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Elterngeld

Elterngeld ist eine staatliche finanzielle Unterstützung für Eltern von Säuglingen und Kleinkindern. Elterngeld kompensiert zum Teil die finanziellen Bedarfe, wenn Eltern nach der Geburt aufgrund der Betreuung ihres Kindes zeitweilig weniger oder gar nicht mehr arbeiten.

Voraussetzungen

Anspruch auf Elterngeld haben Mütter und Väter, wenn:

  • sie ihr Kind selbst betreuen
  • sie mit ihrem Kind in einem Haushalt leben
  • sie in Deutschland leben
  • sie entweder gar nicht oder höchstens 30 Stunden/Woche erwerbstätig sind

 Mütter und Väter können Elterngeld beantragen für:

  • ihr leibliches Kind
  • das Kind der/des Ehegatt*in
  • das Kind der/des Lebenspartner*in
  • ihr Adoptivkind
Elterngeld bekommen:

  • Elternpaare
  • Alleinerziehende
  • Getrennt Erziehende
Elterngeld bei ausländischen Eltern:

  • Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der EU, des EWR und der Schweiz haben Anspruch auf Elterngeld
  • bei allen anderen Staatsangehörigen hängt der Anspruch vom Aufenthaltsstatus ab

Höhe des Elterngeldes

Die Höhe des Elterngeldes bemisst sich nach dem wegfallenden Einkommen. Bemessungsgrundlage ist das durchschnittliche Netto-Einkommen aus den letzten zwölf Monaten vor der Geburt.

Als Basiselterngeld bekommen Sie üblicherweise 65%-67% des Netto-Einkommens, das Sie vor der Geburt hatten und das nach der Geburt wegfällt. Wird in der Zeit, wo Elterngeld bezogen wird, Einkommen erhalten, beträgt das Basiselterngeld 65%-67% der Differenz zwischen dem Netto-Einkommen vor der Geburt und dem Netto-Einkommen danach.
Basiselterngeld beträgt mindestens 300 € und maximal 1800 €.

ElterngeldPlus wird genauso ermittelt wie das Basiselterngeld. Da ElterngeldPlus aber doppelt so lang bezogen werden kann, ist die Höhe auf die Hälfte dessen, was als Basiselterngeld theoretisch bezogen würde, wenn nach der Geburt kein Einkommen erzielt würde, begrenzt.

Geringverdienende mit einem monatlichen Einkommen unter 1000 € vor der Geburt des Kindes erhalten Elterngeld in Höhe auf bis zu 100 % des Netto-Einkommens.

Bei Mehrlingsgeburten gibt es einen Zuschlag, der sich je weiteres Kind noch erhöht. Mit dem Zuschlag erhöht sich auch der Mindest- und Höchstbetrag des Elterngeldes.

Bei weiteren Kindern im selben Haushalt erhalten Familien ggf. einen Geschwisterbonus

Weitere Details (wie Verdienstgrenzen in Bezug auf die Höhe oder Voraussetzungen für den Geschwisterbonus etc.) sind in der Broschüre „Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit“ des BMFSFJ sehr umfangreich und verständlich veranschaulicht.

Mit dem „Elterngeldrechner“ des BMFSFJ lässt sich recht zuverlässig ermittelt, wie hoch der Betrag im individuellen Fall ist.

Bezugsdauer/Variationen von Elterngeld

Elterngeld kann ab dem Zeitpunkt der Geburt des Kindes bezogen werden. Es wird in Lebensmonaten, nicht in Kalendermonaten, berechnet und augezahlt.
Die Bezugsdauer hängt von der gewählten Variation ab. Für jeden Lebensmonat des Kindes lässt sich eine neue Variation wählen, so lässt sich die Bezugsart immer wieder auf die jeweiligen Lebensumstände anpassen und ist nicht von Anfang bis Ende festgesetzt.

