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Mutterschaftsgeld

Mutterschaftsgeld ist eine Lohn- / Gehaltsersatzleistung während der gesetzlichen Mutterschutzfristen. Der Anspruch richtet sich danach, was für ein Beschäftigungsverhältnis und welche Art der Krankenversicherung besteht. Frauen in bestehenden Beschäftigungsverhältnissen sind für die Arbeitsunterbrechungen während der Mutterschutzfristen mit dem Mutterschaftsgeld und den Arbeitgeberzuschuss finanziell abgesichert.

Beschäftigte mit gesetzlicher Krankenversicherung

Frauen in bestehenden Beschäftigungsverhältnissen, die gesetzlich krankenversichert sind, erhalten während der Schutzfristen einkommensabhängiges Mutterschaftsgeld bis zu 13 Euro kalendertäglich von ihrer Krankenkasse. Die Differenzen zum vorherigen durchschnittlichen Nettoentgelt der letzten drei Monate vor der Geburt zahlt der Arbeitgeber. Das Mutterschaftsgeld wird auf das Elterngeld voll angerechnet.

Privatversicherte Beschäftigte

Privatversicherte Beschäftigte erhalten Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt, max. 210 Euro. Dieses vom Bundesversicherungsamt ausgezahlte Geld wird nicht auf das Elterngeld angerechnet, da es sich dabei nicht um eine Entgeltersatzleistung handelt.
Auch in diesen Fällen zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe der Differenz zwischen 13 Euro und dem durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelt.

Studentische Hilfskräfte

SHKs, die auf geringfügiger Basis bei der Universität Siegen arbeiten, gesetzlich krankenversichert sind und keinen Anspruch auf Krankengeld besitzen, erhalten ebenso Mutterschaftsgeld bis zu 13 Euro kalendertäglich von ihrer Krankenkasse. Die mögliche Differenz zum vorherigen durchschnittlichen Nettoentgelt der letzten drei Monate vor der Geburt zahlt hier auch der Arbeitgeber.
SHKs, die auf geringfügiger Basis bei der Universität Siegen arbeiten und familienversichert sind, erhalten Mutterschaftsgeld vom Bundesversicherungsamt, max. 210 Euro. Die mögliche Differenz zum vorherigen durchschnittlichen Nettoentgelt der letzten drei Monate vor der Geburt zahlt wieder der Arbeitgeber.

Antragstellung

Der Antrag auf Mutterschaftsgeld wird bei der Krankenkasse, frühestens 7 Wochen vor Entbindungstermin (Attest des Frauenarztes notwendig), gestellt.
Privat- oder familienversicherte Beschäftigte stellen ihren Antrag beim Bundesversicherungsamt.

Mehr zum Mutterschaftsgeld- Nützliche Links

Weitere interessante und wichtige Aspekte (z.B. Berechnung und Bedingungen, oder was passiert, wenn das Beschäftigungsverhältnis während der Mutterschutzfristen endet etc.) zum Mutterschaftsgeld sind in dem „Leitfaden zum Mutterschutz“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu finden.

Mutterschaftsgeldstelle des Bundesversicherungsamtes

§ 24i SGB V Mutterschaftsgeld

Informationen und Erklärvideos des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

 

 
 
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