    bekannt
    gegeben.
    
    Die gewählten Kandidatinnen und Kandidaten werden schriftlich
    über ihre Wahl informiert.
VI. Weitere und ergänzende Regelungen
Weitere und ergänzende Bestimmungen und Regelungen sind der der Wahlordnung der Universität Siegen vom 26. Oktober 2020 (Amtliche Mitteilung 76/2020) in Verbindung mit den Sonderregelungen für die Wahlen des Senats, der Fakultätsräte und der Gleichstellungskommission im Wintersemester 2020/2021 der Universität Siegen vom 19. November 2020 (Amtliche Mitteilung 84/2020) zu entnehmen.