  • Basiselterngeld:
    Das Basiselterngeld kann für maximal 14 Lebensmonate (12 Lebensmonate + 2 Partnermonate) bezogen werden, sofern beide Elternteile Basiselterngeld beantragen und einer von beiden nach der Geburt des Kindes weniger Einkommen hat als zuvor. Ansonsten wird Basiselterngeld für maximal 12 Lebensmonate gezahlt.
    Basiselterngeld muss mindestens für 2 Monate beantragt werden.
    Wenn beide Elternteile Basiselterngeld beziehen, können sie die 14 Lebensmonate nach ihren Vorstellungen untereinander aufteilen.
    Basiselterngeld kann am Stück bezogen werden, aber auch unterbrochen und später fortgesetzt werden.
    Alleinerziehende können die Partnermonate unter bestimmten Voraussetzungen auch alleine bekommen und somit 14 Lebensmonate Basiselterngeld beziehen.
  • ElterngeldPlus:
    ElterngeldPlus kann doppelt so lang wie Basiselterngeld bezogen werden, denn 1 Monat Basiselterngeld entspricht 2 Monaten ElterngeldPlus. Das gilt ebenso für die Höhe des Betrages.
    ElterngeldPlus kann sich ggf. rentieren, wenn nach der Geburt in Teilzeit gearbeitet wird. In manchen Fällen kann dann das monatliche ElterngeldPlus genauso hoch ausfallen wie das Basiselterngeld.
    ElterngeldPlus kann nicht in der Zeit bezogen werden, wenn Mutterschaftsleistungen fließen.
    Nach dem 14. Lebensmonat kann der Bezug von Elterngeld nicht mehr unterbrochen werden.
  • Partnerschaftsbonus:
    Mit dem Partnerschaftsbonus können beide Elternteile jeweils 4 zusätzliche Lebensmonate ElterngeldPlus erhalten, vorausgesetzt, dass beide in dieser Zeit Teilzeit mit einer wöchentlichen Arbeitszeit zwischen 25 und 30 Stunden arbeiten.
    Auch Alleinerziehende können unter bestimmten Voraussetzungen den Partnerschaftsbonus bekommen.
Hinweis:
Lebensmonate, in denen Mütter Mutterschaftsleistungen erhalten, werden auf alle Elterngeldvariationen angerechnet.
Da aber die Anrechnung Tag genau erfolgt und das Mutterschaftsgeld anders als das Elterngeld in Wochen berechnet wird, besteht im letzten Lebensmonat, in dem Mutterschaftsgeld bezogen wird, oftmals ein ergänzender Anspruch auf Elterngeld. Daher sollte der Antrag auf Elterngeld ab dem 1. Lebensmonat gestellt werden.

Antragstellung

Der Antrag auf Elterngeld wird bei der Elterngeldstelle des Kreises Siegen-Wittgenstein, bzw. der zuständigen Elterngeldstelle des Wohnortes gestellt. Auf dem "Familienportal" des BMFSFJ kann nach der zuständigen Elterngeldstelle gesucht werden.
Jeder Elternteil kann nur einen Antrag pro Kind beantragen, auch bei Mehrlingsgeburten.
Das Antragsformular gibt es in Papierform an vielen unterschiedlichen Stellen (Elterngeldstelle, Krankenkassen, Gemeinde, Krankenhäuser etc.) oder online auf dem "Familienportal" des BMFSF.
Der Antrag sollte rechtzeitig gestellt werden, da Elterngeld maximal für 3 Lebensmonate rückwirkend gezahlt wird.
Eine Checkliste zum Elterngeld-Antrag ist in der Broschüre „Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit“ des BMFSFJ enthalten.
Der Antrag kann nachträglich für jeden künftigen Lebensmonat geändert werden. Rückwirkende Änderungen für vergangene Lebensmonate sind meistens nur in Härtefällen möglich.
Sofern sich ab Antragsabgabe noch für den Elterngeldbezug relevante Angaben ändern, muss dies unverzüglich der Elterngeldstelle mitgeteilt werden.

Arbeiten während Elterngeldbezug

Während des Elterngeldbezuges kann einer Teilzeitbeschäftigung mit einem Stundenumfang von maximal 30 Std/Woche nachgegangen werden. Das durch die Teilzeitbeschäftigung erzielte Einkommen wirkt sich auf die Höhe des Elterngeldes aus. Es bietet sich an, während der Elternzeit Teilzeit zu arbeiten und dies mit dem Elterngeldbezug zu kombinieren.
Die Variationen ElterngeldPlus und Partnerschaftsbonus oder eine Kombination aus unterschiedlichen Variationen können bei einer Teilzeitbeschäftigung von Vorteil sein.

Elterngeld und Krankenversicherung

Während des Elterngeldbezugs bleibt die Art der Krankenversicherung wie bisher. Teilweise können sich Änderungen bei den Beiträgen ergeben. Hierzu berät die jeweilige Krankenkasse.

Elterngeld und Steuern

Das Elterngeld ist steuerfrei, steht allerdings unter dem Progressionsvorbehalt. Daher zählt es zum Einkommen bei der Errechnung des Steuersatzes. Elterngeld muss in der Steuererklärung angegeben werden.

Mehr zum Elterngeld – Nützliche Links

Weitere interessante und wichtige Aspekte (z.B. die Berechnung des Elterngeldes, eine Checkliste für den Antrag auf Elterngeld, oder wie andere Sozialleistungen auf das Elterngeld angerechnet werden etc.) zum Elterngeld, sind in der Broschüre „Elterngeld, ElterngeldPlus und Elternzeit – Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz“ des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu finden. Diese Broschüre ist üblicherweise auch im Familienservicebüro in gedruckter Form erhältlich.

Beratung zum Elterngeld und zur Elternzeit wird von der regionalen Elterngeldstelle des Kreises Siegen-Wittgenstein angeboten.

Elterngeldrechner

Informationen und Erklärvideos des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG)

 

 
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